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§§ 28 und 28a SMG – Suchtgifthandel in Österreich

§§ 28 und 28a SMG – Suchtgifthandel in Österreich

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Während § 27 des österreichischen Suchtmittelgesetzes (SMG) primär den unerlaubten Umgang mit Suchtgiften im Bereich des Eigengebrauchs erfasst, betrifft (die Vorbereitung von) Suchtgifthandel nach §§ 28 bzw. 28a SMG jene Fallkonstellationen, in denen sich der Umgang mit Suchtgift auf eine die sogenannte Grenzmenge übersteigende Menge bezieht. Im Zentrum steht somit nicht mehr der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von qualifizierten Suchtgiftmengen, bei denen der Gesetzgeber höhere Strafen vorsieht.

In der strafrechtlichen Praxis zählen diese Bestimmungen zu den schwerwiegendsten Delikten des Suchtmittelstrafrechts und gehen regelmäßig mit erheblichen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, wie Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen, Festnahmen und Untersuchungshaft sowie spürbaren Haftstrafen einher.

Bedeutung der Grenzmenge als zentrales Abgrenzungskriterium

Zentral für die Anwendbarkeit der §§ 28 und 28a SMG ist das Überschreiten der sogenannten Grenzmenge (§ 28b SMG). Maßgeblich ist nicht das Gesamtgewicht der sichergestellten Substanz, sondern die darin enthaltene Reinsubstanzmenge des jeweiligen als Suchtgift klassifizierten Wirkstoffs. Die jeweiligen Grenzmengen werden in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung festgelegt.

Anmerkung: Der Handel mit der gemeinhin als Ketamin („Keta“) bekannten Droge wird (derzeit) nicht durch das SMG bestraft, sondern durch das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG).

Wird diese Grenzmenge überschritten liegt in der Regel kein Fall des § 27 SMG mehr vor. Vielmehr gelangen die strengeren Tatbestände (der Vorbereitung) des Suchtgifthandels zur Anwendung, die deutlich höhere Strafdrohungen vorsehen.

§ 28 SMG

§ 28 SMG erfasst vorbereitende Tathandlungen. Strafbar ist bereits, wer Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erwirbt, besitzt oder befördert, sofern dies mit dem Vorsatz geschieht, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt werden soll. Der Strafrahmen beträgt im Grundtatbestand Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Erhöht sich die sichergestellte Menge auf ein Vielfaches der Grenzmenge, konkret auf das über Fünfzehnfache, spricht das Gesetz von einer „großen Menge“, was zu einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe führt.

Weitere Qualifikationen liegen etwa dann vor, wenn die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen wird. In solchen Fällen reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

§ 28a SMG

§ 28a SMG erfasst jene Fallkonstellationen, in denen eine die Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgift nicht bloß erworben, besessen oder befördert, sondern erzeugt, über Staatsgrenzen ein- bzw. ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft wird. Obwohl man vermuten könnte, dass Erzeugung und Ein- und Ausfuhr über Staatsgrenzen Tatbegehungsweisen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 SMG wären, fallen jene Handlungen tatsächlich bereits unter Suchtgifthandel nach § 28a SMG.

Strafbar ist nach § 28a SMG daher, wer Suchtgift (in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge) erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft. Bereits beim Grundtatbestand nach § 28a Abs 1 SMG handelt es sich nicht mehr um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen, bei welchem das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht.

Der Strafrahmen erhöht sich, wenn qualifizierende Umstände hinzutreten, wie gewerbsmäßige Tatbegehung mitsamt Vorliegen einer Vorverteilung nach § 28a SMG, Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder der Tatbegehung in Bezug auf eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge („große Menge“). In diesen Fällen reicht die Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Bei der Tatbegehung in Bezug auf eine besonders große Menge, von welcher man ab dem Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge spricht („übergroße Menge“) sieht das Gesetz eine Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen ist auch bei Tatbegehung ihm Rahmen der Mitgliedschaft in einer größere Tätergruppe, die auf solche Straftaten ausgelegt ist, vorgesehen.

Nimmt eine Person innerhalb einer solchen größeren auf Suchtmittelkriminalität ausgerichteten Gruppierung eine führende Rolle ein, sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von zehn bis zu zwanzig Jahren oder sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Dies geht kraft der enormen Strafdrohung als Kapitalverbrechen mit der gerichtlichen Zuständigkeit eines Geschworenengerichts einher.

