Urkundenfälschung in Österreich ( § 223 StGB): Strafbarkeit, rechtliche Folgen und praktische Relevanz

Urkundenfälschung in Österreich ( § 223 StGB): Strafbarkeit, rechtliche Folgen und praktische Relevanz

Nehmen Sie jetzt
Kontakt auf.

Oftmals spielen gefälschte oder falsche Urkunden bei großen und komplexen Wirtschaftsstrafverfahren eine zentrale Rolle. Gerade im Vermögensstrafrecht sind gefälschte oder falsche Urkunden ein vielfach eingesetztes Tatmittel. Häufig kommen sie bei gefälschten Kaufverträgen, manipulierten Abrechnungen oder verfälschten Lohnzetteln zum Einsatz. In diesen Verfahren wird die Herstellung oder Verwendung dieser Tatmittel grundsätzlich durch die strenger sanktionierten Tatbestände des Vermögensstrafrechts verdrängt und nicht gesondert bestraft. Es darf aber nicht übersehen werden, dass auch die Urkundenfälschung in Österreich für sich einen eigenen Straftatbestand bildet, der mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert ist.

In der strafrechtlichen Praxis zeigt sich, dass Urkundenfälschung nicht nur auf die oben genannten Bereiche beschränkt ist, sondern auch in alltagsnahen Lebenssituationen eine Rolle spielt. Dazu zählen unter anderem das Fälschen von Behindertenausweisen, manipulierte Kfz-Begutachtungsplaketten oder der Gebrauch von Dokumenten mit fremder Unterschrift.

Das Strafrecht schützt mit den Urkundendelikten das Vertrauen in die Echtheit von Dokumenten, auf die sich Behörden, Unternehmen und Privatpersonen täglich verlassen. Der folgende Beitrag erläutert daher, wann Urkundenfälschung vorliegt, welche Formen es gibt, welche Strafen drohen und worauf es in der Praxis ankommt.

Was ist eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn?

Nicht jedes Schriftstück ist automatisch eine Urkunde im Sinne des § 74 Abs 1 Z 7 StGB.

Eine Urkunde im Sinne des österreichischen Strafgesetzbuches liegt dann vor, wenn es sich um eine schriftliche Gedankenerklärung handelt, die dazu bestimmt ist, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine rechtlich relevante Tatsache zu beweisen.

Typische Urkunden sind Ausweise, Reisepässe, Führerscheine, Zeugnisse, Verträge, Lohnzettel, Rechnungen, ärztliche Bestätigungen oder behördliche Bescheide.

Welche Formen der Urkundenfälschung gibt es?

Die Urkundenfälschung ist in § 223 StGB geregelt. Das Gesetz unterscheidet mehrere Varianten, wobei in der Praxis insbesondere der Gebrauch einer gefälschten Urkunde nach § 223 Abs 2 StGB von Bedeutung ist.

Herstellung einer falschen Urkunde (§ 223 Abs 1 StGB)

Eine falsche Urkunde wird hergestellt, wenn ein Dokument erzeugt wird, das nicht vom angegebenen Aussteller stammt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ausweis vollständig selbst erstellt oder eine Unterschrift erfunden wird.

Verfälschung einer echten Urkunde (§ 223 Abs 1 StGB)

Eine echte Urkunde wird verfälscht, wenn ihr Inhalt nachträglich unbefugt geändert wird und der Eindruck entsteht, der geänderte Inhalt stamme vom ursprünglichen Aussteller.

Gebrauch einer gefälschten oder verfälschten Urkunde (§ 223 Abs 2 StGB)

In der Praxis ist dieser Tatbestand besonders relevant. Strafbar ist bereits, wer eine gefälschte oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr verwendet, etwa durch Vorlegen, Vorzeigen oder Übersenden – auch dann, wenn man die Urkunde nicht selbst hergestellt oder verändert hat. Entscheidend ist in diesen Fällen jedoch, ob der Täter einen Vorsatz darauf hatte, dass die Urkunde falsch ist und er diese im Rechtsverkehr verwendet.

Was bedeutet „Gebrauch im Rechtsverkehr“?

Ein Gebrauch im Rechtsverkehr liegt vor, wenn eine Urkunde rechtserheblich eingesetzt wird. Dies ist nicht nur im Verkehr mit Behörden der Fall, sondern auch gegenüber privaten Personen oder Unternehmen, etwa bei Bewerbungen, Vertragsabschlüssen oder Bankgeschäften. Beispiele für einen Gebrauch sind das Übermitteln, Vorweisen, Anbringen oder Vorlegen einer Urkunde.

Urkundenfälschung oder Lugurkunde: Wo liegt der Unterschied?

Nicht jede inhaltlich falsche Urkunde ist automatisch eine Urkundenfälschung.

Eine Lugurkunde (auch „schriftliche Lüge“) liegt vor, wenn eine Urkunde inhaltlich unrichtig, aber echt ist. Sie stammt also tatsächlich vom angegebenen Aussteller.

Beispiele sind unrichtige Arbeits- oder Lohnbestätigungen oder falsche Bescheinigungen über rechtlich relevante Tatsachen, soweit diese vom angegebenen Aussteller stammen.

