Die Festnahme ist im österreichischen Strafverfahren als kurzfristige Freiheitsentziehung ausgestaltet. Sie erfolgt durch staatliche Organe und darf höchstens bis zur Überstellung an ein Gericht oder bis zur Vorführung vor eine zuständige Behörde andauern. Da jeder Mensch grundsätzlich das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf persönliche Freiheit hat, stellt die Festnahme einen erheblichen Grundrechtseingriff dar und ist daher nur unter gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen zulässig. Unter einer Festnahme (umgangssprachlich auch „Verhaftung“) versteht man die vorübergehende Anhaltung einer Person durch die Polizei.
Sie dient der Sicherung des Strafverfahrens. Sie stellt keine Strafe, sondern eine verfahrensrechtliche Maßnahme dar. Im vorliegenden Blogbeitrag werden die rechtliche Einordnung der Festnahme, ihre gesetzlichen Voraussetzungen, der Ablauf, die Rechte festgenommener Personen sowie die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsschutzmechanismen erläutert.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Festnahme erfüllt sein?
1. Konkreter Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO)
Zwingende Voraussetzung jeder Festnahme ist ein konkreter Tatverdacht hinsichtlich der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens. Die betroffene Person muss der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig sein. Dabei genügt bereits eine einfache Wahrscheinlichkeit; es reicht aus, dass es naheliegender ist, dass die Tat begangen wurde, als dass sie nicht begangen wurde.
Ein dringender Tatverdacht, wie er für die Anordnung der Untersuchungshaft erforderlich ist, ist für eine Festnahme nicht notwendig.
2. Vorliegen eines Haftgrundes (§ 170 Abs. 1 Z 1–4 StPO)
Neben dem konkreten Tatverdacht muss mindestens einer der gesetzlich vorgesehenen Haftgründe vorliegen. Eine Festnahme ist nur zulässig, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:
Betreten auf frischer Tat (§ 170 Abs. 1 Z 1 StPO):
Die Person wird auf frischer Tat betreten (z. B. bei der Tatbegehung beobachtet) oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt bzw. mit Gegenständen angetroffen, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen.
Fluchtgefahr (§ 170 Abs. 1 Z 2 StPO):
Die Person ist flüchtig, hält sich verborgen oder es besteht aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr, dass sie flüchten oder sich verborgen halten wird.
Verdunkelungsgefahr (§ 170 Abs. 1 Z 3 StPO):
Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Person Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflusst, Spuren der Tat beseitigt oder auf andere Weise versucht, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren.
Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr (§ 170 Abs. 1 Z 4 StPO):
Die Person ist einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und es ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sie eine weitere gleichartige, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen oder eine bereits begonnene oder angedrohte Tat ausführen wird.
Droht für das vorgeworfene Delikt eine Mindestfreiheitsstrafe von zehn Jahren, ist die Festnahme anzuordnen, sofern nicht davon auszugehen ist, dass die Haftgründe nach § 170 Abs. 1 Z 2–4 StPO nicht vorliegen (§ 170 Abs. 2 StPO).
3. Verhältnismäßigkeit (§ 170 Abs. 3 StPO)
Selbst wenn ein konkreter Tatverdacht und einer der dargelegten Haftgründe vorliegen, darf eine Festnahme nur vorgenommen werden, wenn sie auch verhältnismäßig ist.
Die Festnahme muss in einem angemessenen Verhältnis:
- zur Bedeutung der Sache,
- zum Gewicht der zur Last gelegten Straftat,
- zum Grad des Tatverdachts sowie
- zum angestrebten Zweck der Festnahme,
stehen.
Wer ordnet eine Festnahme an?
Die Festnahme wird grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung angeordnet und von der Kriminalpolizei durchgeführt (§ 171 Abs. 1 StPO).
In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug, ist die Kriminalpolizei berechtigt, eine Festnahme auch ohne vorherige Anordnung vorzunehmen (§ 171 Abs. 2 StPO). Die gerichtliche Bewilligung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
Wie läuft eine Festnahme ab?
Sofort oder unmittelbar nach der Festnahme ist die betroffene Person schriftlich und in einer verständlichen Sprache über den Grund der Festnahme sowie über ihre wesentlichen Rechte zu belehren (§ 171 Abs. 1 und 3 StPO).
Dazu zählen insbesondere:
- das Recht auf Verteidigung,
- das Recht, Angehörige oder einen Rechtsanwalt zu verständigen,
- Anspruch auf menschenwürdige Behandlung während der Anhaltung,
- das Aussageverweigerungsrecht,
- das Recht auf medizinische Versorgung,
- das Recht auf Beschwerde und seine Freilassung zu beantragen.
Die schriftliche Begründung der Festnahme oder die gerichtliche Bewilligung sind innerhalb von 24 Stunden auszuhändigen.
Erfolgt die Festnahme durch die Kriminalpolizei ohne gerichtlich bewilligte Anordnung, ist die betroffene Person unverzüglich zur Sache und zum Haftgrund zu vernehmen (§ 172 Abs. 2 StPO). Ergibt sich kein Grund für eine weitere Anhaltung, ist sie sofort freizulassen.
Spätestens 48 Stunden nach der Festnahme muss die Überstellung in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts erfolgen (§ 172 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zu entscheiden, ob ein Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft iSd §§ 173ff StPO gestellt wird. Über die Verhängung von Untersuchungshaft entscheidet in der Folge das Gericht (sog. Haft- und Rechtsschutzrichter). Für die Untersuchungshaft gelten andere Voraussetzungen und zeitliche Beschränkungen bzw. Fristen.
