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Gefährliche Drohung in Österreich (§ 107 StGB)

Gefährliche Drohung in Österreich (§ 107 StGB)

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Oft denkt man bei strafrechtlich zu ahndenden Taten zunächst an Angriffe auf fremdes Vermögen (bspw. Diebstahl) oder Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit (bspw. Körperverletzung). Allerdings kann man sich unter Umständen auch durch verbale Äußerungen oder sogar körperliche Andeutungen oder Gebärden strafbar machen. Das beste Beispiel hierfür ist das Delikt der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB. Die gefährliche Drohung ist dabei jenes Freiheitsdelikt, das Betroffene mit Abstand am häufigsten anzeigen. So hält der Wiener Kommentar zum StGB fest, dass die Behörden jährlich rund 13.000 bis 14.000 Fälle verzeichnen (Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107 Rz 1 (Stand 1.4.2021, rdb.at).

Während viele Menschen im Alltag allerdings von einer „Drohung“ sprechen, stellt das Strafrecht nicht jede scharfe, beleidigende oder unangenehme Äußerung unter Strafe. Die gefährliche Drohung ist anhand mehrerer, teilweise durchaus komplex anmutender Kriterien gesetzlich definiert. Daher ist es regelmäßig möglich, Anzeigen bereits aus rein rechtlichen Gesichtspunkten effektiv zu entkräften. Bei der gefährlichen Drohung ist sowohl die gesetzliche Definition einer gefährlichen Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB zu beachten, als auch der Straftatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB.

Die Definition der gefährlichen Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB

Unbedeutend für eine gefährliche Drohung ist, dass sich jemand subjektiv unwohl oder beleidigt fühlt. Erforderlich ist vielmehr eine Drohung mit einer Verletzung an einem geschützten Rechtsgut, wobei die Drohung objektiv geeignet sein muss, beim Bedrohten – mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels – begründete Besorgnisse hervorzurufen. § 74 Abs 1 Z 5 StGB zählt die vor Verletzung durch gefährliche Drohung geschützten Rechtsgüter auf. Demnach sollen Körper, Freiheit, Ehre und Vermögen vor gefährlichen Drohungen dagegen geschützt werden. Auch der höchstpersönliche Lebensbereich soll vor Drohung mit Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen geschützt werden. 

Strafrechtlich relevant ist schließlich nicht nur die Drohung gegen die betroffene Person selbst. Die gesetzliche Definition erfasst auch gefährliche Drohungen gegen Angehörige oder andere – unter den Schutz des Bedrohten gestellte oder dem Bedrohten persönlich nahestehende -Personen.

Ebenso für die Strafbarkeit erforderlich ist, dass das angedrohte Übel ein künftiges Ereignis betrifft, auf dessen Eintritt der Drohende selbst Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Wer bloß behauptet, ein Übel sei bereits eingetreten, verwirklicht damit nicht ohne Weiteres eine gefährliche Drohung. Auch eine bloße Warnung vor einem künftigen Ereignis, hinsichtlich dessen der Sprecher nicht vorgibt oder andeutet, dass dessen Eintritt von seinem Willen abhinge, genügt strafrechtlich nicht. Für die gefährliche Drohung wird keine bestimmte Form verlangt. So kann sie mündlich zwischen Anwesenden, fernmündlich, schriftlich oder auch durch Gesten, Andeutungen oder Handlungen konkludent erfolgen (zB. Vorzeigen oder Anhalten einer Waffe, etc.). Es ist auch möglich, dass eine Drohung dem Bedrohten durch einen Dritten ausgerichtet wird (wobei es dem Drohenden bei seiner Drohung darauf ankommen muss, dass die Drohung demjenigen der bedroht werden soll, zur Kenntnis gebracht wird).

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist außerdem, dass der Tatbestand nicht voraussetzt, dass das Opfer tatsächlich Angst bekommt. Es ist rechtlich nicht entscheidend, ob der Bedrohte die Drohung tatsächlich ernst genommen hat. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Täter das angedrohte Übel tatsächlich verwirklichen will oder überhaupt verwirklichen kann. Maßgeblich ist, ob die Drohung (unter Mitberücksichtigung der fallspezifischen Umstände) objektiv geeignet ist, beim Bedrohten dahingehende begründete Besorgnis in Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter zu erwecken, dass der Drohende willens und in der Lage sei, das angedrohte Übel zu verwirklichen.

