| Verfahrensrecht

Beschuldigtenvernehmung in Österreich: Rechte, Ablauf und richtige Vorbereitung

Beschuldigtenvernehmung in Österreich: Rechte, Ablauf und richtige Vorbereitung

Nehmen Sie jetzt
Kontakt auf.

Eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung ist für Betroffene häufig mit großer Unsicherheit verbunden. Muss man bei der Polizei aussagen? Darf ein Verteidiger anwesend sein? Und welche Folgen können die eigenen Angaben für das weitere Strafverfahren haben?

Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den Ablauf einer Beschuldigtenvernehmung in Österreich, die wichtigsten Rechte von Beschuldigten und die Bedeutung einer sorgfältigen Vorbereitung auf die Vernehmung.

Was ist eine Vernehmung im Strafverfahren?

Unter einer Vernehmung versteht man die Befragung einer Person nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren (§ 151 Z 2 StPO). Dadurch unterscheidet sich die Vernehmung von einer bloß formlosen Erkundigung. Die im Rahmen einer Vernehmung gemachten Angaben werden protokolliert. Den Angaben in einer Vernehmung kommt im weiteren Strafverfahren besondere Bedeutung als Beweismittel zu.

Praxistipp: Das bedeutet nicht, dass außerhalb einer formellen Vernehmung gemachte spontane Äußerungen nicht als Beweismittel verwendet werden dürften. Spontane Äußerungen bzw. „informelle Angaben“ eines Beschuldigten außerhalb einer förmlichen Vernehmung können durch die Polizei in einem Amtsvermerk festgehalten und im Strafverfahren grundsätzlich verwertet werden.

Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme (§ 153 Abs 1 StPO). Vernommen werden idR Beschuldigte und Zeugen. Je nach ihrer Stellung im Verfahren gelten für sie jedoch unterschiedliche Rechte und Pflichten.

Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und können gemäß § 49 Abs 1 Z 4 StPO die Aussage verweigern. Entscheiden sie sich für eine Aussage, können ihre Angaben ihrer Verteidigung dienen, aber auch gegen sie verwendet werden. Beschuldigte stehen nicht unter Wahrheitspflicht. Zeugen sind hingegen grundsätzlich verpflichtet, richtig und vollständig auszusagen.

Wann wird ein Verdächtiger zum Beschuldigten?

Ein Verdächtiger gilt als Beschuldigter, sobald konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass er eine Straftat begangen haben könnte, und die Behörden deshalb durch gewisse Ermittlungsschritte Beweise aufgenommen oder bestimmte Ermittlungsmaßnahmen angeordnet bzw. durchgeführt haben (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO).

Ab diesem Zeitpunkt ist die Person als Beschuldigter zu behandeln und grundsätzlich über ihre Rechte zu informieren.

Was bedeutet eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung?

Eine Person, die vernommen werden soll, ist grundsätzlich schriftlich vorzuladen (§ 153 Abs 2 StPO). Einer solchen Ladung ist Folge zu leisten. Bei ungerechtfertigtem Nichterscheinen kann eine Vorführung erfolgen, sofern diese Folge in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob ein Beschuldigter zur Sache aussagen muss.

Die Aussage selbst ist nicht erzwingbar. Gemäß § 7 Abs 2 StPO dürfen Beschuldigte nicht gezwungen werden, an ihrer eigenen Überführung mitzuwirken (nemo tenetur se ipsum accusare). Es kommt vor, dass sich Polizeibeamte telefonisch mit Beschuldigten in Verbindung setzen und sie auffordern, zu einer Vernehmung zu erscheinen. Im Gegensatz zur schriftlichen Ladung, auf der angeführt ist, ob es sich um eine Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung handelt, geht dies aus einem Telefonanruf womöglich nicht deutlich hervor.

Es sollte jedenfalls zunächst geklärt werden, ob eine Vernehmung als Zeuge oder als Beschuldigter beabsichtigt ist. Jedenfalls im Falle der beabsichtigten Vernehmung als Beschuldigter sollte umgehend rechtliche Beratung eingeholt werden.

Welche Rechtsbelehrung muss vor der Beschuldigtenvernehmung erfolgen?

Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren (§ 50 Abs 1 StPO). Dazu zählen insbesondere die Beschuldigtenrechte nach § 49 StPO sowie die Belehrung vor der Vernehmung nach § 164 Abs 1 StPO.

Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe erforderlich ist. Anschließend muss dem Beschuldigten mitgeteilt werden, welcher Tat er verdächtig ist. Er ist darüber zu belehren, dass er sich zum Tatvorwurf äußern oder die Aussage verweigern und sich zuvor mit einem Verteidiger beraten kann. Außerdem muss er darauf hingewiesen werden, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn verwendet werden kann (§ 164 Abs 1 StPO).

