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Der Ablauf der Hauptverhandlung 

Der Ablauf der Hauptverhandlung 

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Wer eine Ladung zur Hauptverhandlung erhält, möchte vor allem eines wissen: Wie ist der Ablauf der Hauptverhandlung und was passiert im Gerichtssaal?

Was umgangssprachlich häufig als Gerichtsverhandlung bezeichnet wird, heißt im österreichischen Strafverfahren Hauptverhandlung. Sie ist der zentrale Abschnitt des gerichtlichen Hauptverfahrens. Das Gericht behandelt den in der Anklage erhobenen Tatvorwurf, nimmt die erforderlichen Beweise auf und entscheidet schließlich über Schuld- oder Freispruch. Im Fall einer Verurteilung setzt das Gericht auch die Strafe fest.

Der konkrete Ablauf hängt vom Umfang des Verfahrens ab. Eine Hauptverhandlung kann an einem einzigen Termin abgeschlossen werden oder sich über mehrere Verhandlungstage erstrecken. Die wesentlichen Schritte sind jedoch gesetzlich vorgegeben. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den Ablauf einer Hauptverhandlung in Österreich und erläutert die wesentlichen Verfahrensschritte. 

Welches Gericht entscheidet über den Tatvorwurf?

Welches Gericht bzw. welche Gerichtszusammensetzung für ein Strafverfahren zuständig ist, richtet sich überwiegend nach der gesetzlichen Strafdrohung, teilweise sind für bestimmte Straftaten aber auch bestimmte eigene Zuständigkeiten bzw. Zusammensetzungen vorgesehen. In erster Instanz kann die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht, vor dem Landesgericht als Einzelrichter, vor dem Landesgericht als Schöffengericht oder vor dem Landesgericht als Geschworenengericht stattfinden.

Bezirksgericht und Einzelrichter des Landesgerichts

Das Bezirksgericht ist grundsätzlich für Straftaten zuständig, die nur mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr bedroht sind. Davon bestehen die in § 30 Abs 1 StPO ausdrücklich angeführten Ausnahmen. Das Bezirksgericht entscheidet durch einen Einzelrichter (§ 30 Abs 2 StPO).

Schöffengericht

Das Schöffengericht ist insbesondere für Straftaten zuständig, die mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, sofern nicht das Geschworenengericht zuständig ist. Hinzu kommen die in § 31 Abs 3 StPO ausdrücklich genannten Straftaten.

Grundsätzlich besteht das Schöffengericht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen. In bestimmten Verfahren entscheidet es in erweiterter Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 32 Abs 1 und 1a StPO). Schöffen sind Laienrichter, wirken aber gleichberechtigt an der Entscheidung über Schuld und Strafe mit (§ 32 Abs 4 StPO).

Geschworenengericht

Das Geschworenengericht entscheidet insbesondere über besonders schwerwiegende Straftaten. Dazu zählen Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie Straftaten mit einer Strafuntergrenze von mehr als fünf Jahren und einer Obergrenze von mehr als zehn Jahren (§ 31 Abs 2 StPO).

Das Geschworenengericht besteht aus drei Berufsrichtern und acht Geschworenen (§ 32 Abs 1 StPO). Die Geschworenen entscheiden anhand der ihnen gestellten Fragen über die Schuld. Im Fall eines Schuldspruchs beraten sie gemeinsam mit den Berufsrichtern über die Strafe.

In Schöffen- und Geschworenenverfahren muss der Angeklagte während der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein. Auch in bestimmten Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts besteht notwendige Verteidigung. 

Besondere Regeln für die Gerichtsbesetzung

Bei bestimmten Sexualdelikten gelten besondere Anforderungen für die Zusammensetzung des Gerichts. Wird dem Angeklagten eine Straftat nach den §§ 201 bis 207 StGB vorgeworfen, müssen dem Gericht sowohl Personen des Geschlechts des Angeklagten als auch des Geschlechts des mutmaßlichen Opfers angehören. Die konkrete Zusammensetzung richtet sich nach § 32 Abs 2 StPO.

Die Besetzung des Gerichts darf sich während der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht ändern. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jene Richter und Schöffen, die später über Schuld und Strafe entscheiden, das gesamte Beweisverfahren selbst mitverfolgt haben. Zulässig ist lediglich ein Wechsel des Schriftführers oder des Vertreters der Staatsanwaltschaft. Auch der Verteidiger kann gewechselt werden.