Suchtgifthandel: Hinweise aus der Verteidigungspraxis

Obwohl man bei dem Begriff Suchtgifthandel vermuten könnte, dass man die Tat gegen Bezahlung begangen haben muss, um strafbar geworden zu sein, ist das nicht der Fall. Für eine Strafbarkeit nach §§ 28 oder 28a SMG ist es nicht erforderlich, dass man dabei Geld verdient hat oder verdienen wollte. Sollen Vermögenswerte jedoch erlangt worden sein, kann das trotzdem mit weitreichenden finanziellen Konsequenzen aufgrund der im StGB vorgesehen Verfallsbestimmungen einhergehen.

Da der Gesetzgeber auch auf diesem Weg durchsetzen will, dass sich Kriminalität nicht lohne, wird regelmäßig durch staatliche Seite versucht, das Geld abzuschöpfen, welches durch die Tatbegehung erlangt worden sein soll, was auch nach einer Haftverbüßung noch weitreichende finanzielle Folgen nach sich ziehen kann.

Auch bei Vorwürfen nach §§ 28 und 28a SMG ist Therapie statt (Haft-)Strafe nicht in allen Fällen ausgeschlossen. Eine gute Verteidigung hilft dabei, diesbezüglich Klarheit zu verschaffen und dem Gericht die Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen aufzuzeigen. So lassen sich unter Umständen lange Haftstrafen vermeiden.

Gerade im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens werden wesentliche Weichen gestellt. Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden, Hochrechnungen nicht sichergestellter Mengen bzw. die Einordnung sichergestellter Mengen und sonstiger Beweisergebnisse (sowie die allenfalls vorhandene eigene Konsumhistorie) spielen dabei eine zentrale Rolle. Spontane und unvorbereitete Aussagen können fatale Folgen nach sich ziehen. Keinesfalls sollte eine Aussage in einem Suchtgiftstrafverfahren ohne eine vorherige auf Aktenkenntnis basierende, gründliche rechtliche Beratung erfolgen.

Zusammenfassung

Abgrenzung zu § 27 SMG: §§ 28 und 28a SMG betreffen nicht den Eigengebrauch, sondern den Umgang mit Suchtgiftmengen, die die gesetzliche Grenzmenge überschreiten. Maßgeblich ist die Reinsubstanzmenge des Wirkstoffs.

§ 28 SMG – Vorbereitung des Suchtgifthandels: Strafbar ist bereits der Erwerb, Besitz oder Transport über der Grenzmenge mit dem Vorsatz des Inverkehrsetzens. Strafrahmen: bis zu 3 Jahre, bei „großer Menge“ (über 15-fache Grenzmenge) bis zu 5 Jahre; bei krimineller Vereinigung 1 bis 10 Jahre.

§ 28a SMG – Suchtgifthandel: Erfasst Erzeugung, Ein- und Ausfuhr sowie Anbieten oder Verschaffen bzw. Überlassen über der Grenzmenge. Bereits der Grundtatbestand ist ein Verbrechen (bis zu 5 Jahre). Bei Qualifikationen (große/übergroße Menge, kriminelle Vereinigung mit Vorstrafe, Zugehörigkeit zu einer größeren auf Suchtmittelkriminalität ausgerichteten Verbindung) reichen die Strafdrohungen von einem bis zu 15 Jahren oder – bei führender Rolle in einer größeren Verbindung – bis zu 20 Jahren oder lebenslang.

Keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich: Eine Strafbarkeit setzt keinen finanziellen Vorteil voraus. Wurden Vermögenswerte erlangt, drohen jedoch zusätzlich weitreichende vermögensrechtliche Konsequenzen (Verfall).

Bedeutung der Verteidigung: Bereits im Ermittlungsverfahren werden entscheidende Weichen gestellt. Aussagen ohne vorherige, auf Aktenkenntnis basierende rechtliche Beratung können gravierende Nachteile mit sich bringen. In geeigneten Fällen kann auch „Therapie statt Strafe“ in Betracht kommen. Je früher ein auf Strafverteidigung spezialisierter Anwalt beauftragt wird, desto besser die Chancen auf den bestmöglichen Verfahrensausgang.

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Vorwürfe nach §§ 28 und 28a SMG gehen regelmäßig mit erheblichen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, wie Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen, Festnahmen und Untersuchungshaft sowie spürbaren Haftstrafen einher. Unsere strafrechtliche Beratung kann entscheidend dazu beitragen, unnötige bzw. gravierende strafrechtliche Konsequenzen für Sie oder Ihnen nahestehende Personen zu vermeiden sowie (allenfalls im Wege einer Therapie statt Haftstrafe) die Möglichkeit sichern, in ein sucht- und straffreies Leben zurückzufinden. Sollten Sie oder eine Ihnen nahestehende Person sich mit derartigen Vorwürfen konfrontiert sehen, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.

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