Die Rechtsbelehrung muss in einer Sprache und in einer Form erfolgen, die der Beschuldigte versteht. Die erteilte Belehrung sowie ein allfälliger Verzicht auf ein Beschuldigtenrecht sind schriftlich festzuhalten (§ 50 Abs 2 und 3 StPO).

Beschuldigtenvernehmung, die MPW-Anwälte auf dem Weg zum Gericht

Muss ein Beschuldigter bei der Polizei aussagen?

Ein Beschuldigter darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht ihm frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern (§ 164 Abs 1 StPO). Die Entscheidung, ob und welche Angaben gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemacht werden, ist für das Ermittlungsverfahren von erheblicher Bedeutung. Wer den Inhalt des Ermittlungsakts nicht kennt, kann nur schwer beurteilen, welche Angaben entlastend wirken und welche die weitere Verteidigung erschweren könnten.

Es sollten daher ohne anwaltliche Beratung und ohne Akteneinsicht keine Angaben zur Sache gemacht werden. Eine mündliche Aussage sollte – wenn überhaupt – erst nach Kenntnis des Akteninhalts und nach Festlegung einer Verteidigungsstrategie erfolgen.

Warum ist Akteneinsicht vor der Beschuldigtenvernehmung so wichtig?

Beschuldigte haben das Recht auf Akteneinsicht (§ 49 Abs 1 StPO). Dadurch können sie in die Ergebnisse des Strafverfahrens Einsicht nehmen und sich über den aktuellen Stand der Ermittlungen informieren. Im Fall einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung sollte möglichst rasch Akteneinsicht beantragt werden. Zugleich kann ersucht werden, die Beschuldigtenvernehmung auf einen Termin nach erfolgter Akteneinsicht zu verlegen.

Erst die Kenntnis des Akteninhalts ermöglicht eine fundierte Einschätzung, welche Vorwürfe konkret erhoben werden, worauf sich der Verdacht stützt und ob eine mündliche Aussage, eine schriftliche Stellungnahme oder vorerst keine Äußerung zur Sache zweckmäßig ist.

MPW Rechtsanwälte werten den Ermittlungsakt sorgfältig aus und besprechen gemeinsam mit dem Beschuldigten, welche weiteren Schritte sinnvoll sind.

Darf ein Verteidiger zur Beschuldigtenvernehmung beigezogen werden?

Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen (§ 164 Abs 2 StPO). Nimmt er dieses Recht in Anspruch, ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben. Die Beiziehung eines Verteidigers kann bereits im Ermittlungsverfahren Ruhe und Klarheit verschaffen.

Gerade für Personen, die erstmals mit einem Strafverfahren konfrontiert sind, stellt eine Beschuldigtenvernehmung häufig eine Ausnahmesituation dar, in der es schwerfällt, einen kühlen Kopf zu bewahren. Der Verteidiger achtet darauf, dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt und die gesetzlichen Vorgaben bei der Vernehmung eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere eine ordnungsgemäße Rechtsbelehrung, eine zulässige Fragestellung und die korrekte Protokollierung der Angaben.

An der laufenden Vernehmung darf sich der Verteidiger allerdings betreffend die Beantwortung einzelner Fragen nicht unmittelbar beteiligen. Nach Abschluss der Vernehmung oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten kann er Fragen an den Beschuldigten richten und Erklärungen abgeben (§ 164 Abs 2 StPO). Gerade deshalb sollten der Tatvorwurf, ob überhaupt eine Aussage gemacht wird, mögliche Fragen und die geplante Verteidigungslinie bereits vor Beginn der Vernehmung ausführlich besprochen werden.

Wie läuft eine Beschuldigtenvernehmung ab?

Zu Beginn der Vernehmung wird der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Anschließend ist ihm Gelegenheit zu geben, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu äußern (§ 164 Abs 3 StPO). Danach können weitere Fragen gestellt werden, um den Sachverhalt aufzuklären. Art und Umfang der Befragung hängen vom jeweiligen Tatvorwurf, vom Umfang des Ermittlungsakts und vom vernehmenden Beamten ab.

Manche Fragen werden sehr detailliert gestellt. In anderen Fällen kann der Beschuldigte den Sachverhalt zunächst aus seiner Sicht schildern, bevor ergänzende Fragen folgen. Bei der Beantwortung ist es regelmäßig zweckmäßiger, kurz, sachlich und unmittelbar auf die gestellte Frage einzugehen. Schließlich ist es meist von Vorteil, sich schriftlich mittels einer mit dem Verteidiger vorbereiteten Stellungnahme zu äußern.