Bei Verwaltungsstrafsachen darf die Anhaltung höchstens 24 Stunden dauern (§ 40 SPG).
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen eine Festnahme?
Da eine Festnahme einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, sieht der Gesetzgeber mehrere Rechtsschutzmöglichkeiten vor. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt insbesondere davon ab, ob die Festnahme im Strafverfahren angeordnet wurde und durch wen dies erfolgt ist.
Beschwerde gegen die Festnahme (§ 87 StPO)
Gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme kann der Beschuldigte Beschwerde nach § 87 StPO erheben. Aufgrund dieser Beschwerde wird überprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festnahme tatsächlich vorlagen. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen bei dem Landesgericht, welches die Festnahmeanordnung bewilligt hat, einzubringen. Über die Beschwerde entscheidet dann das jeweils örtlich zuständige Oberlandesgericht.
Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO)
Wird die Festnahme durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, kann die Anordnung selbst mit einem Einspruch wegen Rechtsverletzung bekämpft werden.
Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn behauptet wird, dass der Betroffene durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt wurde, insbesondere weil
- die Ausübung eines Rechtes verweigert wurde oder
- die Festnahme unter Verletzung von Bestimmungen der Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurde.
Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Rechtsverletzung bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Soweit gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch wegen Rechtsverletzung mit der Beschwerde zu verbinden. Es gilt dieselbe Frist wie für eine Beschwerde nach § 87 StPO (d. h. 14 Tage). In diesem Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch unmittelbar über die behauptete Rechtsverletzung.
Maßnahmenbeschwerde gegen die Durchführung der Festnahme
Auch die Art und Weise der Durchführung der Festnahme durch die Kriminalpolizei können überprüft werden. Erweist sich die Durchführung als rechtswidrig, kann binnen sechs Wochen eine Maßnahmenbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Antrag auf Freilassung
Unabhängig von Rechtsmitteln kann jederzeit ein Antrag auf Freilassung gestellt werden. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Festnahme vorliegen, kann beantragt werden, anstelle der weiteren Anhaltung, gelindere Mittel anzuwenden. In Betracht kommen etwa Weisungen, Gelöbnisse, Abnahme von Reisepass, Meldeverpflichtungen, etc.
Gerichtliche Haftprüfung
Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen 48 Stunden ab der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts (z. B. Justizanstalt Wien-Josefstadt bei Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien) einzuliefern. Nach der Einlieferung in die Justizanstalt ist der Beschuldigte unverzüglich zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu vernehmen und hat das Gericht längstens binnen 48 Stunden nach der Einlieferung über die Untersuchungshaft zu entscheiden.
Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen zur Verhängung der Untersuchungshaft vorliegen und diese gegebenenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel substituiert – dh davon abgesehen – werden kann. Bei der Vernehmung besteht ebenfalls das Recht zur Beiziehung eines Rechtsanwalts und kann selbstverständlich auch vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden. Bei unklarer Sach- und Rechtslage ist dies in jedem Fall dringend zu empfehlen.
Entschädigung bei rechtswidriger Festnahme
Stellt sich heraus, dass die Festnahme oder Anhaltung rechtswidrig war, kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Diese kann insbesondere die erlittene Haft sowie daraus resultierende Vermögensnachteile und seelische Beeinträchtigungen umfassen.
Warum sollte bei einer Festnahme ein Rechtsanwalt beigezogen werden?
Die Festnahme und damit der Eingriff in die persönliche Freiheit stellt einen der schwerwiegendsten (Zwangs-)Maßnahmen in einem Strafverfahren dar. Für Betroffene sowie das gesamte Umfeld ist eine Festnahme mit besonderen Herausforderungen verbunden. Daran anknüpfend stellen sich eine Vielzahl an Fragen, welche von der Dauer der Anhaltung bis hin zum weiteren Verlauf des Verfahrens, Besuchsmöglichkeiten, Einlieferung in eine Justizanstalt udgl reichen. Sind Sie oder einer Ihrer Angehörigen mit einer Festnahme konfrontiert, empfehlen wir dringend die Beiziehung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
Gerade in dieser Ausnahmesituation, die Betroffene oftmals überfordert und einen Schock darstellt, passieren regelmäßig Fehler, die weitreichende Konsequenzen für den weiteren Verlauf des Verfahrens und seinen Ausgang haben können. Als Strafverteidiger sind wir mit derartigen Situationen regelmäßig konfrontiert und begleiten unsere Mandanten intensiv durch diese herausfordernde Phase. Festnahmen stehen für uns als auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei auf der Tagesordnung und verfügen wir über die nötige Routine sowie Expertise Sie durch diese schwierige Zeit zu begleiten.
Überprüfung der gesetzlichen Grundlage der Festnahme
Abgesehen von der genauen Aufklärung über den weiteren Ablauf, prüfen wir in einem ersten Schritt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Festnahme überhaupt vorliegen und ob die formellen Vorgaben eingehalten wurden. Dabei achten und unterstützen wir Sie insbesondere bei der Wahrung und Ausübung Ihrer Verfahrens- und Verteidigungsrechte. Wir beurteilen, ob ein Rechtsmittel, ein Antrag auf Freilassung oder die Anwendung gelinderer Mittel erfolgversprechend sind und begleiten Sie im weiteren Ermittlungsverfahren.
Parallel dazu unterstützen wir Sie und Ihre Angehörigen auch in sämtlichen Problemstellungen, welche mit einer Festnahme und allenfalls anschließenden Untersuchungshaft (wie etwa Besuchsmöglichkeiten, Wäschepakete, Telefonerlaubnis, udgl) verbunden sind.
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