Das österreichische Strafgesetzbuch schützt nicht nur körperliche Unversehrtheit und fremdes Vermögen, sondern unter anderem auch die persönliche Freiheit. Im Bereich zwischenmenschlicher Konflikte, gescheiteter Beziehungen, Nachbarschaftsstreitigkeiten oder digitaler Kommunikation wird häufig übersehen, dass Stalking durch wiederholte Kontaktaufnahmen, Auflauern, fortgesetzte Nachrichten oder ähnliche Eingriffe unter gewissen Voraussetzungen strafrechtliche Relevanz erlangen kann.
Um derartiges, über eine gewisse Dauer fortgesetztes Verhalten, welches die Betroffenen auf unzumutbare Weise in deren Lebensführung beeinträchtigt, hintanzuhalten und zu sanktionieren, wurde § 107a StGB, die sogenannte „Beharrliche Verfolgung“ in das österreichische StGB eingeführt. Umgangssprachlich wird dabei meistens von „Stalking“ gesprochen (Englisch für anschleichen, anpirschen, verfolgen, auflauern). Beharrlich verfolgt eine Person, wer über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt bestimmte Handlungen setzt, die objektiv geeignet sind, die Lebensführung der betroffenen Person unzumutbar zu beeinträchtigen.
Bestraft wird nicht eine einzelne unerwünschte Kontaktaufnahme, sondern ein fortgesetztes Verhalten über einen längeren Zeitraum, das geeignet ist, die Lebensführung der betroffenen Person unzumutbar zu beeinträchtigen. Entscheidend sind Dauer, Intensität, Wiederholung, Widerrechtlichkeit und die Eignung, die Lebensführung des Betroffenen unzumutbar zu beeinträchtigen.
Bedeutung der unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung
Zentral für § 107a StGB ist nicht, dass ein Verhalten bloß als störend, unangenehm oder aufdringlich empfunden wird. Erforderlich ist vielmehr, dass die Verfolgung in einer Weise erfolgt, die objektiv geeignet ist, die Lebensführung der betroffenen Person unzumutbar zu beeinträchtigen. Damit setzt der Tatbestand eine gewisse Erheblichkeit voraus.
Anhaltspunkte für eine solche Eignung, die betroffene Person in ihrer Lebensführung zu beeinträchtigen, können etwa darin liegen, dass die betroffene Person ihren Alltag verändert, bestimmte Orte meidet, Telefonnummern wechselt, Social-Media-Profile löscht, den Arbeitsplatz nur noch unter Angst aufsucht, sich im privaten Bereich nicht mehr sicher fühlt oder sich sozial zurückzieht. Entscheidend ist allerdings nicht, ob die betroffene Person aufgrund des Stalkings ihre Lebensführung tatsächlich verändert, sondern nur, ob eine solche Lebensumstellung aufgrund der jeweiligen Stalking-Handlungen objektiv nachvollziehbar wäre.
Ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit und objektiven Eignung der Beeinträchtigung in der Lebensführung erreicht ist, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Die Begehungsweisen des § 107a Abs 2 StGB
§ 107a Abs 2 StGB listet die Begehungsarten der beharrlichen Verfolgung bzw. des Stalkings auf. Erfasst ist zunächst das Aufsuchen der räumlichen Nähe einer Person, etwa durch wiederholtes Erscheinen vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz. Ebenso erfasst ist das Herstellen von Kontakt im Wege einer Telekommunikation, eines sonstigen Kommunikationsmittels oder sogar über Dritte. Darunter können penetrante Anrufe, Nachrichten, E-Mails, Social-Media-Kontakte oder mittelbare Kontaktaufnahmen über Freunde, Angehörige oder Arbeitskollegen fallen.
Darüber hinaus kann beharrliche Verfolgung auch vorliegen, wenn unter Verwendung personenbezogener Daten der betroffenen Person Waren oder Dienstleistungen für diese bestellt werden oder Dritte veranlasst werden, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Ebenso erfasst ist die Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich der betroffenen Person.
Freilich ist all diesen Handlungsvarianten gemein, dass sie gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen müssen.