Gefährliche Drohung in Österreich, zwei MPW-Anwälte bei der Besprechung

Der Straftatbestand der gefährlichen Drohung § 107 StGB 

In § 107 Abs 1 StGB ist der Grundtatbestand der gefährlichen Drohung geregelt. Zu bestrafen ist demnach mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. In subjektiver Hinsicht weist § 107 StGB die Besonderheit auf, dass die gesteigerte Vorsatzform der Absicht des Täters, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, für die Strafbarkeit Voraussetzung ist. Fehlt diese Absicht, ist der Straftatbestand nicht erfüllt. 

Da für den Grundtatbestand nach § 107 Abs. 1 StGB eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr vorgesehen ist, fällt die Sache sachlich in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts (§ 30 Abs. 1 Z 1 StPO). Erst bei den qualifizierten Formen nach Abs. 2 ist das Landesgericht zuständig. (Ablauf der Hauptverhandlung). 

Als Qualifikation sieht § 107 Abs 2 StGB eine deutlich strengere Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. § 107 Abs 2 StGB stellt zunächst auf gefährliche Drohungen mit besonders gravierenden Übeln ab. Dieser Tatbestand erfasst insbesondere Drohungen mit dem Tod, erheblicher Verstümmelung oder auffallender Verunstaltung, mit Entführung, Brandstiftung, der Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel sowie mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung. Bei all diesen Fällen ist eine präzise Prüfung des Sinngehalts und der Gefährlichkeit der Drohung erforderlich.

Lehre und Rechtsprechung sind sich bewusst, dass Menschen – gerade, wenn sie emotional und/oder durch Rauschmittel enthemmt sind – häufig dazu tendieren, bei Äußerungen bzw. Drohungen völlig zu übertreiben. Demgemäß erlangen die in jedem strafrechtlichen Fall ohnehin wichtigen Umstände des Einzelfalles bei der gefährlichen Drohung besondere Bedeutung. Trotz der Formulierung „ich bringe dich um“ ist daher durchaus denkbar, dass die Qualifikation nach § 107 Abs 2 StGB nicht erfüllt ist.

Ebenso fällt unter § 107 Abs. 2 StGB, wenn eine gefährliche Drohung den Bedrohten oder eine Sympathieperson längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt. Bei besonders gravierenden Folgen greift über § 107 Abs. 3 StGB die strengere Qualifikation der schweren Nötigung (§ 106 Abs. 2 StGB). Hat die gefährliche Drohung demnach den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Bedrohten oder einer von der gefährlichen Drohung betroffenen Person zur Folge, reicht die Strafdrohung gar von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Wann liegt eher gefährliche Drohung vor – und wann eher nicht?

Beispiel 1: Arbeitgeber A sagt zu Dienstnehmer B verärgert aber salopp, als B zu einem Termin verspätet erscheint: „Heast, ich da’schlog di.“

Obwohl „erschlagen“ zwar wortwörtlich ein zu-Tode-prügeln bedeutet, ist in bestimmten Situationen und Milieus, in welchen derartig übertriebene Formulierungen häufig vorkommen, um schlicht eigenen Unmut zum Ausdruck zu bringen, die tatsächliche Gefährlichkeit der Äußerung in Zweifel zu ziehen. Dies bestätigt auch die ständige Rechtsprechung. Kommen zu solchen Äußerungen nicht begleitende Umstände hinzu, die eine objektive Gefährlichkeit der Drohung nahelegen, ist die Strafbarkeit nach § 107 Abs 1 und insbesondere nach Abs 2 StGB fraglich.

Beispiel 2: Der gehörnte Ehemann A platzt in das eheliche Schlafzimmer und überrascht in flagranti seine Ehefrau B und Liebhaber C. Dabei hält er wutentbrannt, kreisend einen Baseballschläger in der Hand und schreit „ich da’schlag euch!“.

In diesem Fall erscheint kaum eine Konstellation denkbar, bei welcher Zweifel an der Gefährlichkeit der Drohung aufkommen würden und kommt eine Strafbarkeit nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB durchaus in Betracht.