Ist bereits im Vorfeld mit einer längeren Hauptverhandlung zu rechnen, können Ersatzrichter und Ersatzschöffen beigezogen werden (§ 221 Abs 4 StPO). Sie nehmen von Beginn an der Verhandlung teil und können bei Verhinderung eines Richters oder Schöffen an dessen Stelle treten.

Ablauf der Hauptverhandlung: Der Beginn

Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich mündlich und öffentlich (§ 12 Abs 1 StPO). Zuhörer dürfen daher grundsätzlich im Verhandlungssaal anwesend sein.

Die Öffentlichkeit kann für die gesamte Verhandlung oder einzelne Abschnitte ausgeschlossen werden. Das kommt etwa in Betracht, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich eines Angeklagten, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten erörtert wird oder der Schutz von Opfern und Zeugen dies erfordert (§ 229 StPO).

Bei angeklagten Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn dies in ihrem Interesse geboten ist. Das Urteil muss jedoch stets öffentlich verkündet werden.

Leitung der Verhandlung

Die Prozessleitung obliegt dem Vorsitzenden (§ 232 Abs 1 StPO). Im Einzelrichterverfahren übernimmt der zuständige Richter diese Aufgabe.

Der Vorsitzende eröffnet, unterbricht und beendet die Verhandlung. Er führt die Vernehmungen durch, erteilt den Beteiligten das Wort und sorgt für Ruhe und Ordnung im Gerichtssaal (§ 232 Abs 3 StPO).

Störende Zuhörer können aus dem Saal entfernt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Angeklagte zeitweise oder für die weitere Dauer der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass er die Verhandlung stört und sein Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt (§§ 233 und 234 StPO). 

Aufruf der Sache und Generalien 

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 239 StPO). Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft, ein notwendiger Verteidiger und die sonst geladenen Personen erschienen sind.

Der Angeklagte muss grundsätzlich persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen. Eine Verhandlung und Urteilsfällung in seiner Abwesenheit sind nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 427 StPO möglich.

Fehlt der Vertreter der Staatsanwaltschaft, ist die Verhandlung zu vertagen. Auch das Ausbleiben eines notwendigen Verteidigers kann eine Vertagung erforderlich machen (§ 274 StPO). Die Abwesenheit eines Privatbeteiligten hindert den Fortgang des Verfahrens hingegen nicht.

Danach stellt der Vorsitzende die Identität des Angeklagten fest und befragt ihn zu seinen sogenannten Generalien (§ 240 StPO). Dazu zählen insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Wohnanschrift sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse können später etwa für die Bemessung einer Geldstrafe relevant sein.

Sind Schöffen oder Geschworene beteiligt, werden diese beeidigt. (§ 240a StPO).

Ablauf der Hauptverhandlung, Die Rechtsanwälte von MPW warten vor dem Gerichtssaal

Anklagevortrag und Gegenäußerung 

Nach dem Aufruf der Sache und den einleitenden Formalitäten erhält die Staatsanwaltschaft das Wort zum Vortrag der Anklage. (§ 244 Abs 1 StPO).

Im Schöffen- und Geschworenenverfahren wird die Anklageschrift vorgetragen. In Verfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Landesgericht als Einzelrichter kann auf den schriftlichen Strafantrag verwiesen werden.

Der Anklagevortrag soll deutlich machen, welche konkrete Tat dem Angeklagten zur Last gelegt wird. In umfangreicheren Verfahren schildert die Staatsanwaltschaft regelmäßig auch den behaupteten Geschehensablauf und die wesentlichen Beweismittel.

Die Verteidigung kann auf den Anklagevortrag mit einer Gegenäußerung reagieren (§ 244 Abs 3 StPO). Diese wird häufig auch als Replik oder Eröffnungsvortrag der Verteidigung bezeichnet. Sie ist nicht verpflichtend, gibt der Verteidigung aber Gelegenheit, bereits zu Beginn auf Schwächen der Anklage, entlastende Umstände und wesentliche Verteidigungsargumente hinzuweisen. 

Die Vernehmung des Angeklagten 

Im Anschluss wird der Angeklagte zum Inhalt der Anklage vernommen (§ 245 StPO).

Zunächst wird er gefragt, ob er sich schuldig bekennt. Er kann sich schuldig oder teilweise schuldig oder sich nicht schuldig bekennen. 

Das Recht, die Aussage zu verweigern

Der Angeklagte darf nicht zu einer Aussage gezwungen werden und ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Er kann den Sachverhalt aus seiner Sicht darstellen, nur einzelne Fragen beantworten oder vollständig schweigen.

