Das österreichische Suchtmittelgesetz regelt den Umgang mit Substanzen, die abhängig machen oder die Gesundheit gefährden können. Viele Menschen bringen dieses Gesetz automatisch mit harten Strafen, Kriminalität und Illegalität in Verbindung, dabei verfolgt es einen vergleichsweise differenzierten Ansatz. Ziel ist nicht nur die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels, sondern vor allem der Schutz der öffentlichen Gesundheit, sowie die Unterstützung von Menschen mit Suchtproblemen. Gerade deshalb betrifft das Suchtmittelgesetz weit mehr Personen, als oft angenommen wird – von KonsumentInnen über Angehörige bis hin zu medizinischem Personal.
Was regelt das Suchtmittelgesetz?
Grundsätzlich legt das Gesetz fest, welche Stoffe als Suchtmittel gelten und wie mit ihnen umzugehen ist. Dabei wird zwischen Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen unterschieden (§ 1 SMG). Am häufigsten geht es um Fälle in Zusammenhang mit Suchtgift wie bspw. Cannabis, Kokain, Heroin, MDMA (Ecstasy, Molly), Amphetamin (Speed), Methamphetamin (Crystal, Piko), LSD (Acid) usw.
§ 27 SMG – Unerlaubter Umgang mit Suchtgift in Österreich
Der § 27 des österreichischen Suchtmittelgesetzes (SMG) erfasst den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften, auch dann, wenn diese ausschließlich zum Eigengebrauch bestimmt sind. In der Praxis handelt es sich dabei um einen der häufigsten Anknüpfungspunkte strafrechtlicher Ermittlungen im Bereich des Suchtmittelrechts.
Tatbestand und Strafdrohung beim Eigengebrauch
Nach § 27 SMG ist der Umgang mit Suchtgift grundsätzlich strafbar, unabhängig davon, ob ein Gewinnstreben vorliegt. Entgegen der häufig auftretenden Fehlvorstellung gibt es keine straflose Mindestmenge. Auch geringe Mengen von „weichen“ Drogen wie Cannabis oder Ecstasy oder Halluzinogene wie LSD sind in Österreich illegal. Ohne behördliche Ausnahmebewilligung ist der Umgang mit Suchtgift illegal. Unter Umgang versteht das Gesetz den Erwerb (gleichgültig ob Kauf oder unentgeltlicher Erwerb), den Besitz, das Erzeugen, das Befördern, das Einführen und Ausführen oder das Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Suchtgift.
Zwar ist der Konsum von Suchtgift nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt, allerdings geht nahezu jeder denkbare Konsum auch mit dem (strafbaren) Besitz des Suchtgifts einher. Auch der Anbau von Opiummohn, dem Kokastrauch oder der Cannabispflanze sowie psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze („Schwammerl“) zum Zweck der Suchtgiftgewinnung ist strafbar. Der Strafrahmen nach § 27 Abs 1 SMG beträgt:
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
- Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
Wer jedoch eine Straftat nach § 27 Abs 1 SMG ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht ist zu bestrafen mit:
- Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
- Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze
Der bloße Eigengebrauch begründet somit keine Straflosigkeit, wirkt sich jedoch maßgeblich auf die rechtliche Beurteilung und die Art der Verfahrensführung bzw. -erledigung aus.
Bedeutung der „geringen Menge“ bzw. Grenzmenge
Zentral für die Anwendung des § 27 SMG ist die Frage, ob eine geringe Menge vorliegt bzw. ob die sogenannte Grenzmenge überschritten wurde oder nicht. Maßgeblich ist dabei nicht das Gesamtgewicht der Drogen, sondern die Reinsubstanzmenge des jeweiligen Suchtgifts (Wirkstoffs). Die Grenzmengen der jeweiligen Wirkstoffe gesetzlicher Vorgaben bzw. einschlägiger Verordnung ähnlich einer Tabelle festgelegt. Die Differenzierung zwischen „weichen“ und „harten“ Drogen erfolgt anhand der Reinsubstanzmenge. Je gefährlicher ein Suchtgift nach Ansicht des Gesetzgebers ist, desto geringer ist die festgelegte Grenzmenge.
Die Abgrenzung durch das Unter- bzw. Überschreiten der Grenzmenge ist insbesondere deshalb relevant, weil sie darüber entscheidet, ob der Tatbestand des § 27 SMG Anwendung findet oder ob ein schwerer Suchtmitteldeliktstatbestand nach den §§ 28 oder 28a SMG in Betracht kommt.
Regelungen nach § 27 Abs 2 bis 4 SMG
Die Absätze 2 bis 4 des § 27 SMG enthalten Bestimmungen, die Fälle erfassen, in welchen die Grenzmenge zwar nicht überschritten wird, jedoch bestimmtes Verhalten des Täters strengere Strafdrohungen nach sich zieht (bspw. Weitergabe oder Anbieten von Suchtgift an öffentlichen Orten, oder an Minderjährige).