Beispiel 3: Schüler A ruft mit unterdrückter Nummer an seiner Schule an und warnt mit verstellter Stimme, er wisse aus sicherer Quelle, dass jemand eine Bombe an der Schule versteckt habe und diese im Laufe des Vormittags explodieren solle. 

Mag A zwar beabsichtigen, die Schule in Furcht und Unruhe zu versetzen, macht er sich der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB nicht strafbar, wenn er nicht den Eindruck zu erwecken versucht, dass die „Detonation“ von seinem Willen abhängig sei. 

Beispiel 4: A drängelt sich an B in einer langen Schlange zu einer Veranstaltung vorbei. Verärgert ruft B dem A hinterher: „Man sieht sich im Leben immer zweimal!“B stellt dem A kein konkretes Übel in Aussicht. Eine Strafbarkeit nach § 107 Abs 1 StGB kommt hier nicht in Betracht.

Gefährliche Drohung: Hinweise aus der Verteidigungspraxis 

§ 107 StGB ist ein gutes Beispiel dafür, wie auch kleine Details eines Sachverhalts großen Einfluss auf die Strafbarkeit haben können. Von zentraler Bedeutung ist insbesondere, was genau gesagt oder angekündigt wurde, gegen wen sich das angekündigte Übel richten sollte, ob die Äußerung als Ankündigung eines beeinflussbaren künftigen Übels zu verstehen war und ob sie objektiv geeignet war, begründete Besorgnis hervorzurufen. Der genaue Wortlaut, allenfalls (begleitende) Gesten, der Adressat der Drohung und die persönliche Historie zwischen vermeintlich Drohenden und vermeintlich Bedrohten können für die Strafbarkeit entscheidend sein. Gerade vermeintlich „kleine“ Unterschiede in der Formulierung können darüber entscheiden, ob der Tatbestand nach § 107 StGB tatsächlich erfüllt ist.  

Mit Umsicht muss die Abgrenzung zu anderen Delikten berücksichtigt werden. Verfolgt eine gefährliche Drohung nämlich (auch) einen anderen Zweck, als den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, kommen unter Umständen auch andere, in der Regel strenger zu ahndende Delikte in Betracht (bspw. (schwere) Nötigung nach §§ 105, 106 oder (schwere) Erpressung nach §§ 144, 145 StGB oder gar Delikte aus dem Sexualstrafrecht wie bspw. die geschlechtliche Nötigung nach § 202 StGB)

Im Übrigen sind spontane Erklärungen wie „Das war nur im Affekt gesagt“ oder „Ich hätte das ohnehin nie wirklich gemacht“ für sich genommen nicht geeignet, eine Tatbestandsmäßigkeit zu beseitigen. § 107 StGB setzt weder die Absicht voraus, das angedrohte Übel umzusetzen, noch dass das Opfer tatsächlich Angst empfindet. Gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 2 StGB sind schließlich auch häufig Anlasstaten für Unterbringungen in forensisch therapeutische Zentren (früher Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher) nach § 21 Abs 1 StGB.

Fazit: Rechtliche Einordnung und Bedeutung frühzeitiger Beratung

Möge man im Bereich des gerichtlichen Strafrechts primär an Körperverletzungs- oder Vermögensdelikte denken, können unter anderem auch rein verbale Entgleisungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn sie den dargestellten Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllen. Vorwürfe nach § 107 StGB werden häufig unterschätzt, dabei sehen qualifizierte Konstellationen erhebliche Strafdrohungen vor und können gefährliche Drohungen unter Umständen bei schlechter Verantwortung gar in schwerere Vorwürfe wie bspw. Erpressung umschlagen. Ob im jeweiligen konkreten Fall tatsächlich eine gefährliche Drohung rechtlich zu bejahen bzw. beweisbar ist, lässt sich seriös nur anhand des genauen Sachverhalts beurteilen.

Obwohl es auf den ersten Blick nicht so erscheinen mag, ist das Delikt der gefährlichen Drohung durchaus vielschichtig. Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung kann daher entscheidend dazu beitragen, unnötige oder gar gravierende rechtliche Nachteile zu vermeiden.

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