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Hehlerei in Österreich

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Das österreichische Strafgesetzbuch sanktioniert auch die vorsätzliche, nachträgliche Verwertung deliktisch erlangter Sachen. Während bei Delikten wie Diebstahl, Betrug oder Veruntreuung die rechtswidrige Erlangung bzw. Schädigung selbst im Vordergrund steht, betrifft die Hehlerei nach § 164 StGB bestimmte Fallkonstellationen, in denen eine bereits aus einer Vermögensstraftat stammende Sache nachträglich verheimlicht oder verwertet wird. Im Zentrum steht damit nicht der erste Zugriff auf die Sache, sondern die Aufrechterhaltung und Verfestigung des rechtswidrigen Zustands nach der Vortat. 

Anmerkung: Hehlerei ist ein typisches Anschlussdelikt. Sie setzt eine durch einen anderen bereits abgeschlossene, mit Strafe bedrohte Vortat gegen fremdes Vermögen voraus. Wer bereits an dieser Vortat beteiligt war, kommt in Bezug auf dieselbe Sache grundsätzlich nicht mehr als Hehler in Betracht. Umgekehrt muss der Hehler den konkreten Vortäter aber nicht persönlich kennen. 

Begehungsformen der Hehlerei nach § 164 StGB

§ 164 StGB erfasst mehrere Begehungsformen. Strafbar ist nach § 164 Abs 1 StGB zunächst, wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine durch diese Tat erlangte Sache zu verheimlichen oder zu verwerten. Nach § 164 Abs 2 StGB ist ebenso strafbar, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft. Der Strafrahmen beträgt im Grundtatbestand Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. 

Übersteigt der Wert der verhehlten Sache 5.000 Euro, erhöht sich gemäß § 164 Abs 3 StGB die Strafdrohung auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Bei einem Wert von mehr als 300.000 Euro oder bei gewerbsmäßiger Hehlerei reicht der Strafrahmen nach § 164 Abs 4 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dasselbe gilt, wenn die Vortat aus anderen Gründen als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit zumindest fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und der Hehler die für jene Strafdrohung maßgeblichen Umstände kennt. 

Das Gesetz enthält darüber hinaus eine privilegierte Form der Hehlerei bei Sachen geringen Werts, wenn aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes gehandelt wurde. Bei dieser privilegierten Form der Hehlerei nach § 164 Abs 5 StGB ist nach § 164 Abs 6 StGB eine Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den von der Vortat Verletzten erforderlich. Weiters ist gemäß § 164 Abs 7 StGB im Falle der privilegierten Hehlerei jener nicht zu bestrafen, der die Tat zum Nachteil bestimmter Angehöriger begangen hat.

Die Privilegierung ist allerdings bei bestimmten schweren Vortaten, etwa bei Einbruchsdiebstahl in eine Wohnstätte und/oder unter Mitführen einer Waffe, räuberischem Diebstahl, Raub oder Erpressung, ausgeschlossen. Von erheblicher Bedeutung ist, dass § 164 StGB weder Bereicherungsvorsatz noch Wissentlichkeit verlangt. Hehlerei setzt daher weder voraus, dass der wegen Hehlerei Beschuldigte mit der Sache Gewinn erzielt oder überhaupt eine finanzielle Vorteilserlangung angestrebt hat, noch dass er überhaupt wusste, dass die Sache aus einer in Betracht kommenden Vortat stammt.

Schon das Verheimlichen, das bloße Ansichbringen oder das Verschaffen an einen Dritten genügt, wenn der Beschuldigte es auch nur für möglich hält, dass die Sache aus einer in Betracht kommenden Vortat stammt und er sich beim Ansichbringen, Verschaffen oder der Unterstützung beim Verheimlichen oder Verwerten damit abfindet.