Diversion als gesetzlich vorgesehene Reaktion
§ 27 SMG eröffnet – insbesondere bei erstmaliger Auffälligkeit – oft die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung bzw. einem (vorläufigen bzw. endgültigen) Rücktritt von der Verfolgung. Der Fokus liegt dabei nicht auf Bestrafung, sondern auf präventiven und gesundheitsbezogenen Maßnahmen. Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung zurücktreten, insbesondere wenn die Tat im Zusammenhang mit dem persönlichen Suchtmittelgebrauch steht und keine schwerwiegenden Umstände vorliegen. In der Praxis kommen etwa in Betracht:
- ärztliche Untersuchung,
- Beratungsgespräche,
- therapeutische Maßnahmen.
Bei Erfüllung der Auflagen kann es zu einer endgültigen Einstellung des Strafverfahrens kommen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die dem Suchtmittelrecht spezifische Sonderform der Diversion gewährt wird, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Suchtmittelgesetz und Abgrenzung zu weitergehenden Delikten
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Abgrenzung zu den Tatbeständen (der Vorbereitung) des Suchtgifthandels nach § 28a SMG (§ 28 SMG). Der Verdacht des Überschreitens der Grenzmenge – auch ohne Gewinnstreben – führt in der Regel dazu, dass nicht mehr § 27 SMG, sondern die §§ 28 oder 28a SMG zur Anwendung gelangen, die deutlich höhere Strafdrohungen (teilweise bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) vorsehen. Vorwürfe nach §§ 28 und 28a SMG gehen auch häufig mit einer Festnahme und Verhängung der Untersuchungshaft einher.
Das Suchtmittelgesetz ist vielschichtig und komplex. Zahlreiche Besonderheiten ergeben sich auch aus einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Die sorgfältige Analyse des Tatvorwurfs und der Beweislage ist daher essenziell. Keinesfalls sollte eine unvorbereitete Aussage vor der Kriminalpolizei ohne vorherige anwaltliche Beratung erfolgen.
Hinweise aus der Verteidigungspraxis
Gerade im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens werden wesentliche Weichen gestellt. Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden, die Einordnung der sichergestellten Menge, sonstiger Beweisergebnisse, die Drogenhistorie sowie die Frage der Eigenverwendung spielen dabei eine zentrale Rolle.
Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung kann entscheidend dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung zu wahren und unnötige bzw. gravierende strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Kontaktieren Sie uns, um sich Ihre maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu sichern
Wird gegen Sie oder eine nahestehende Person wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz ermittelt, ist eine frühzeitige und qualifizierte rechtliche Beratung von entscheidender Bedeutung. MPW Rechtsanwälte verfügen über umfassende Erfahrung in der Verteidigung in Suchtmittelverfahren und begleiten Mandantinnen und Mandanten vom ersten Ermittlungsstadium bis zum Abschluss des Verfahrens.
Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme ermöglicht es, Ihre Rechte konsequent zu wahren, unüberlegte Aussagen zu vermeiden und gezielt auf eine diversionelle Erledigung oder eine möglichst schonende Verfahrenslösung hinzuwirken.
Zusammenfassung
Der § 27 SMG stellt den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zwar unter Strafe, gleichzeitig gibt es jedoch differenzierte Reaktionsmöglichkeiten des Suchtmittel-Strafrechts. Die konkrete Anwendbarkeit hängt maßgeblich vom Einzelfall ab – insbesondere von der Menge, dem Verwendungszweck und der Begehungsweise.
Kontaktieren Sie unsFAQ: Häufig gestellte Fragen zum Suchtmittelgesetz in Österreich
Das Suchtmittelgesetz regelt, welche Substanzen als Suchtmittel gelten und wie mit ihnen umzugehen ist. Es verfolgt neben der Strafverfolgung ausdrücklich auch gesundheits- und präventive Ziele und betrifft nicht nur Händler, sondern auch Konsumentinnen und Konsumenten.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen. In der Praxis geht es vor allem um Substanzen wie Cannabis, Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamine, Methamphetamin, LSD sowie bestimmte Pflanzen und Pilze.
Der Besitz von Suchtgift ist auch dann strafbar, wenn er ausschließlich dem Eigengebrauch dient. Eine gesetzlich erlaubte Mindestmenge gibt es im österreichischen Recht nicht.
Der bloße Konsum ist nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Da Konsum jedoch regelmäßig den vorherigen Besitz oder Erwerb voraussetzt, liegt in der Praxis fast immer ein strafbarer Umgang mit Suchtgift vor.
Der Begriff ist weit gefasst und umfasst unter anderem den Erwerb, den Besitz, das Erzeugen, den Anbau, das Befördern, die Ein- und Ausfuhr sowie das Anbieten oder Überlassen von Suchtgift.
Wer Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwirbt oder besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Der Eigengebrauch führt nicht zur Straflosigkeit, kann aber zu einer verringerten Strafdrohung oder zu einem Rücktritt von der Verfolgung führen.
Entscheidend ist nicht das Brutto-Gesamtgewicht der Drogen, sondern die darin enthaltene Reinsubstanz des ausdrücklich verbotenen Wirkstoffs. Die Grenzmenge ist gesetzlich bzw. durch Verordnung festgelegt.
Ja, insbesondere bei erstmaliger Auffälligkeit und bei Taten im Zusammenhang mit Eigengebrauch kann das Verfahren diversionell erledigt oder eingestellt werden, etwa unter Auflagen wie Beratung oder ärztlicher Untersuchung.