Der Strafrahmen beläuft sich im Grundtatbestand auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder auf eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen. Übersteigt der Tatzeitraum ein Jahr oder hat die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch der verfolgten Person zur Folge, erhöht sich die Strafdrohung auf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Typische Erscheinungsformen von Stalking
Beharrliche Verfolgung kann sehr unterschiedliche Erscheinungsformen annehmen. Klassische Konstellationen sind etwa das wiederholte Auflauern vor der Wohnung, das wiederholte Erscheinen am Arbeitsplatz, ständige Anrufe oder Nachrichten trotz klarer Ablehnung, das Kontaktieren über immer neue Telefonnummern oder (Fake-)Profile sowie das Einschalten dritter Personen, um weiterhin Druck auf die betroffene Person auszuüben.
Gerade in der digitalen Kommunikation verschwimmen die Grenzen oft. Was aus Sicht des Handelnden als bloßer Versuch erscheint, „noch einmal zu reden“ oder eine Beziehung zu klären, kann aus Sicht der betroffenen Person bereits eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen.
Abgrenzung zu bloß unerwünschtem Kontakt
Nicht jede unerwünschte Kontaktaufnahme stellt bereits strafbare beharrliche Verfolgung dar. Eine einzelne Nachricht, ein einzelner Anruf oder ein einmaliges persönliches Erscheinen wird für sich allein regelmäßig nicht genügen. Auch ein „Sturmläuten“ in einer Nacht, weil der Verschmähte die Zurückweisung nicht verträgt, sein Verhalten aber danach sofort aufgibt und nicht fortführt, wird den Tatbestand idR nicht erfüllen können. § 107a StGB verlangt vielmehr ein fortgesetztes Verhalten über einen längeren Zeitraum, dass geeignet ist, die Lebensführung zu beeinträchtigen.
Anders verhält es sich, wenn Täter Kontaktaufnahmen trotz klarer Ablehnung immer wieder fortsetzen. Nutzen sie sogar verschiedene Kommunikationswege, um ein „Blockieren“ zu umgehen, erreicht das Verhalten schnell eine Intensität, die den Alltag der betroffenen Person spürbar beeinflusst. Hier entscheidet die Gesamtschau: Die Rechtsprechung spricht bei der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB von einem sogenannten „beweglichen System“ der Tatbestandselemente.
Einzelne Handlungen mögen für sich betrachtet noch harmlos erscheinen; in ihrer Wiederholung und Verdichtung über einen längeren Zeitraum können sie jedoch strafrechtlich relevant werden. Genauso können über einen bloß kürzeren Zeitraum, jedoch „intensiver gesetzte“ Handlungen bereits tatbildlich sein. So ist das zB. das wiederholte unangekündigte Auflauern am Arbeitsplatz der Ex-Partnerin und beim Kindergarten ihres Kindes aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe idR weitaus eingriffsintensiver als „bloße“ wiederholte Anrufversuche.
Schließlich ist auch die subjektive Tatseite nicht außer Acht zu lassen. Bei sogenannten „On-Off Beziehungen“, wo es der verfolgenden Person in der Vergangenheit durch Beharrlichkeit gelungen ist, die verfolgte Person „zurückzugewinnen“, kann unter Umständen der Schluss zulässig sein, dass im zu beurteilenden Sachverhalt der für die Tatbestandsmäßigkeit erforderliche Vorsatz der verfolgenden Person nicht mit Sicherheit nachweislich ist.
Stalking & Abgrenzung zu gefährlicher Drohung und Nötigung
Beharrliche Verfolgung ist auch von anderen Delikten abzugrenzen. Wird eine Person etwa gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, kann zusätzlich oder anstelle von § 107a StGB eine gefährliche Drohung nach § 107 StGB im Raum stehen. Wird die betroffene Person durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt, kann eine Nötigung nach § 105 StGB vorliegen.
Der Schwerpunkt von § 107a StGB liegt demgegenüber nicht in einer einzelnen Drohung oder in einem erzwungenen Verhalten, sondern in der fortgesetzten Verfolgung und der dadurch bewirkten oder zumindest objektiv möglichen unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung. Freilich begehen Täter in einem längeren Stalking-Zeitraum häufig auch vereinzelte Drohungen, Nötigungen oder Sachbeschädigungen. Diese einzelnen Taten begründen dann eine zusätzliche Strafbarkeit, die neben die Gesamttat der beharrlichen Verfolgung tritt.
Gerade die Verwirklichung von vereinzelten strafbaren Handlungen im Rahmen des gesamten Verfolgungsgeschehens setzt die Schwellen im erwähnten beweglichen System herab. So reicht beispielsweise bereits eine kürzere Dauer der Verfolgung aus und die Unzumutbarkeit tritt viel früher ein, wenn der Täter beim Aufsuchen der räumlichen Nähe oder bei der Kontaktaufnahme via Telekommunikation gefährliche Drohungen gegen die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person äußert.