Welche Fragen und Vernehmungsmethoden sind bei der Beschuldigtenvernehmung unzulässig?

Die an den Beschuldigten gestellten Fragen müssen deutlich und klar verständlich sein. Sie dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig oder verfänglich sein (§ 164 Abs 4 StPO). Fragen, mit denen dem Beschuldigten Umstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn dies zum Verständnis des Zusammenhangs erforderlich ist. Solche Fragen und die darauf gegebenen Antworten sind wörtlich zu protokollieren (§ 164 Abs 4 StPO).

Nicht zulässig sind Fragen, die eine vom Beschuldigten nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden behandeln (§ 164 Abs 4 StPO). Gerade bei der Protokollierung von Fragen und Antworten ist daher besondere Aufmerksamkeit geboten. Um den Beschuldigten zu einem Geständnis oder zu anderen Angaben zu bewegen, dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden (§ 164 Abs 4 StPO).

Die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung, das Erinnerungsvermögen und die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten dürfen durch keinerlei Maßnahmen beeinträchtigt werden. Auch Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig (§ 164 Abs 4 StPO). Bei längeren Vernehmungen müssen erforderlichenfalls Pausen eingelegt werden, damit die freie Willensentscheidung nicht durch Übermüdung beeinträchtigt wird.

Aussagen, die durch unzulässige Vernehmungsmethoden oder andere unerlaubte Eingriffe in die freie Willensentscheidung gewonnen wurden, dürfen unter den Voraussetzungen des § 166 StPO nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden.

Wann ist eine schriftliche Stellungnahme sinnvoll?

Beschuldigte können ihren Standpunkt auch in Form einer schriftlichen Stellungnahme, einer sogenannten verantwortlichen Äußerung, darlegen. Eine schriftliche Stellungnahme kann insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Sachverhalten sinnvoll sein. Sie ermöglicht es, den Sachverhalt in Ruhe und unter Berücksichtigung des Akteninhalts strukturiert darzustellen.

Gleichzeitig können entlastende Unterlagen vorgelegt, Zeugen namhaft gemacht oder Beweisanträge gestellt werden. Auch wenn sich ein Beschuldigter aufgrund der Belastung durch die Vernehmungssituation nicht in der Lage sieht, eine ruhige und zusammenhängende mündliche Aussage zu machen, kann eine schriftliche Äußerung eine geeignete Möglichkeit sein. Eine Stellungnahme kann zu Beginn der Vernehmung vorgelegt und zur eigenen Aussage erhoben werden.

Anschließend kann erklärt werden, dass darüber hinaus keine weiteren Angaben zur Sache gemacht werden. Ob eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, eine mündliche Aussage abgegeben oder beides miteinander verbunden wird, hängt immer vom Einzelfall und der jeweiligen Verteidigungsstrategie ab. Eine selbst verfasste Stellungnahme ohne Kenntnis des Ermittlungsakts kann ebenso oder sogar noch nachteiliger sein als eine unvorbereitete mündliche Aussage.

Wie sollte eine Beschuldigtenvernehmung vorbereitet werden?

Entscheidet sich ein Beschuldigter nach Akteneinsicht und rechtlicher Beratung für eine Aussage, sollte die Vernehmung sorgfältig vorbereitet werden. Dadurch können relevante Informationen herausgearbeitet und augenscheinlich widersprüchliche, unklare oder unnötig ausschweifende Angaben vermieden werden. Bei der Entscheidung, ob eine Aussage sinnvoll ist, sollte auch berücksichtigt werden, ob und welche Zeugen oder Mitbeschuldigten bereits ausgesagt haben.

Je nach Aktenlage kann es zweckmäßig sein, als Beschuldigter erst nach der Einvernahme weiterer Verfahrensbeteiligter Stellung zu nehmen. Können Vorwürfe durch Unterlagen oder Zeugen entkräftet werden, ist außerdem zu prüfen, ob diese bereits bei der Vernehmung vorgelegt beziehungsweise namhaft gemacht oder in einer gesonderten schriftlichen Eingabe eingebracht werden sollen.

Was ist nach der Beschuldigtenvernehmung besonders wichtig?

Nach der Vernehmung ist das Protokoll vollständig und sorgfältig zu kontrollieren. Es muss tatsächlich wiedergeben, welche Fragen gestellt und welche Antworten gegeben wurden. Fehlende, unrichtige oder missverständliche Protokollierungen sollten noch vor Abschluss der Vernehmung aufgezeigt und richtiggestellt werden. Auch geringfügig erscheinende Abweichungen können im weiteren Verfahren Bedeutung erlangen.