Beispiel: Ein Arzt stellt auf Bitte eines Patienten ein wahrheitswidriges Attest über eine Erkrankung aus, die den Patienten an der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung hindern soll.

Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt primär die Echtheit der Urkunde, nicht zwingend die inhaltliche Wahrheit.

Da bei einer Lugurkunde keine Täuschung über den Aussteller erfolgt, liegt keine Urkundenfälschung im Sinn des § 223 StGB vor. Das bedeutet jedoch nicht, dass Lugurkunden generell straflos sind. Je nach Verwendung können sie als Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB) relevant werden oder im Zusammenhang mit Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) strafbar sein.

Was sind besonders geschützte Urkunden nach § 224 StGB?

Bestimmte Urkunden genießen einen erhöhten strafrechtlichen Schutz, da das Vertrauen in ihre Echtheit besonders schützenswert ist.

Dazu zählen insbesondere:

  • öffentliche Urkunden wie Reisepässe, Personalausweise oder Führerscheine
  • gleichgestellte ausländische öffentliche Urkunden
  • letztwillige Verfügungen (Testamente)
  • bestimmte Wertpapiere

Auch im Alltag relevante Dokumente wie Begutachtungsplaketten oder Schul- und Hochschulzeugnisse können unter diesen erhöhten Schutz fallen. Der erhöhte Schutz dieser Urkunden begründet höhere Strafdrohungen für deren Fälschung oder Verwendung.

Welche Strafen drohen bei Urkundenfälschung?

  • Für Urkundenfälschung nach § 223 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
  • Bei der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängt werden.

Welche Strafdrohung konkret zur Anwendung kommt, hängt wesentlich von der Art der Urkunde und der konkreten Tathandlung ab.

Gibt es eine Möglichkeit des Rücktritts oder der tätigen Reue?

Bei der Herstellung oder Verfälschung einer Urkunde kann unter bestimmten Voraussetzungen tätige Reue (§ 226 StGB) zur vollständigen Straffreiheit führen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Urkunde freiwillig vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird, bevor sie im Rechtsverkehr verwendet wird.

Bei bereits gebrauchten Urkunden (§ 223 Abs 2 StGB) ist tätige Reue hingegen ausgeschlossen. Hier kann lediglich ein Rücktritt vom Versuch nach § 16 StGB in Betracht kommen, sofern der Gebrauch noch nicht vollendet ist.

Abgrenzung zur Urkundenunterdrückung (229 StGB)

Von der Urkundenfälschung zu unterscheiden ist die Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB). Diese liegt vor, wenn eine Urkunde vernichtet, beschädigt oder unterdrückt wird, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr als Beweismittel verwendet wird. Die Urkunde selbst bleibt dabei unverändert.

Warum ist bei einem Vorwurf der Urkundenfälschung anwaltliche Beratung wichtig?

Urkundendelikte kommen in der Praxis häufig vor und können sich rechtlich anspruchsvoll gestalten. Die Abgrenzung zwischen Urkundenfälschung, Lugurkunde, Beweismittelfälschung, Urkundenunterdrückung oder (Urkunden-) Betrug ist für juristische Laien oft schwer nachvollziehbar. Dabei hat sie erhebliche Auswirkungen auf Strafbarkeit und Strafdrohung.

Eine frühzeitige Beratung durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist daher entscheidend, um

  • den Sachverhalt rechtlich korrekt einzuordnen,
  • mögliche Verteidigungsansätze zu erkennen,
  • Rücktritts- oder Reuemöglichkeiten rechtzeitig zu prüfen und
  • die eigenen Rechte im Verfahren wirksam wahrzunehmen.

Wenn Sie sich dem Vorwurf der Urkundenfälschung ausgesetzt sehen oder Sie unsicher sind, wie ein bestimmtes Verhalten rechtlich zu beurteilen ist, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung durch einen Strafverteidiger von entscheidender Bedeutung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der sorgfältigen Prüfung Ihrer Situation und vertreten Ihre Interessen im Strafverfahren.

Kontaktieren Sie uns

Weitere Beiträge

Die Neuregelung der bedingten Entlassung in Österreich – was gilt seit 01.01.2026?

Je nach Ausgangslage, lässt sich in Strafverfahren eine Verurteilung oftmals nicht vermeiden. In diesen Fällen endet für eine umfassende und ...

Strafverteidigung bei Betrugsvorwürfen – rechtliche Einordnung, Risiken und Verteidigungsstrategien

Viele Beschuldigte bzw. Verdächtige sehen sich in Strafverfahren mit Betrugsvorwürfen konfrontiert. Beim Tatbestand des Betrugs handelt es sich, neben Veruntreuung ...

Sexualdelikte in Österreich: Definitionen, Strafrahmen und das richtige Verhalten im Ermittlungsverfahren

Sexualdelikte zählen zu den sensibelsten und zugleich schwerwiegendsten Vorwürfen im österreichischen Strafrecht. Oft genügt eine einzige Anzeige, um ein Ermittlungsverfahren ...