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§ 39 SMG – Therapie statt Strafe in Österreich

§ 39 SMG – Therapie statt Strafe in Österreich

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Das österreichische Suchtmittelrecht verfolgt neben der strafrechtlichen Sanktionierung von Suchtmittelkriminalität auch einen gesundheitsorientierten Ansatz. Ausdruck dessen ist insbesondere § 39 SMG („Therapie statt Strafe in Österreich“), der unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufschub des Strafvollzuges zugunsten einer gesundheitsbezogenen Maßnahme ermöglicht. Während §§ 27, 28 und 28a SMG jene Fallkonstellationen betreffen, in denen strafbarer Umgang mit Suchtgift sanktioniert wird, betrifft § 39 SMG eine andere Frage: nämlich, ob eine bereits verhängte Strafe vorläufig nicht vollzogen werden muss, weil der Gesetzgeber nicht ausschließlich auf Strafe, sondern auch auf Behandlung setzt.

Anmerkung: Im Zusammenhang mit § 39 SMG spricht man häufig von „Therapie statt Strafe“. Juristisch ist das nur verkürzt richtig. § 39 SMG regelt zunächst den Aufschub des Strafvollzuges. Ob die Strafe nach erfolgreicher Maßnahme letztlich bedingt unter Verhängung einer Probezeit nachgesehen wird, richtet sich nach § 40 SMG.

Therapie statt Strafe: Voraussetzungen des Strafaufschubs als zentrales Anwendungsmerkmal

Ein Vorgehen nach § 39 SMG kommt nicht bei jeder Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz in Betracht. Erfasst sind Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, die das Gericht entweder nach dem SMG verhängt oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht. Ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Verurteilungen nach § 28a Abs. 2, 4 oder 5 SMG, also besonders schwerwiegende Formen des Suchtgifthandels. Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen, zweckmäßigen, nach den Umständen möglichen und zumutbaren sowie nicht von vornherein aussichtsloser gesundheitsbezogener Maßnahme zu unterziehen. Diese kann erforderlichenfalls auch eine stationäre Aufnahme von bis zu sechs Monaten umfassen.

Bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten wegen eines Beschaffungsdelikts genügt dies allerdings noch nicht. In solchen Fällen prüft das Gericht zusätzlich, ob der Vollzug der Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters dennoch geboten erscheint. Das Gesetz nennt in diesem Zusammenhang insbesondere Verurteilungen wegen Straftaten, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind, als negativen Prognosefaktor.

Gesundheitsbezogene Maßnahmen

Als gesundheitsbezogene Maßnahmen kommen insbesondere die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich Entzugs- und Situationsbehandlung, klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, Psychotherapie sowie psychosoziale Beratung und Betreuung in Betracht. Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen durchgeführt werden. Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen und hat bereits vorliegende fachliche Stellungnahmen oder Begutachtungen dabei grundsätzlich heranzuziehen. In der Regel handelt es sich bei der gesundheitsbezogenen Maßnahme um eine stationäre oder ambulante Entzugstherapie.

§ 39 SMG

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Strafvollzug für höchstens zwei Jahre aufzuschieben. Zudem kann das Gericht den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen. § 39 SMG ist damit kein bloß formales Entgegenkommen, sondern an eine tatsächlich begonnene und nachvollziehbar dokumentierte Maßnahme geknüpft.

Der Strafaufschub ist jedoch dann zu widerrufen, wenn sich der Verurteilte der Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder sie nicht weiterführt. Gleiches gilt, wenn es zu einer neuerlichen Verurteilung wegen einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer im Zusammenhang mit der Suchtmittelgewöhnung begangenen Straftat kommt und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um weitere Straftaten zu verhindern.

§ 40 SMG

Gerade an dieser Stelle zeigt sich, weshalb der Begriff „Therapie statt Strafe“ ungenau ist. § 39 SMG ersetzt die Strafe nicht unmittelbar, sondern schiebt ihren Vollzug zunächst nur auf. Ist der Aufschub nicht zu widerrufen, hat das Gericht nach § 40 SMG die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen. Erst in diesem Schritt wird aus dem Strafaufschub eine tatsächliche Nachsicht des unbedingten Strafvollzugs.

