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Untersuchungshaft in Österreich – Was Betroffene und Angehörige wissen sollten

Untersuchungshaft in Österreich – Was Betroffene und Angehörige wissen sollten

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Die Verhängung der Untersuchungshaft und der damit verbundene Freiheitsentzug treffen viele Betroffene unerwartet. Neben dem sogenannten Haftübel bringt eine Untersuchungshaft zahlreiche organisatorische Herausforderungen mit sich, da Betroffene plötzlich aus ihrem Alltag gerissen werden und nur sehr eingeschränkte Kommunikations- und Kontaktmöglichkeiten bestehen. Gleichzeitig stellen sich für Betroffene mehrere zentrale Fragen: Ist diese Maßnahme rechtlich zulässig, wie lange dauert die Untersuchungshaft und welche Möglichkeiten bestehen, sich dagegen zu wehren?

Die Untersuchungshaft bedeutet einen vorläufigen Freiheitsentzug noch vor einer gerichtlichen Entscheidung über Schuld oder Unschuld. Gerade deshalb ist sie im österreichischen Strafprozessrecht in §§ 173ff StPO streng geregelt. Dort ist insbesondere festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Untersuchungshaft verhängt und fortgesetzt werden darf.

Dieser Blogbeitrag liefert Ihnen einen strukturierten Überblick über die gesetzlichen Voraussetzungen der Untersuchungshaft, die Haftgründe, die maximale Dauer sowie die rechtlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft in Österreich.

Wann darf eine Untersuchungshaft verhängt werden?

Die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Antrag der Staatsanwaltschaft
  2. dringender Tatverdacht
  3. gerichtliche Vernehmung zur Sache und zu den Haftvoraussetzungen
  4. Vorliegen eines gesetzlichen Haftgrundes

Darüber hinaus darf eine Untersuchungshaft nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zur zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel erreicht werden kann.

Was bedeutet „dringender Tatverdacht“?

Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Nach der Einvernahme müssen die belastenden Umstände stärker wiegen als die entlastenden.

Welche Haftgründe sieht § 173 StPO vor?

Damit Untersuchungshaft verhängt werden darf, muss neben einem dringenden Tatverdacht zumindest ein gesetzlicher Haftgrund vorliegen. Diese Haftgründe sind in § 173 Abs 2 StPO (abschließend) geregelt. Außerdem darf Untersuchungshaft nur dann angeordnet werden, wenn sie verhältnismäßig ist und ihr Zweck nicht durch gelindere Mittel erreicht werden kann.

1. Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO)

Fluchtgefahr liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen könnte. Dies kann etwa dann angenommen werden, wenn aufgrund der drohenden Strafe ein Anreiz besteht, zu fliehen oder sich verborgen zu halten.

Beispiel: Der Beschuldigte hat Vorbereitungen zur Flucht getroffen (Flugtickets; gefälschte Reisedokumente; Internetrecherchen).

2. Verdunkelungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO)

Verdunkelungsgefahr besteht, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflusst, Spuren der Tat beseitigt oder er versucht, die Ermittlungen auf andere Weise zu erschweren.

Beispiele: Der Beschuldigte nimmt Kontakt mit Zeugen auf und versucht diese zu einer gewissen (entlastenden) Aussage zu bewegen. Der Beschuldigte vernichtet elektronische Datenträger, auf denen sich (belastende) Beweise befinden.

3. Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 StPO)

Tatbegehungsgefahr liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Umstände zu befürchten ist, dass der Beschuldigte trotz des laufenden Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen begeht oder eine bereits begonnene Tat fortsetzt (vollendet). Voraussetzung ist, dass die dem Beschuldigten angelastete Straftat eine gewisse Schwere aufweist (zB zumindest mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist).

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr kann insbesondere dann vorliegen, wenn zu erwarten ist, dass der Beschuldigte

  • eine weitere strafbare Handlung mit schweren Folgen begeht, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist,
  • erneut eine vergleichbare Straftat begeht, insbesondere bei wiederholten oder fortgesetzten Handlungen,
  • trotz einschlägiger Vorverurteilungen weitere Straftaten gegen dasselbe Rechtsgut begeht, oder
  • eine bereits versuchte oder angedrohte Tat tatsächlich ausführt.

