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Strafverfahren wegen Diebstahl in Österreich

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Das österreichische Strafgesetzbuch schützt Vermögen nicht nur vor betrügerischen oder gewaltsamen Angriffen, sondern auch vor der eigenmächtigen Wegnahme fremder Sachen. Ausdruck dessen sind insbesondere §§ 127 bis inklusive 130 StGB. Während § 127 StGB den Grundtatbestand des Diebstahls erfasst, betreffen §§ 128, 129, 130 StGB jene Fallkonstellationen, in denen der Gesetzgeber wegen des Wertes der Sache, der konkreten Begehungsweise oder des organisatorischen Hintergrunds der Tat deutlich strengere Strafdrohungen vorsieht.

Bedeutung der Abgrenzung zwischen einfachem und qualifiziertem Diebstahl

Gerade bei Vorwürfen wegen Diebstahls wird oftmals außer Acht gelassen, dass nicht nur der Wert der weggenommenen Sache für den anzuwendenden Strafrahmen eine Rolle spielt. Für die rechtliche Einordnung kann vielmehr entscheidend sein, unter welchen Umständen die Tat begangen wurde, ob etwa in einen umschlossenen Raum eingedrungen wurde, ob eine Wohnstätte betroffen ist oder ob der Vorwurf einer gewerbsmäßigen Begehung oder einer Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Raum steht. Von dieser Einordnung hängt ab, ob bloß der Grundtatbestand des § 127 StGB oder bereits einer der deutlich strengeren Qualifikationstatbestände der §§ 128 bis 130 StGB zur Anwendung gelangt.

Eine professionelle Strafverteidigung setzt daher schon bei der Frage der Einordnung des Sachverhalts unter die unterschiedlichen Tatbestände an, da hieran schon mögliche Folgen wie etwa die Zulässigkeit einer Untersuchungshaft, vermögensrechtliche Maßnahmen und die anzuwendende Strafdrohung geknüpft sind. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Tatbeständen ist daher für eine Verteidigung von essentieller Bedeutung.

Was ist einfacher Diebstahl gemäß § 127 StGB?

Den Grundtatbestand des Diebstahls bildetet § 127 StGB. Strafbar ist, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zentrum stehen damit drei Elemente:

  • eine fremde bewegliche Sache,
  • die Wegnahme und
  • ein auf Zueignung und unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz.

Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor.

Die Tatobjekte des Diebstahls sind fremde bewegliche Sachen, die nicht völlig wertlos sind und sich im Gewahrsam einer anderen Person befinden. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie zumindest im Mit- oder Alleineigentum eines anderen steht. Zu beachten ist weiters, dass § 127 StGB keinen bestimmten Mindestwert der Sache verlangt. Auch geringwertige Gegenstände können grundsätzlich Gegenstand eines strafbaren Diebstahls sein; der Wert wird allerdings für die Frage späterer Qualifikationen besonders bedeutsam. Für den Grundtatbestand des einfachen Diebstahls reicht aus, dass die Sache einen Tauschwert im wirtschaftlichen Sinn hat.

Beispiel:

Auch geringwertige Sachen wie etwa altes Brot, ein altes Handy udgl, können Tatobjekt eines Diebstahls sein. Grundsätzlich nicht diebstahlsfähig – mangels Tauschwert – sind gewöhnliche Schlüssel, Bankomatkarten, Sparbücher, KFZ-Kennzeichentafeln, Reisepässe, etc. Deren Wegnahme ist nicht straflos, sondern kann vielmehr andere Tatbestände wie etwa Urkundenunterdrückung oder Dauernde Sachentziehung begründen.

Was ist ein schwerer Diebstahl gemäß § 128 StGB?

Den schweren Diebstahl regelt § 128 StGB. Anders als vielfach angenommen, setzt ein schwerer Diebstahl nicht immer einen hohen Wert der Sache voraus. Der Tatbestand ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn ein Diebstahl unter besonders qualifizierenden Umständen begangen wird, etwa während einer Feuersbrunst, Überschwemmung oder sonstigen Bedrängnis, unter Ausnützung eines hilflosen Zustands des Bestohlenen, in einem der Religionsausübung dienenden Raum, an Kultgegenständen, an Sachen von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert in öffentlich zugänglichen Sammlungen oder öffentlichen Gebäuden, an einem wesentlichen Bestandteil kritischer Infrastruktur oder an einer Sache, deren Wert 5.000 Euro übersteigt. In all diesen Fällen beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Eine darüber hinausreichende Strafdrohung sieht § 128 Abs 2 StGB vor, soweit der Wert der gestohlenen Sache eine gewisse Schwelle übersteigt. Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 300.000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Gerade anhand der Qualifikationen in § 128 StGB zeigt sich, dass beim Tatbestand des Diebstahls nicht nur auf die Wegnahme als Verhaltensübel abgestellt wird, sondern insbesondere auf das durch besondere Umstände oder besonders hohe Werte gesteigerte Unrecht der Tat. Je nach Schwere des Diebstahls reichen die Strafdrohungen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe in einfachen Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen.