Fremdnützige Sachhehlerei (Abs 1): Unterstützen beim Verheimlichen oder Verwerten

Den Vortäter „unterstützt“, wer ihm dabei behilflich ist, dass die Verheimlichung oder Verwertung ermöglicht, erleichtert, abgesichert oder auf sonstige Weise gefördert wird. Hierbei kommt jegliches Verhalten in Betracht. Ein reines Dulden hingegen stellt allerdings kein Unterstützen dar. Die Ehefrau, die zwar weiß, dass der Ehegatte gestohlene Gegenstände in der Wohnung lagert, aber die Gegenstände in der Wohnung ausschließlich duldet, macht sich nicht der Hehlerei strafbar.

Hingegen kann die ausdrückliche Erlaubnis zur Lagerung von aus einer Vortat erlangten Gegenständen Strafbarkeit begründen. „Verheimlichen“ bedeutet nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das die Wiedererlangung der Sache durch den Berechtigten erschwert oder verhindert, etwa durch Aufbewahren oder Wegschaffen der Sache an einen anderen Ort. Deshalb kann Hehlerei bereits vorliegen, wenn jemand Diebesgut nicht selbst verkauft, sondern bloß für den Vortäter versteckt oder verwahrt. 

„Verwerten“ bedeutet die Ziehung eines wirtschaftlichen Vorteils aus der durch die Vortat erlangten Sache.

Eigennützige Sachhehlerei (Abs 2): Ansichbringen, Kaufen und Verschaffen

„Ansichbringen“ ist nach der Rechtsprechung der Erwerb des (Allein- oder Mit-)Gewahrsams an der Sache. Dafür ist weder ein Eigentumserwerb noch eine dauerhafte Besitzübertragung erforderlich. Denn auch vorübergehender oder unentgeltlich erlangter Gewahrsam kann ausreichen. Gerade deshalb wird Hehlerei in der Praxis nicht nur beim Ankauf, sondern auch beim kurzfristigen Übernehmen oder Aufbewahren einer Sache relevant.

Die Handlung des Täters muss aber auf Gewahrsamserlangung im Sinne einer Verfügungsmacht abzielen. Der „Kauf“ ist nur eine besonders hervorgehobene Erscheinungsform von Ansichbringen. Wer die in Frage kommende Sache bezahlt, aber noch nicht übernommen hat, hat sie noch nicht an sich gebracht, wobei anzumerken bleibt, dass auch strafbarer Versuch (§ 15 StGB) in Betracht kommt.

„Verschaffen“ wird sich in der Regel auf Vermittler beziehen, die zwar selber nie Verfügungsmacht erlangt haben, jedoch den Vortäter und Abnehmer zusammenführen. Der Verschaffende hatte selbst nie Verfügungsmacht, ermöglicht jedoch die Gewahrsamsübertragung zwischen Vortäter und Übernehmer.

Abgrenzung zu Diebstahl und Beteiligung an der Vortat

Die Abgrenzung zum Diebstahl ist in der Praxis besonders wichtig. Bei diesem verschafft sich der Täter die Sache selbst durch Wegnahme. Bei der Hehlerei ist die Sache bereits durch eine andere, vorherige Vermögensstraftat erlangt worden. Der Hehler wird erst nach Abschluss dieser Vortat aktiv. Wer also selbst stiehlt, kann das durch ihn gestohlene Gut nicht zusätzlich noch als Hehler „verhehlen“. 

Ebenso bedeutsam ist die Abgrenzung zur Beteiligung an der Vortat. Wird die spätere Unterstützung schon vor der Vortat vereinbart, liegt regelmäßig nicht Hehlerei, sondern Beteiligung an der ursprünglichen Tat vor.

Nach der Rechtsprechung kommt Hehlerei typischerweise erst dann in Betracht, wenn ein Dritter nach materieller Vollendung der Vortat Unterstützung leistet, ohne zuvor bereits als Beteiligter eingebunden gewesen zu sein.

Wann liegt Hehlerei vor – und wann nicht?