Insbesondere bei Taten mit schweren Folgen, die über eine längere Dauer und mit erheblicher krimineller Energie begangen werden, wird regelmäßig der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr angenommen. Dies gilt insbesondere auch für die Bereiche des Suchtgifthandels nach § 28a SMG oder Raubvorwürfe, Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten udgl. Auch bei Fällen von Wirtschaftskriminalität können Gerichte den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr annehmen und Untersuchungshaft verhängen.

Welche gelinderen Mittel können die Untersuchungshaft verhindern?

Das Gericht darf Untersuchungshaft im Sinne einer ultima ratio nur dann verhängen, wenn sich ihr Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen – sogenannte gelindere Mittel – erreichen lässt. Statt einer Haft kann das Gericht daher gelindere Mittel anordnen und so eine Untersuchungshaft vermeiden.

Als gelindere Mittel kommen insbesondere in Betracht:

  • Ein Gelöbnis, nicht zu fliehen oder die Ermittlungen zu erschweren
  • Kontaktverbote oder Weisungen zum Aufenthalt
  • Meldepflichten
  • vorübergehende Abnahme von Identitäts- oder Reisedokumenten
  • vorläufige Bewährungshilfe
  • Leistung einer Sicherheit (Kaution)
  • die Weisung, sich einer medizinischen Behandlung oder Therapie zu unterziehen

In der Praxis kombinieren Gerichte häufig mehrere dieser Maßnahmen. Verstößt der Beschuldigte gegen die Auflagen, kann das Gericht erneut Untersuchungshaft verhängen.

Wie läuft das Verfahren nach der Festnahme ab?

Nach der Festnahme muss der Beschuldigte ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, entweder freigelassen oder in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts eingeliefert werden.

Nach der Einlieferung ist der Beschuldigte vom Gericht unverzüglich zu vernehmen. Dabei wird er vom sogenannten Haft- und Rechtsschutzrichter sowohl zur Sache als auch zu den Haftvoraussetzungen befragt. Der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger ist die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Vernehmung einzuräumen.

Das Gericht kann vor seiner Entscheidung auch weitere Ermittlungen durchführen oder durch die Kriminalpolizei durchführen lassen, wenn diese für die Beurteilung des Tatverdachts oder eines Haftgrundes relevant sein können.

Spätestens innerhalb von 48 Stunden nach der Einlieferung in die Justizanstalt muss das Gericht entscheiden, ob der Beschuldigte freigelassen wird – gegebenenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel – oder ob die Untersuchungshaft verhängt wird.

Wird die Untersuchungshaft angeordnet, gilt der entsprechende Beschluss nur für eine gesetzlich bestimmte Haftfrist. Diese beträgt im Falle der Verhängung der Untersuchungshaft 14 Tage. Vor einer möglichen Fortsetzung der Haft führt das Gericht grundsätzlich eine erneute Haftverhandlung durch und prüft dabei, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft weiterhin vorliegen. Wird die Untersuchungshaft erstmals fortgesetzt, beträgt die Haftfrist einen Monat. Im Falle einer neuerlichen Fortsetzung beträgt sie stets zwei Monate. Nach Einbringung der Anklage ist die Untersuchungshaft grundsätzlich durch keine Haftfrist mehr begrenzt.

Wichtig: Ein Antrag auf Enthaftung kann unabhängig von den Haftfristen jederzeit gestellt werden.

Wie lange darf die Untersuchungshaft dauern?

Die maximale Dauer der Untersuchungshaft bis zum Beginn der Hauptverhandlung ist gesetzlich begrenzt:

  • höchstens zwei Monate, wenn ausschließlich der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vorliegt
  • höchstens sechs Monate bei dringendem Verdacht eines Vergehens
  • höchstens ein Jahr bei dringendem Verdacht eines Verbrechens
  • höchstens zwei Jahre bei dringendem Verdacht eines besonders schweren Verbrechens mit einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren

Eine Überschreitung dieser Fristen ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig: Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist. In Haftsachen gilt ein besonderes Beschleunigungsgebot gemäß § 9 Abs 2 StPO.