Abgrenzung zu Cybermobbing
Nicht jedes digitale Belästigungsverhalten ist automatisch beharrliche Verfolgung. Werden etwa im Internet oder über soziale Medien Inhalte verbreitet, die eine Person für eine größere Zahl von Menschen über längere Zeit bloßstellen, beleidigen oder in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, kann auch der Tatbestand der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c StGB relevant werden.
In der Praxis können sich die Tatbestände überschneiden. Wiederholte Nachrichten, Fake-Profile, Veröffentlichungen persönlicher Inhalte oder die Einbindung dritter Personen können je nach konkreter Ausgestaltung unterschiedliche strafrechtliche Tatbestände berühren. Umso wichtiger ist eine genaue Prüfung, welches Verhalten konkret vorgeworfen wird bzw. vorzuwerfen ist.
Wann liegt eher beharrliche Verfolgung vor – und wann eher nicht?
Beispiel 1: Eine Person ruft ihre ehemalige Partnerin über Wochen hinweg täglich mehrfach an, schreibt laufend Nachrichten, wartet wiederholt vor ihrer Wohnung und kontaktiert zusätzlich Freunde, um Informationen über sie zu erhalten. Trotz klarer Aufforderung, den Kontakt zu unterlassen, setzt sie dieses Verhalten fort. Hier spricht vieles für eine beharrliche Verfolgung, weil der Täter mehrere Stalking-Handlungen über eine längere Zeit wiederholt setzt und das Verhalten die Lebensführung der betroffenen Person unzumutbar beeinträchtigen kann.
Aufgrund der Aufforderung das Verhalten zu unterlassen, liegt nahe, dass die verfolgende Person mit entsprechendem Vorsatz handelt.
Beispiel 2: Jemand sendet nach einer Trennung einmalig eine Nachricht mit der Bitte um ein Gespräch. Auch wenn diese Kontaktaufnahme unerwünscht sein kann, wird eine einzige Nachricht für sich genommen nicht ausreichen, um § 107a StGB zu erfüllen. Es fehlt an der erforderlichen Fortsetzung über längere Zeit hindurch.
Beispiel 3: Eine Person bestellt unter Verwendung der Daten des Opfers wiederholt Waren, Newsletter oder Dienstleistungen, sodass das Opfer laufend mit fremden Kontaktaufnahmen, Lieferungen oder Forderungen konfrontiert wird. Auch wenn kein persönliches Auflauern stattfindet, kann ein solches Verhalten unter § 107a StGB fallen, weil das Gesetz in diesem Zusammenhang auch die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten zur Bestellung von Waren und Dienstleistungen ausdrücklich erfassen kann.
Beispiel 4: Jemand beobachtet heimlich eine andere Person, ohne, dass es die beobachtete Person jemals wahrnimmt bzw. wahrnehmen soll. Mag ein solches Verhalten durchaus befremdlich anmuten, scheitert die Strafbarkeit nach § 107a StGB am fehlenden Vorsatz des Beobachtenden, weil dieser aufgrund der Heimlichkeit keinen Vorsatz auf die Eignung hat, die beobachtete Person in deren Lebensführung zu beeinträchtigen.
Hinweise aus der Verteidigungspraxis bei Stalking
Bei Vorwürfen nach § 107a StGB kommt es regelmäßig auf eine genaue Rekonstruktion des zeitlichen Ablaufs an. Von zentraler Bedeutung ist insbesondere, welche Kontaktaufnahmen tatsächlich stattgefunden haben, über welchen Zeitraum sie erfolgten, ob eine klare Aufforderung zur Kontaktunterlassung ausgesprochen wurde und ob die Handlungen geeignet waren die Lebensführung der betroffenen Person unzumutbar zu beeinträchtigen.
Nicht unerwähnt bleiben soll die Frage der Widerrechtlichkeit. Beruflich erforderliche Kommunikation, rechtlich zulässige Kontaktaufnahme zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche oder einzelne sozialadäquate Handlungen können von beharrlicher Verfolgung durchaus abzugrenzen sein. Gerade in emotional belasteten Konflikten vermischen Beteiligte häufig strafbare und straflose Handlungen.