Beispiel 1: 

Person A kauft und übernimmt ein hochwertiges Fahrrad von einer Person B, weil B das Fahrrad für A erkennbar weit unter dem üblichen Marktwert anbietet. A weiß, dass B regelmäßig Fahrräder stiehlt. A hält es beim Kauf des Fahrrades für möglich und findet sich damit ab, dass es sich um ein gestohlenes Fahrrad handelt. Hat B das Fahrrad tatsächlich gestohlen, hat sich A der Hehlerei strafbar gemacht.

Beispiel 2:

Eine Person A bewahrt gestohlene Schmuckstücke für einen Bekannten B in ihrer Wohnung auf, damit das Diebesgut bei einer Durchsuchung von Bs Wohnung nicht gefunden werden kann. Auch ohne eigene Verkaufshandlung oder selber erzielten Gewinn der Person A kann darin Hehlerei liegen, weil bereits das Verheimlichen der Sache tatbestandsmäßig ist.

Beispiel 3:

Eine Person B verweist den Vortäter A für den Weiterverkauf eines gestohlenen Mobiltelefons an den ihm bekannten Hehler C. Bereits darin kann Hehlerei durch B liegen, weil § 164 StGB nicht nur den Ankauf, sondern auch das Unterstützen bei der Verwertung sowie das Verschaffen des aus der Vortat stammenden Gegenstandes an Dritte erfasst. 

Beispiel 4:

A stiehlt selbst einen Laptop und verkauft diesen später selbst weiter. Viele würden den Verkauf durch A umgangssprachlich ebenfalls als „Hehlerei“ bezeichnen. Rechtlich hat A jedoch nicht Hehlerei in Bezug auf seine eigene Vortat verwirklicht, weil A selbst der Täter der ursprünglichen Tat ist.

Beispiel 5:

Noch vor einem geplanten Einbruch, der durch A verübt werden soll, vereinbart A ausdrücklich mit B, dass B die Beute nach der Tat lagern und weiterverkaufen soll. Die ausdrückliche Bereitschaft des B, den A zu unterstützen, bestärkt A in seinem Entschluss, den Einbruch zu begehen. Auch wenn die physische Unterstützung durch B erst später erfolgt, liegt bei B nicht Hehlerei, sondern Beteiligung an der Vortat vor, weil B den A in seinem Tatplan bestärkt hat, indem B seine Hilfeleistung schon vor der Tat dem A zugesagt hat. 

Beispiel 6:

A kauft über eine Online-Plattform ein gebrauchtes Handy deutlich unter dem üblichen Preis. A erwirbt das Mobiltelefon gutgläubig (siehe auch § 367 ABGB). Nicht jeder ungewöhnlich günstige Kauf ist automatisch Hehlerei. Strafrechtlich kommt es entscheidend darauf an, ob die deliktische Herkunft der Sache erkannt oder zumindest ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen wurde. Denn bloße Fahrlässigkeit genügt für eine Strafbarkeit wegen Hehlerei nicht. 

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Hehlerei: Hinweise aus der Verteidigungspraxis 

Bei Vorwürfen nach § 164 StGB kommt es regelmäßig auf eine präzise Rekonstruktion des zeitlichen Ablaufs an. Von Bedeutung ist insbesondere, aus welcher Vortat die Sache stammen soll, wann diese abgeschlossen war, ob eine frühere Beteiligung vorlag und in welcher konkreten Form die Sache übernommen, verborgen, weitergegeben oder verwertet worden sein soll. Diese Einordnung entscheidet häufig darüber, ob tatsächlich Hehlerei, Beteiligung an der Vortat oder überhaupt kein strafbarer Sachverhalt vorliegt. 

Wesentlich ist selbstverständlich auch die subjektive Tatseite. Nicht jeder Kontakt zu einer strafrechtswidrig erlangten Sache erfüllt automatisch den Tatbestand. Maßgeblich ist, welche Kenntnisse über die Herkunft der Sache bestanden, welche Umstände wahrgenommen wurden und wie sich der Erwerb oder die Übernahme konkret darstellte.