Therapie statt Strafe in Österreich: Hinweise aus der Verteidigungspraxis

§ 39 SMG ist kein Automatismus. Bereits aus den gesetzlichen Voraussetzungen ergibt sich, dass eine bloß pauschal erklärte Therapiebereitschaft regelmäßig nicht genügen wird. Erforderlich ist vielmehr, dass die Suchtmittelgewöhnung, die Eignung der beabsichtigten Maßnahme und deren reale Durchführbarkeit im konkreten Fall nachvollziehbar dargelegt werden kann. Gerade deshalb kommt medizinischen oder therapeutischen Stellungnahmen, Nachweisen über den Behandlungsbeginn und einer konsistenten Darstellung der persönlichen Situation eine erhebliche Bedeutung zu.

Ebenso entscheidend ist die richtige rechtliche Einordnung der Anlassverurteilung. Nicht jede Verurteilung im Suchtmittelbereich eröffnet den Anwendungsbereich des § 39 SMG; besonders schwere Fälle des Suchtgifthandels sind ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem können bei längeren Freiheitsstrafen wegen Beschaffungskriminalität Fragen der Gefährlichkeit des Täters in den Vordergrund treten. Eine frühzeitige und fundierte Verteidigung kann daher maßgeblich dazu beitragen, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen rechtzeitig aufzuarbeiten, aufzuzeigen und einen Strafaufschub sichern.

Zusammenfassung

Abgrenzung zu §§ 27, 28 und 28a SMG: Während diese Bestimmungen strafbare Formen des Umgangs mit Suchtgift regeln, betrifft § 39 SMG nicht die Strafbarkeit der Tat selbst, sondern die Frage, ob eine bereits verhängte Strafe zugunsten einer gesundheitsbezogenen Maßnahme vorläufig aufgeschoben werden kann bzw. muss.

Voraussetzungen: § 39 SMG setzt insbesondere voraus, dass eine Geldstrafe oder keine höhere Freiheitsstrafe als drei Jahre verhängt wurde, keine Verurteilung nach § 28a Abs. 2, 4 oder 5 SMG vorliegt, der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich zu einer notwendigen, zweckmäßigen und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme bereit erklärt.

Rechtsfolgen: Der Strafvollzug kann für höchstens zwei Jahre aufgeschoben werden. Das Gericht kann (und wird) Nachweise über Beginn und Verlauf der Maßnahme verlangen. Werden die Bedingungen nicht eingehalten oder kommt es unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu einer neuerlichen Verurteilung, ist der Aufschub zu widerrufen.

Bedeutung von § 40 SMG: Erst wenn der Aufschub nicht zu widerrufen ist, sieht § 40 SMG eine bedingte Strafnachsicht mit einer Probezeit von einem bis zu drei Jahren vor. Der gebräuchliche Begriff „Therapie statt Strafe“ beschreibt daher den rechtlichen Mechanismus nur verkürzt.

Bedeutung der Verteidigung: Ob § 39 SMG im konkreten Fall tatsächlich erfolgreich genutzt werden kann, hängt maßgeblich von der Verurteilung, der Darlegung einer tragfähigen Therapieperspektive und einer frühzeitigen strategischen Aufarbeitung der persönlichen Voraussetzungen ab.

Kontaktieren Sie uns, um die Voraussetzungen einer Therapie statt Strafe frühzeitig prüfen zu lassen

§ 39 SMG eröffnet in geeigneten Fällen die besonders wertvolle Möglichkeit, den unmittelbaren Strafvollzug zugunsten einer ernsthaft betriebenen gesundheitsbezogenen Maßnahme aufzuschieben. Ob diese Chance im konkreten Fall tatsächlich genutzt werden kann, hängt jedoch von klaren gesetzlichen Voraussetzungen und deren überzeugender Darlegung ab. Unvorbereitete und unbedachte Aussagen können bereits zu Beginn eines Verfahrens jede Chance auf Strafaufschub nach § 39 SMG zerstören.

Sollten Sie oder eine Ihnen nahestehende Person mit einer solchen Verurteilung oder mit der Frage eines Strafaufschubs konfrontiert sein, ist eine frühzeitige strafrechtliche Beratung von erheblicher Bedeutung. Zudem stehen unsere Experten in laufendem Kontakt mit geeigneten Therapieeinrichtungen und können daher bereits in einem frühen Verfahrensstadium helfen, einen Platz in der für Sie am besten geeigneten Therapieeinrichtung zu finden.

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