Aus Sicht von Betroffenen ist umgekehrt eine saubere Dokumentation besonders wichtig. Nachrichten, Anruflisten, Screenshots, E-Mails, Zeugen und zeitliche Aufzeichnungen können als Beweise entscheidend sein, um das Ausmaß und die Dauer der behaupteten Verfolgung nachvollziehbar darzustellen. Gerade weil § 107a StGB ein fortgesetztes Verhalten über längere Zeit voraussetzt, ist die Dokumentation einzelner Vorfälle im Gesamtzusammenhang von erheblicher Bedeutung.
Praxistipp
Wer mit dem Vorwurf der beharrlichen Verfolgung konfrontiert ist, sollte keinesfalls versuchen, die Angelegenheit durch weitere direkte Kontaktaufnahmen „zu klären“. Gerade zusätzliche Nachrichten, Anrufe oder persönliche Besuche können die eigene Verfahrenslage gravierend verschlechtern. Ließe einen das eingeleitete Strafverfahren bspw. derart unbeeindruckt, dass man die unerwünschten Kontaktaufnahmen trotz der Anzeige fortsetzt, könnten die Behörden den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr als verwirklicht erachten.
Ebenso sollten Betroffene von Stalking nicht bloß einzelne Vorfälle isoliert betrachten, sondern das Verhalten möglichst vollständig und chronologisch dokumentieren. Auch wenn Betroffene der Ansicht sind, zu wenige, oder keine Beweise zu haben, kann ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt Betroffene dabei unterstützen, den Sachverhalt trotzdem für eine Anzeige aufzubereiten und die Beischaffung weiterer Beweise beantragen.
Sowohl als Beschuldigter, als auch Opfer von Stalking ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll, um die nächsten Schritte strategisch richtig zu setzen. Die Beiziehung eines Anwalts in Stalking-Fällen ist in beiden Situationen immer empfehlenswert.
Zusammenfassung
§ 107a StGB – Beharrliche Verfolgung: Beharrliche Verfolgung liegt vor, wenn jemand eine Person widerrechtlich über längere Zeit hindurch fortgesetzt auf gewisse, im Gesetz angeführte Weisen verfolgt und dieses Verhalten objektiv geeignet ist, die betroffene Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.
Typische Tathandlungen: Erfasst sind insbesondere das fortgesetzte Aufsuchen der räumlichen Nähe, fortgesetzte Kontaktaufnahmen über Telefon, Nachrichten, soziale Medien oder Dritte, fortgesetzte missbräuchliche Bestellungen unter Verwendung personenbezogener Daten sowie die fortgesetzte Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich.
Strafrahmen: Im Grundtatbestand drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen. Übersteigt der Tatzeitraum ein Jahr oder hat die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch der verfolgten Person zur Folge, erhöht sich die Strafdrohung auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Abgrenzung: Nicht jede unerwünschte Kontaktaufnahme ist strafbar. Entscheidend sind Fortsetzung, Dauer, Intensität, Widerrechtlichkeit und die Eignung, die Lebensführung des Betroffenen unzumutbar zu beeinträchtigen. Bei der beharrlichen Verfolgung gewinnen die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls in Bezug auf das bewegliche System der beharrlichen Verfolgung an besonderer Bedeutung.
Stalking: Bedeutung der Verteidigung und Opfervertretung
Ob im konkreten Fall beharrliche Verfolgung, gefährliche Drohung, Nötigung, Cybermobbing oder kein strafbarer Sachverhalt vorliegt, hängt von einzelnen Details des zeitlichen Ablaufs und der konkreten Kommunikations- oder Verfolgungshandlungen ab.
Vorwürfe wegen beharrlicher Verfolgung sind häufig von emotional belasteten Beziehungskonflikten und -historien und digitalen Kommunikationsverläufen geprägt. Ob im konkreten Fall § 107a StGB tatsächlich erfüllt ist, ob weitere strafrechtliche Tatbestände in Betracht kommen oder welche rechtlichen Schritte zum Schutz einer betroffenen Person zweckmäßig sind, lässt sich seriös nur anhand des konkreten Sachverhalts beurteilen.
Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung kann daher entscheidend dazu beitragen, die Situation richtig einzuordnen und unnötige oder gravierende rechtliche Nachteile zu vermeiden bzw. laufendes Stalking einzudämmen bzw. ein Ende zu bereiten. Kontaktieren Sie uns, um sich in Zusammenhang mit einem Vorwurf oder einer Betroffenheit von Stalking frühzeitig rechtlich beraten und unterstützen zu lassen.
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