Der Hehler muss weder den Vortäter noch alle Einzelheiten der Vortat kennen. Dass der wegen Hehlerei Beschuldigte es für möglich hielt, dass die in Rede stehende Sache aus einer in Betracht kommenden Vortat stammt, ist für die Erfüllung der subjektiven Tatseite („dem Vorsatz“) ausreichend. 

Rechtlich belastende Aussagen

Im Zusammenhang mit Hehlereivorwürfen bedienen sich Beschuldigte oft Formulierungen, die rechtlich belastend sein können. Angaben wie, man habe „es sich schon gedacht, dass die Sache nicht sauber sein könnte, aber man habe es ja nicht mit Sicherheit gewusst“, man habe die Sache „ja nur kurz aufbewahrt und wollte sie nicht für sich selbst behalten“ oder man habe „nichts daran verdient“, sind in der Regel nicht geeignet, den Tatverdacht zu beseitigen.

Im Gegenteil: Vorübergehender Gewahrsam kann genügen, und ein Bereicherungsvorsatz ist für § 164 StGB gerade nicht erforderlich. 

Praxistipp bei einem Vorwurf der Hehlerei

Wer mit einem Vorwurf wegen Hehlerei konfrontiert ist, sollte die Angelegenheit keinesfalls mit spontanen Erklärungen bagatellisieren. Gerade das „bloße Aufbewahren“, das kurzfristige Übernehmen einer Sache oder der Hinweis, kein Geld daran verdient zu haben, vermögen in der Regel nicht, den Vorwurf der Hehlerei aus rechtlichen Gründen zu entkräften. Bevor man eine Aussage gegenüber Polizei oder sonstigen Ermittlungsbehörden tätigt, sollte man daher immer einen einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt beiziehen. Denn dieser prüft die Beweislage und arbeitet auf Grundlage fundierter Aktenkenntnis eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie aus. 

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Zusammenfassung 

§ 164 StGB: Hehlerei erfasst manchen nachträglichen Umgang mit einer Sache, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammt. Als Begehungsarten kommen insbesondere das Unterstützen beim Verheimlichen oder Verwerten sowie der Ankauf, das Ansichbringen oder das Verschaffen an Dritte in Betracht. 

Strafrahmen: Im Grundtatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Ab einem Wert von über 5.000 Euro erhöht sich gemäß § 164 Abs 3 StGB die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, ab über 300.000 Euro oder bei gewerbsmäßiger Hehlerei auf sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 

Zentrales Abgrenzungskriterium: Hehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat eines anderen gegen fremdes Vermögen voraus. Wer bereits an der Vortat beteiligt war, kann hinsichtlich derselben Sache grundsätzlich nicht Hehler sein. 

Kein Bereicherungsvorsatz erforderlich: Für Hehlerei ist es nicht notwendig, dass der Täter einen finanziellen Vorteil erzielt oder auch nur anstrebt. Auch bloßes Verheimlichen oder kurzfristiges Ansichbringen ohne Vorsatz auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils kann für die Strafbarkeit nach § 164 StGB genügen. 

Bedeutung der Verteidigung: Ob im konkreten Fall tatsächlich Hehlerei, Beteiligung an der Vortat oder gar kein strafbarer Sachverhalt vorliegt, hängt häufig von einzelnen Details des zeitlichen Ablaufs, des Umgangs mit der Sache und Informationen zu ihrer Herkunft ab. 

Vorwürfe wegen Hehlerei werden häufig unterschätzt, weil Betroffene sich selbst nicht als Täter der ursprünglichen Vermögensstraftat sehen. Gerade darin liegt aber die Besonderheit des Delikts. Auch der nachträgliche Umgang mit einer aus einer Vortat rechtswidrig erlangten Sache kann bei entsprechendem Vorsatz strafrechtlich relevant sein. Ob im konkreten Fall tatsächlich § 164 StGB erfüllt ist, welche Strafdrohung im Raum steht und welche Verteidigungsstrategie zweckmäßig erscheint, lässt sich seriös nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen.

Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung durch unsere Experten kann daher entscheidend dazu beitragen, unnötige oder gravierende rechtliche Nachteile zu vermeiden. 

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