Kommt es später zu einer Hauptverhandlung, werden mögliche Widersprüche zwischen der polizeilichen Aussage und den Angaben vor Gericht regelmäßig thematisiert. Ein späterer Hinweis, eine Aussage sei anders gemeint oder unrichtig protokolliert worden, lässt sich häufig nur schwer belegen. Der Beschuldigte oder seine Rechtsvertretung kann sich das Vernehmungsprotokoll in Kopie aushändigen lassen.

Außerdem sollte geklärt werden, welche weiteren Ermittlungsschritte vorgesehen sind bzw. wann die Berichtslegung an die Staatsanwaltschaft geplant ist. Auch nach der Vernehmung bleibt die Akteneinsicht wichtig. Neue Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten und andere Ermittlungsergebnisse können eine ergänzende Stellungnahme, weitere Beweisanträge oder eine neuerliche Vernehmung erforderlich machen.

Wenn der Beschuldigte der Ansicht ist, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch seine Vernehmung, durch schriftliche Stellungnahmen oder durch sonstige Ermittlungsergebnisse widerlegt wurden, kann ein Einstellungsantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Betracht kommen.

Was gilt bei jugendlichen Beschuldigten?

Für jugendliche Beschuldigte gelten bei der Beschuldigtenvernehmung besondere Schutzvorschriften. Jugendlicher ist, wer das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Davon zu unterscheiden ist der junge Erwachsene, der das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat sind ohne Verzug und unter besonderer Berücksichtigung von Alter und Reifegrad des Beschuldigten durchzuführen. Auch die Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten ist in einer Art und Weise durchzuführen, die seinem Alter sowie seinem Entwicklungs- und Bildungsstand Rechnung trägt. Ein Jugendlicher muss in bestimmten Situationen durch einen Verteidiger vertreten sein.

Das gilt, wenn er nach einer Festnahme oder Vorführung vernommen wird, sowie bei einer Tatrekonstruktion oder einer Gegenüberstellung (§ 37 Abs 1 JGG). In den übrigen Fällen einer Vernehmung ist, soweit der Jugendliche nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Ist die Beiziehung einer geeigneten Vertrauensperson binnen angemessener Frist nicht möglich, ist die Vernehmung in Bild und Ton aufzuzeichnen (§ 37 Abs 1 JGG i. V. m. § 36a Abs 2 bis 4 JGG).

Als Vertrauensperson kommen insbesondere der gesetzliche Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht (§ 37 Abs 2 JGG).

Fazit: Warum ist Vorbereitung vor der Beschuldigtenvernehmung entscheidend?

Die Beschuldigtenvernehmung kann den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens maßgeblich beeinflussen. Beschuldigte haben das Recht, die Aussage zu verweigern, Akteneinsicht zu nehmen, einen Verteidiger beizuziehen und ihren Standpunkt auch schriftlich darzulegen. Entscheidend ist jedoch nicht nur, diese Rechte zu kennen, sondern sie auch rechtzeitig und richtig auszuüben.

Erst nach Einsicht in den Ermittlungsakt lässt sich beurteilen, ob eine mündliche Aussage, eine schriftliche Stellungnahme oder vorerst keine Äußerung zur Sache sinnvoll ist. Eine frühzeitige Beratung durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt schafft Klarheit über den Tatvorwurf und die weitere Vorgehensweise. MPW Rechtsanwälte beantragen Akteneinsicht, prüfen den Ermittlungsakt, bereiten Beschuldigte auf die Vernehmung vor und begleiten sie zum Vernehmungstermin.

Soweit es die Verteidigungsstrategie erfordert, wird zudem eine schriftliche Stellungnahme vorbereitet. Dadurch können frühzeitig klare Entscheidungen getroffen, vermeidbare Fehler bzw. Missverständnisse verhindert und die Interessen des Beschuldigten im weiteren Verfahren bestmöglich gewahrt werden.

Weitere Beiträge

Der Ablauf der Hauptverhandlung 

Wer eine Ladung zur Hauptverhandlung erhält, möchte vor allem eines wissen: Wie ist der Ablauf der Hauptverhandlung und was passiert ...

Untersuchungshaft in Österreich – Was Betroffene und Angehörige wissen sollten

Die Verhängung der Untersuchungshaft und der damit verbundene Freiheitsentzug treffen viele Betroffene unerwartet. Neben dem sogenannten Haftübel bringt eine Untersuchungshaft ...

Festnahme in Österreich: Voraussetzungen, Ablauf und warum anwaltlicher Beistand entscheidend ist

Die Festnahme ist im österreichischen Strafverfahren als kurzfristige Freiheitsentziehung ausgestaltet. Sie erfolgt durch staatliche Organe und darf höchstens bis zur ...