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Diversion in Österreich – Voraussetzungen, Formen und Vorteile

Diversion in Österreich – Voraussetzungen, Formen und Vorteile

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Eine Diversion beendet ein Strafverfahren ohne Verurteilung. Es kommt nicht zu einer Eintragung im Strafregister, weshalb man weiterhin als unbescholten gilt. Der Gesetzgeber bietet mit der Diversion nach §§ 198 ff. StPO somit ein Instrument, das den staatlichen Strafanspruch mit Gedanken der Resozialisierung und Ressourceneffizienz versöhnt.

Die Diversion bezeichnet eine dritte Möglichkeit, zusätzlich zum klassischen Urteil und Freispruch, ein Strafverfahren zu beenden. Sie bietet gegenüber dem herkömmlichen Urteil eine für den Staat ressourcenschonendere Möglichkeit, ein Strafverfahren zu beenden. Für den Betroffenen wirkt sie sich zudem deutlich weniger eingriffsintensiv aus als ein Urteil eines Strafgerichts. Somit bietet die Diversion für beide Seiten eines Strafprozesses deutliche Vorteile.

Dieser Blogbeitrag liefert Ihnen einen strukturierten Überblick über die gesetzlichen Voraussetzungen der Diversion, deren Ausgestaltungsmöglichkeiten sowie die Wirkungsweise der Diversion in Österreich.

Was genau ist eine Diversion (§§ 198 ff. StPO)?

Grundsätzlich untergliedert sich der typische Verlauf eines Strafverfahrens in die Schritte Anklage, Urteil und, gegebenenfalls, Rechtsmittelverfahren. In der Realität ist dies oftmals ein sehr langwieriger und kostenintensiver Prozess. Zusätzlich geht damit im Regelfall eine nicht zu vernachlässigende Beeinträchtigung der Lebensrealität des Betroffenen einher. Auch kann die Durchführung einer öffentlichen (!) mündlichen Verhandlung die Reputation des Betroffenen oftmals beeinträchtigen.

Die Diversion bietet nun im Bereich der leichten bis mittelschweren Kriminalität ein probates Mittel gegen eben jene Risiken und ermöglicht eine alternative, nämlich eine diversionelle, Erledigung des Strafverfahrens.

Voraussetzungen der Diversion – Ist eine Diversion in meinem Fall möglich?

Ob in Ihrem Fall eine diversionelle Erledigung möglich ist, bemisst sich bei Erwachsenen an folgenden gesetzlichen Voraussetzungen:

  • Offizialdelikt: Die vorgeworfene Tat muss ein Offizialdelikt sein, also eine Straftat, die von Amts wegen von den Strafverfolgungsbehörden zu verfolgen ist.
  • Hinreichend geklärter Sachverhalt: Der Sachverhalt muss zum Zeitpunkt der Diversionsentscheidung hinreichend geklärt sein. Das bedeutet, dass der Sachverhalt sogar noch klarer sein muss, als es etwa zur Anklageerhebung nötig sein müsste.
  • Kein Einstellungsgrund: Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens, zum Beispiel aus Mangel an Beweisen, kommt nicht in Betracht.
  • Strafdrohung: Die vorgeworfene Tat darf nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein. Bei Sexualdelikten kommt eine Diversion nur in Betracht, wenn die Strafdrohung nicht mehr als drei Jahre beträgt.
  • General- und Spezialprävention: Eine Bestrafung darf weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen notwendig sein.
  • Keine schwere Schuld: Die Schuld des Betroffenen darf nicht als schwer angesehen werden.
  • Verantwortungsübernahme: Der Beschuldigte muss die Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen übernehmen und dem diversionellen Vorgehen zustimmen.
  • Keine Todesfolge: Die Tat darf grundsätzlich nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben.

Im Unternehmensstrafrecht (dh bei Verfahren gegen Verbände nach dem VbVG) ist darüber hinaus die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens sowie die Beseitigung anderer Tatfolgen eine zwingende Voraussetzung für eine Diversion. Im Jugendstrafrecht (dh bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen) gibt es Besonderheiten, da hier der Anwendungsbereich für eine diversionelle Erledigung breiter ist als bei Strafverfahren gegen erwachsene Beschuldigte.

Diversion in Österreich, drei MPW-Anwälte auf dem Weg durch einen Flur

Welche Formen der Diversion gibt es?

Falls die genannten Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, gibt es mehrere Formen, wie ein Verfahren diversionell erledigt werden kann:

  • Geldbuße (§ 200 StPO): Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten, wenn der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten des Bundes entrichtet. Dieser Betrag darf den Wert einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens nicht übersteigen.
  • Gemeinnützige Leistungen (§§ 201 f StPO): Hierbei erklärt sich der Betroffene bereit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von sechs Monaten unentgeltliche gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Diese dürfen wöchentlich nicht mehr als 40 und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen und sollen die Bereitschaft des Beschuldigten zum Ausdruck bringen, für die Tat einzustehen.
  • Probezeit (§ 203 StPO): Die Staatsanwaltschaft kann auch unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren von der Verfolgung der Tat vorläufig zurücktreten. Insofern nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, werden dem Betroffenen während dieser Zeit gewisse Pflichten vorgeschrieben, welche diesem in Form von Weisungen auferlegt werden, und gegebenenfalls durch einen Bewährungshelfer begleitet werden. Vor allem kommt dabei die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
  • Tatausgleich (§ 204 StPO): Wenn durch die Tat Rechtsgüter einer Person unmittelbar beeinträchtigt wurden, kann auch ein Tatausgleich erfolgen. Der Beschuldigte muss für die Tat einstehen, sich mit den Ursachen derer auseinandersetzen und allfällige Folgen der Tat ausgleichen.