Entscheidet er sich für eine Aussage, darf er zunächst eine zusammenhängende Darstellung abgeben (§ 245 Abs 1 StPO). Er kann damit selbst bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ereignisse schildert und welche Umstände er besonders hervorhebt.

Danach können das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung Fragen stellen. In Verfahren mit Laienbeteiligung können auch Schöffen oder Geschworene Fragen an den Angeklagten richten. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, die Fragen aller Beteiligten zu beantworten. Sein Schweigen darf jedenfalls nicht die alleinige Grundlage einer Verurteilung bilden.

Weicht der Angeklagte von früheren Aussagen ab, wird er nach den Gründen gefragt. Frühere Vernehmungsprotokolle können in diesem Fall vorgehalten werden. Das gilt auch, wenn er in der Hauptverhandlung nicht aussagen möchte.

Der Angeklagte darf sich während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger besprechen. Die Verhandlung kann dafür unterbrochen werden (§ 245 Abs 3 StPO). Nicht gestattet ist allerdings eine unmittelbare Beratung über die Antwort auf eine bereits gestellte einzelne Frage.

Ablauf der Hauptverhandlung: Das Beweisverfahren 

Nach der Vernehmung des Angeklagten beginnt das Beweisverfahren (§ 246 StPO). Es bildet regelmäßig den Kern der Hauptverhandlung.

Ziel ist es, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären. Als Beweismittel kommen insbesondere Aussagen von Zeugen, Gutachten von Sachverständigen, Urkunden, technische Aufzeichnungen, Beweisgegenstände und/oder ein Augenschein in Betracht.

Das Gericht darf seinem Urteil grundsätzlich nur Beweise zugrunde legen, die in der Hauptverhandlung aufgenommen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden (§ 12 Abs 2 StPO). Dies wird als Grundsatz der Unmittelbarkeit bezeichnet.

Als Zeuge vor Gericht: Ablauf der Vernehmung 

Zeugen werden einzeln und grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten vernommen. 

Zunächst führt der Vorsitzende die Befragung durch. Danach können die weiteren Richter und die Verfahrensbeteiligten Fragen stellen (§ 249 Abs 1 StPO). Auch der Angeklagte selbst besitzt ein Fragerecht, selbst wenn er durch einen Verteidiger vertreten ist. Nach jeder Aussage darf er dazu Stellung nehmen (§ 248 Abs 3 StPO).

Der Vorsitzende kann unzulässige Fragen zurückweisen. Im Schöffen- oder Geschworenenverfahren kann darüber eine Entscheidung des Schöffensenats beziehungsweise des Schwurgerichtshofs verlangt werden (§§ 238 und 249 StPO).

Kann ein Zeuge wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder eines anderen erheblichen Grundes nicht persönlich erscheinen, kann er mittels Wort- und Bildübertragung vernommen werden (§ 247a Abs 1 StPO).

Der Angeklagte kann während einer Zeugenaussage vorübergehend aus dem Saal gewiesen werden, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge in seiner Anwesenheit nicht frei oder wahrheitsgemäß aussagen würde. Danach muss der Angeklagte über die Ergebnisse der Vernehmung informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (§ 250 StPO).

Wie lange dauert eine Zeugenaussage vor Gericht?

Eine allgemeine Zeitvorgabe gibt es nicht. Die Dauer hängt davon ab, wie umfangreich der Sachverhalt ist, wie viele Fragen gestellt werden und ob Widersprüche oder Unklarheiten näher erörtert werden müssen.

Eine Zeugenaussage kann daher nach wenigen Fragen beendet sein oder einen erheblichen Teil der Hauptverhandlung einnehmen.

Beweisanträge

Der Angeklagte und seine Verteidigung können die Aufnahme weiterer Beweise beantragen. Ein Beweisantrag kann etwa auf die Vernehmung eines zusätzlichen Zeugen, die Beiziehung eines Sachverständigen oder die Durchführung eines Ortsaugenscheins gerichtet sein.

Der Antrag muss das Beweismittel und das Beweisthema nennen. Es muss also erkennbar sein, welcher Beweis aufgenommen und welche konkrete Tatsache damit bewiesen werden soll (§ 222 Abs 1 in Verbindung mit § 55 Abs 1 StPO).

Beweisanträge sind in der Hauptverhandlung mündlich zu stellen. Das gilt auch dann, wenn sie bereits zuvor schriftlich eingebracht wurden. Lehnt das Gericht einen Antrag ab, muss es die Entscheidung in der Hauptverhandlung begründen. Die Ablehnung und ihre Begründung können für ein späteres Rechtsmittel von Bedeutung sein.