Zu beachten ist, dass bei jugendlichen Beschuldigten (dh Personen unter 18 Jahren) deutlich strengere Regelungen in Hinblick auf die Untersuchungshaft und deren (Höchst-)Fristen gelten.

Wie kann man sich gegen die Untersuchungshaft wehren?

Enthaftungsantrag

Der Beschuldigte kann jederzeit einen Enthaftungsantrag stellen. In einer weiteren Haftverhandlung prüft das Gericht grundsätzlich, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft weiterhin vorliegen. Ein solcher Antrag ist insbesondere dann erfolgversprechend, wenn neue Umstände gegen das Bestehen eines Haftgrundes sprechen oder die Anwendung gelinderer Mittel ermöglichen.

Haftbeschwerde

Gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde erhoben werden. Darüber entscheidet das Oberlandesgericht. Eine Haftbeschwerde sollte strategisch sorgfältig geprüft werden, da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens insbesondere auch über das Vorliegen des dringenden Tatverdachts entschieden wird.

Grundrechtsbeschwerde

Nach Ausschöpfung des Instanzenzuges kann (binnen 14 Tagen) eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Mit diesem Rechtsmittel kann der Beschuldigte geltend machen, dass eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sein Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt hat. Der Oberste Gerichtshof prüft in diesem Verfahren, ob die Freiheitsentziehung rechtmäßig war.

Zusammenfassung

Ob eine Untersuchungshaft zulässig ist, hängt von einer Vielzahl an gesetzlichen Voraussetzungen ab. Maßgeblich sind dabei insbesondere der dringende Tatverdacht sowie das Vorliegen eines gesetzlichen Haftgrundes nach § 173 StPO, etwa Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Tatbegehungsgefahr. Zudem prüft das Gericht stets, ob die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist oder ob gelindere Mittel ausreichen. Die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hat stets für den vorliegenden Einzelfall zu erfolgen und setzt eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Tatverdacht, den Ermittlungsergebnissen und der Person des Betroffenen auseinander.

Die Zulässigkeit der Untersuchungshaft wird regelmäßig durch den Haft- und Rechtsschutzrichter überprüft und bestehen für den Beschuldigten verschiedene Möglichkeiten, gegen die Untersuchungshaft vorzugehen. Dazu zählen insbesondere der Enthaftungsantrag, die Haftbeschwerde sowie – nach Ausschöpfung des Instanzenzuges – eine Grundrechtsbeschwerde.

Zudem prüft das Gericht stets, ob die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist oder ob gelindere Mittel ausreichen. In enger Abstimmung mit unseren Mandanten prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft tatsächlich vorliegen, ob gelindere Mittel in Betracht kommen und welche rechtlichen Schritte zu setzen sind. Zusätzlich betreuen wir unsere Mandanten auch während laufender Untersuchungshaft engmaschig und intensiv. Abgesehen von regelmäßigen Haftbesuchen und Abstimmungen mit unseren Mandanten, unterstützen wir in sämtlichen organisatorischen Belangen, welche mit einer Untersuchungshaft verbunden sind.

Dazu zählen insbesondere die Möglichkeit von Haftbesuchen (durch Angehörige), Telefonerlaubnis, Arbeitserlaubnis, Therapieplatzzusagen, vorläufige Bewährungshilfe, Wäschepakete und Häftlingsgeld (sogenannte „Ausspeis“).

Wenn für Sie selbst in einem Ermittlungsverfahren die Gefahr einer Untersuchungshaft besteht oder sich Ihr Angehöriger in Untersuchungshaft befindet oder festgenommen wurde, empfehlen wir Ihnen dringend, professionellen rechtlichen Beistand durch einen versierten Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen.

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