Einbruchsdiebstahl und Diebstahl mit Waffen nach § 129 StGB

Den Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen regelt § 129 StGB. Der Tatbestand geht dabei über das hinaus, was im allgemeinen Sprachgebrauch häufig unter einem bloßen „Einbruchsdiebstahl“ verstanden wird. Strafbar ist bereits, wer zur Ausführung eines Diebstahls in ein Gebäude, ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder einen sonstigen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem sonstigen unzulässigen Öffnungswerkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt. Ebenso erfasst sind das Aufbrechen oder entsprechende Öffnen eines Behältnisses oder einer Sperrvorrichtung sowie das elektronische Außerkraftsetzen einer Zugangssperre. Der Strafrahmen liegt in diesen Fällen bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Noch schwerer wiegt die Tat nach § 129 Abs. 2 StGB, wenn der Täter auf diese Weise in eine Wohnstätte gelangt oder wenn er – oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter – eine Waffe oder ein sonstiges Mittel mit sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern. In diesen Konstellationen reicht die Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. § 129 StGB stellt damit nicht bloß auf das geschützte Vermögen und die Art und Weise des Gewahrsamsbruchs, sondern zusätzlich auf das erhöhte Gefährdungspotential bei der Tatbegehung ab.

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 130 StGB

§ 130 StGB regelt den gewerbsmäßigen Diebstahl und den Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Wird ein Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begangen, beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Begeht der Täter auf diese Weise einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 StGB oder einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1 StGB, erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu fünf Jahre. Bezieht sich die gewerbsmäßige oder vereinigungsbezogene Begehung auf einen Diebstahl nach § 129 Abs. 2 StGB, reicht die Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Für die Verteidigung in solcherart gelagerten Sachverhalten ist die Prüfung der Gewerbsmäßigkeit von besonderer Bedeutung. Nach § 70 StGB handelt gewerbsmäßig, wer eine Tat in der Absicht begeht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung über längere Zeit ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen; das Gesetz konkretisiert dieses Einkommen mit einem monatlichen Durchschnitt von mehr als 400 Euro und verlangt darüber hinaus weitere gesetzliche Anknüpfungspunkte, etwa die Planung weiterer Taten oder bereits einschlägige Vorhandlungen. Nicht jede wiederholte Tat ist daher automatisch gewerbsmäßig, weswegen eine genaue Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen entscheidend ist.

Zusammenfassung

Abgrenzung der Tatbestände: § 127 StGB regelt den Grundtatbestand des Diebstahls. §§ 128, 129 und 130 StGB erfassen demgegenüber qualifizierte Formen, bei denen wegen besonderer Umstände, des Werts der Sache, der Begehungsweise oder des organisatorischen Hintergrunds deutlich strengere Strafdrohungen vorgesehen sind.

§ 127 StGB – Diebstahl: Strafbar ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Zueignung. Der Strafrahmen beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Ein bestimmter Mindestwert der Sache ist für den Grundtatbestand nicht erforderlich.

§ 128 StGB – Schwerer Diebstahl: Ein schwerer Diebstahl, welcher mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wird, liegt nicht nur bei einem Wert von über 5.000 Euro vor, sondern auch bei bestimmten gesetzlich besonders geschützten Tatkonstellationen, etwa bei Ausnützung einer Notlage, bei Kultusgegenständen, bei Sachen von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert in öffentlichen Sammlungen oder an wesentlichen Bestandteilen kritischer Infrastruktur. Ab einem Wert von über 300.000 Euro reicht die Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

§ 129 StGB – Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen: Erfasst werden ua das Eindringen in umschlossene Räume mit unzulässigen Mitteln, das Öffnen von Behältnissen oder Sperrvorrichtungen sowie das elektronische Außerkraftsetzen von Zugangssperren. Bei Eindringen in eine Wohnstätte oder bewaffneter Begehung reicht die Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 130 StGB – Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung: Der Tatbestand nach § 130 Abs 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Bei gewerbsmäßiger oder vereinigungsbezogener Begehung eines schweren Diebstahls oder eines Diebstahls nach § 129 Abs 1 StGB erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu fünf Jahre, bei Bezug auf § 129 Abs 2 StGB auf einem bis zu zehn Jahren.

Vorwürfe wegen Diebstahls wirken auf Betroffene oft zunächst überschaubar, können aber je nach Wert der Sache, Begehungsweise und behaupteten Qualifikationsmerkmalen sehr rasch eine deutlich höhere strafrechtliche Relevanz entfalten. Ob im konkreten Fall bloß § 127 StGB oder bereits einer der Qualifikationstatbestände der §§ 128 bis 130 StGB zur Anwendung kommt, ist regelmäßig von erheblicher Bedeutung für die Verteidigungsstrategie und den möglichen Verfahrensausgang. Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung kann daher entscheidend dazu beitragen, den Tatvorwurf korrekt einzuordnen und unnötige rechtliche Nachteile zu vermeiden.

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Vorwürfe nach §§ 127 ff StGB sollten keinesfalls unterschätzt werden und können – gerade in Wiederholungsfällen – auch mit höchst unangenehmen Zwangsmaßnahmen wie Festnahmen und Haft einhergehen. Unsere strafrechtliche Beratung kann entscheidend dazu beitragen, unnötige bzw. gravierende strafrechtliche Konsequenzen für Sie oder Ihnen nahestehende Personen zu vermeiden. Sollten Sie oder eine Ihnen nahestehende Person sich mit derartigen Vorwürfen konfrontiert sehen, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.

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