Verlesung früherer Aussagen

Zeugen sollen grundsätzlich persönlich vor dem erkennenden Gericht aussagen. Frühere Protokolle dürfen daher nur in gesetzlich geregelten Fällen an die Stelle einer unmittelbaren Vernehmung treten (§ 252 Abs 1 StPO).

Eine Verlesung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person verstorben ist, ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen unmöglich ist. Frühere Aussagen können außerdem verlesen werden, wenn ein Zeuge wesentlich von seiner früheren Darstellung abweicht, sich nicht mehr erinnern kann, die Aussage verweigert oder Staatsanwaltschaft und Angeklagter mit der Verlesung einverstanden sind.

Nach jeder Verlesung muss der Angeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (§ 252 Abs 3 StPO).

Sind alle erforderlichen Beweise aufgenommen, beschließt der Vorsitzende den Schluss des Beweisverfahrens.

Wie lange dauert eine Hauptverhandlung vor Gericht?

Auch für die Dauer der Hauptverhandlung gibt es keine allgemeine Vorgabe. Entscheidend ist insbesondere die Zahl der Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen, der Umfang der Akten und die notwendigen Beweisaufnahmen. Einfache Verfahren können an einem Termin abgeschlossen werden. Umfangreiche Hauptverfahren können sich über mehrere Verhandlungstage erstrecken.

Kann die Verhandlung nicht auf einmal durchgeführt werden, wird sie unterbrochen oder vertagt. Eine Unterbrechung ist eine kurzfristige Pause, nach der die Verhandlung an derselben Stelle fortgesetzt wird. Bei einer Vertagung wird sie erst an einem späteren Termin fortgesetzt.

Diversion während der Hauptverhandlung 

Auch nach Beginn der Hauptverhandlung kann das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen noch ohne Schuldspruch beendet werden. Eine Diversion kommt insbesondere in Betracht, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, keine schwere Schuld vorliegt und spezial– oder generalpräventive Gründe nicht entgegenstehen. Der Angeklagte muss außerdem bereit sein, Verantwortung für die Tat zu übernehmen.

Als Maßnahmen kommen etwa die Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, eine Probezeit oder ein Tatausgleich in Betracht. Vor einem Diversionsangebot ist die Staatsanwaltschaft anzuhören.

Eine Diversion ist bis zum Schluss der Hauptverhandlung möglich (§§ 199 und 209 StPO). Erfüllt der Angeklagte die vorgesehenen Bedingungen, wird das Verfahren ohne strafgerichtliche Verurteilung beendet. Es erfolgt auch keine Eintragung im Strafregister.

Schlussvorträge und letztes Wort

Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge oder Plädoyers (§ 255 StPO).

Zuerst erhält die Staatsanwaltschaft das Wort. Sie fasst die Beweisergebnisse aus ihrer Sicht zusammen und stellt einen Antrag zur Schuldfrage. Einen konkreten Antrag zur Höhe der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens stellt sie nicht. Sie kann jedoch auf Erschwerungs- und Milderungsgründe eingehen.

Danach kann der Privatbeteiligte beziehungsweise sein Vertreter zur Schuldfrage und zu den geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen Stellung nehmen. Zur konkreten Strafhöhe darf er sich nicht äußern.

Anschließend erhält die Verteidigung das Wort. Sie kann die aufgenommenen Beweise würdigen, auf Widersprüche hinweisen, rechtliche Argumente vorbringen und einen Freispruch beantragen. Kommt auch eine Verurteilung in Betracht, kann sie jene Umstände hervorheben, die für eine mildere Strafe sprechen.

Erwidert die Staatsanwaltschaft nochmals, dürfen der Angeklagte und seine Verteidigung darauf antworten.

Das letzte Wort steht in jedem Fall dem Angeklagten zu. Er kann sich den Ausführungen seines Verteidigers anschließen oder selbst nochmals Stellung nehmen. Verpflichtet ist er dazu nicht.

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Urteilsberatung und Urteilsverkündung

Nach den Schlussvorträgen zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück. Im Einzelrichterverfahren entscheidet der Berufsrichter allein. Im Schöffenverfahren beraten Berufsrichter und Schöffen gemeinsam. Im Geschworenenverfahren entscheiden zunächst die Geschworenen über die Schuldfrage. Im Fall eines Schuldspruchs beraten sie gemeinsam mit den Berufsrichtern über die Strafe.