Ob eine Diversion, und wenn ja in welcher Form, angeboten wird, entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im gerichtlichen Hauptverfahren das Gericht.

Vorteile einer Diversion – Diversion und Strafregister

Eine Diversion beschreibt eine Form der staatlichen Reaktion auf strafbares Verhalten, ohne den Beschuldigten aus seiner individuellen Verantwortung zu entlassen oder das Vertrauen der Allgemeinheit in das Strafrecht im Sinne einer generalpräventiven Wirkung zu enttäuschen. Zudem schont eine Diversion Justizressourcen, da sie langwierige Strafverfahren vermeidet. Für Betroffene ist der größte Vorteil einer Diversion, dass keine förmliche Verurteilung erfolgt – man gilt daher weiterhin als unbescholten. Auch gilt weiterhin die Unschuldsvermutung und der Betroffene erhält keinen Eintrag im Strafregister. Somit fällt der Stigmatisierungseffekt einer strafgerichtlichen Verurteilung gänzlich weg.

Fazit

Mit strafrechtlichen Vorwürfen und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens konfrontiert, bietet es sich als Betroffener an, umgehend einen Strafverteidiger beizuziehen, um die Chancen auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eine Diversion zu verbessern. Ein Strafverteidiger kann für Sie Akteneinsicht nehmen und beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Diversion vorliegen. Wenn dies im konkreten Fall sinnvoll ist, passt er die Verteidigungsstrategie entsprechend an. Zudem kann der Strafverteidiger in geeigneter Weise mit der Staatsanwaltschaft, und gegebenenfalls mit dem Gericht, kommunizieren und entscheidende Dinge, wie die Verantwortungsübernahme, sinnvoll erörtern und sicherstellen, dass sämtliche Voraussetzungen der Diversion erfüllt sind.

Eine frühzeitige Beratung durch einen Strafverteidiger kann daher wesentlich dazu beitragen, die Chancen auf diversionelles Vorgehen zu erhöhen und eine darauf zielgerichtete Verteidigungsstrategie zu entwickeln. MPW Rechtsanwälte aus Wien stehen Ihnen für eine Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit sämtlichen strafrechtlichen Belangen zur Verfügung.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Vorwürfe, welche in der Regel einer diversionellen Erledigung zugeführt werden können, sind typischerweise Vergehen. Allerdings ist auch bei vielen Verbrechen die Diversion zumindest gesetzlich nicht ausgeschlossen.

Das Strafregister führt keine Diversionen an. Nach einer Diversion kann man nach wie vor einen leeren Strafregisterauszug ausstellen lassen. Allerdings scheinen Diversionen intern bei der Justiz weiterhin auf. Sollte es zu einem neuen Verfahren kommen, kann die Justiz sehen, dass bereits in der Vergangenheit ein Verfahren diversionell erledigt worden ist.

Eine zweite Diversion ist gesetzlich zwar nicht ausgeschlossen, jedoch deutlich schwieriger zu bekommen als die erste. Wie lange die erste Diversion her ist und ob das erste Verfahren wegen auf der gleichen schädlichen Neigung basierenden Vorwürfe geführt wurde wie das neue, sind Faktoren, die hierbei berücksichtigungswürdig sind.

Eine Diversion erfolgt nur unter Zustimmung des Beschuldigten. Lehnt der Beschuldigte ein Diversionsangebot ab, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Wurde ein Diversionsangebot angenommen, aber die damit zusammenhängenden Auflagen nicht erfüllt, ist mit der Fortsetzung des Strafverfahrens zu rechnen.

Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Auch finanzielle Verpflichtungen und Sorgepflichten fließen in die Berechnung ein. Regelmäßig kommt auch ein zu entrichtender Pauschalkostenbeitrag zu den Kosten des Verfahrens hinzu. Zahlungen auf Raten oder ein Zahlungsaufschub sind grundsätzlich möglich.

Für die Diversion ist grundsätzlich eine Verantwortungsübernahme erforderlich, was nicht zwingend einem förmlichen, vollumfänglichen Schuldeingeständnis gleichzuhalten ist. Wesentlich ist, dass sich der Beschuldigte mit der Tat auseinandersetzt und Verantwortung übernimmt. Wird objektive und/oder subjektive Tatseite vollständig bestritten, kommt eine Diversion nicht in Betracht. Formulierung und Ausmaß der Verantwortungsübernahme sollten Sie jedenfalls mit einem Strafverteidiger besprechen und abstimmen.

Ein förmlicher Antrag auf eine Diversion ist in der StPO nicht vorgesehen, die Anregung auf Einleitung eines diversionellen Vorgehens ist in der Praxis allerdings keinesfalls unüblich. Es ist immer sinnvoll, die Anregung einer Diversion mit einem Strafverteidiger zu besprechen, abzustimmen und vorzubereiten, sodass die Erfüllung der Voraussetzungen effektiv aufgezeigt werden kann. Beispielsweise kann auch in Hinblick auf die persönlichen Umstände eine bestimmte Erledigungsform angeregt werden.

Nein. Auch das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht kann noch ein diversionelles Vorgehen einleiten. Allerdings ist scheinbar im Ermittlungsverfahren die diversionelle Erledigung aus irgendwelchen Gründen gescheitert. Für den Fall, dass man daher im Ermittlungsverfahren noch keinen Strafverteidiger beauftragt hat, sollte man dies schleunigst nachholen.

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