Das Gericht muss über sämtliche von der Anklage umfassten Taten entscheiden. Ein Schuldspruch ist nur zulässig, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Angeklagte eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Bleiben Zweifel bestehen, ist der Angeklagte freizusprechen. Dieser Grundsatz wird als „in dubio pro reo“ – „im Zweifel für den Angeklagten“ – bezeichnet.

Dieser Grundsatz ist allerdings keine dahingehende Beweisregel, dass das Gericht bei mehreren denkbaren Schlüssen stets denjenigen zu wählen hätte, der für den Angeklagten der günstigste ist. Das Gericht ist an den von der Anklage erfassten Lebenssachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Möchte es die Tat rechtlich anders einordnen, muss es den Verfahrensbeteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 262 StPO).

Inhalt des Urteils

Im Fall einer Verurteilung nennt das Urteil insbesondere die Tat, für die das Gericht den Angeklagten schuldig spricht, die verwirklichte strafbare Handlung sowie die verhängte Strafe oder Maßnahme. Zudem führt es die angewendeten Gesetze an und entscheidet über Privatbeteiligtenansprüche sowie Prozesskosten. (§ 260 StPO).

Das Gericht muss außerdem darlegen, welche Tatsachen es als erwiesen ansieht, wie es die Beweise gewürdigt hat und welche Gründe für die Strafbemessung maßgeblich waren.

Mündliche Verkündung und schriftliche Ausfertigung

Das Urteil wird im Namen der Republik mündlich und öffentlich verkündet (§ 268 StPO). Grundsätzlich geschieht dies unmittelbar am Ende der Hauptverhandlung. Im bezirksgerichtlichen Verfahren kann die Urteilsfällung bis zum folgenden Tag aufgeschoben werden (§ 458 StPO).

Der Vorsitzende gibt den Urteilsspruch bekannt und erläutert die wesentlichen Gründe der Entscheidung. Von der mündlichen Verkündung ist die schriftliche Urteilsausfertigung zu unterscheiden. Das mündlich verkündete Urteil ist grundsätzlich schriftlich auszufertigen (§ 270 Abs 1 StPO). Die Ausfertigung enthält insbesondere den Urteilskopf, den Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe.

Rechtsmittelerklärung

Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung samt mündlicher Begründung wird der Angeklagte über die möglichen Rechtsmittel belehrt. Er kann sofort ein Rechtsmittel anmeldenausdrücklich darauf verzichten oder zunächst keine Erklärung abgeben. Ein anwaltlich nicht vertretener Angeklagter kann hierbei keinen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgeben. Gibt er keine sofortige Erklärung ab, steht ihm eine dreitägige Anmeldefrist (Bedenkzeit) zur Verfügung. Wird innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel angemeldet, wird das Urteil rechtskräftig

Auch die Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligte können ein Rechtsmittel anmelden, darauf verzichten oder die Anmeldefrist abwarten.

Praxistipp: Die dreitägige Bedenkzeit nutzen 

Nach der Urteilsverkündung sollten Angeklagte weder vorschnell auf ein Rechtsmittel verzichten noch Entscheidungen über das weitere Vorgehen ohne rechtliche Beratung treffen. Es ist grundsätzlich sinnvoll, die dreitägige Anmeldefrist zu nutzen. So bleibt Zeit, das Urteil sorgfältig zu prüfen und die nächsten Schritte mit einem Strafverteidiger zu besprechen.

Rechtzeitig beraten lassen

Ein erfahrener Strafverteidiger kann beurteilen, ob und in welchem Umfang das Urteil angefochten werden sollte. Dabei werden nicht nur der Urteilsspruch und die rechtliche Beurteilung geprüft. Auch die Beweiswürdigung, abgelehnte Beweisanträge, mögliche Verfahrensfehler und das Verhandlungsprotokoll können entscheidend sein. Das Rechtsmittel gilt es anschließend sorgfältig auf den konkreten Fall abzustimmen und auszuarbeiten.

Frist beachten: 

Meldet die Partei innerhalb von drei Tagen kein Rechtsmittel an, wird das Urteil grundsätzlich rechtskräftig. Verzichtet sie eindeutig auf Rechtsmittel, bindet sie diese Erklärung dauerhaft und lässt sich später nicht mehr ändern. Endet die Anmeldefrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft sie gemäß § 84 StPO erst am nächsten Werktag ab. Wegen der kurzen Frist sollte möglichst rasch anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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