Das österreichische Strafgesetzbuch schützt fremdes Vermögen nicht nur vor heimlicher Entziehung oder betrügerischem Herauslocken, sondern auch vor Zugriffen, die mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durchgesetzt werden. Ausdruck dessen sind §§ 142 und 143 StGB. Während § 142 StGB den Grundtatbestand des Raubes regelt, betrifft § 143 StGB jene Fallkonstellationen, in denen der Gesetzgeber wegen besonderer gefährlicher Begehungsweisen oder besonders gravierender Folgen deutlich strengere Strafdrohungen vorsieht. Im Zentrum steht beim Raub damit nicht bloß die Wegnahme einer fremden Sache. Denn zusätzlich geht es auch um die Verbindung eines Vermögensangriffs mit einem Angriff auf die körperliche Integrität oder die Willensfreiheit des Opfers. Die Tatbestände des (schweren) Raubes können Fälle vom gewalttätigen Abnötigen einer Tasche auf offener Straße (Handtaschenraub) bis hin zum Banküberfall erfassen.
Bedeutung der Gewalt oder Drohung als zentrales Abgrenzungsmerkmal
Gerade bei Raubvorwürfen wird häufig der entscheidende Unterschied zu anderen Vermögensdelikten unterschätzt, dass der Zugriff auf die Sache durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen wird. Nach der Rechtsprechung ist Gewalt die Anwendung einer nicht bloß unerheblichen, zur Brechung des tatsächlichen oder erwartenden Widerstands geeigneten physischen Kraft. Am hohen Strafrahmen zeigt sich, dass Raub in Österreich zu den gravierendsten Vermögensdelikten zählt.
§ 142 StGB – Raub
Den Grundtatbestand des Raubes bildetet § 142 Abs 1 StGB. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber Raub nicht als bloße Diebstahlsqualifikation, sondern als eigenständiges Verbrechen mit erheblicher Strafdrohung behandelt.
§ 142 Abs 2 StGB sieht allerdings eine privilegierte Form des Raubes vor. Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub nach § 143 StGB handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Auch dieser sogenannte minderschwere Raub bleibt somit ein Verbrechen, die Strafdrohung liegt jedoch deutlich unter jener des Grundtatbestandes.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die Frage, wann noch von keiner erheblichen Gewalt gesprochen werden kann. Nach der Rechtsprechung ist erhebliche Gewalt dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt. Umgekehrt folgt daraus, dass nicht jede körperliche Einwirkung automatisch die Schwelle zur erheblichen Gewalt überschreitet. Gerade an dieser Stelle hängt die rechtliche Einordnung im Einzelfall häufig von Details zum behaupteten Tatgeschehen ab.
§ 143 StGB – schwerer Raub
§ 143 StGB regelt den schweren Raub. Er knüpft an einen Raub nach § 142 StGB an und verschärft die Strafdrohung, wenn besonders qualifizierende Umstände hinzutreten. Ein schwerer Raub liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter den Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wenn der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wird. Als Strafrahmen sieht das Gesetz in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vor.
Darüber hinaus qualifiziert § 143 StGB auch den Raub, bei dem die ausgeübte Gewalt besonders schwere Folgen verursacht. Wird durch die Gewalt jemand schwer verletzt, reicht die Strafdrohung von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Hat die Gewaltanwendung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen zur Folge, erhöht sich der Strafrahmen auf zehn bis zu zwanzig Jahre. Führt die Gewaltanwendung zum Tod eines Menschen, sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Gerade an § 143 StGB zeigt sich damit besonders deutlich, dass beim Raub nicht der Vermögenszugriff, sondern vor allem das eskalierte Gefährdungspotential gegenüber dem Opfer im Vordergrund steht.
Verwendete der Täter eine Waffe?
Von zentraler Bedeutung ist in der Praxis auch die Frage, ob eine Waffe verwendet wurde. Nach der Rechtsprechung genügt nicht jedes bloße Mitführen eines Gegenstands, um bereits schweren Raub nach § 143 zweiter Fall StGB anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Waffe bei der Gewaltausübung oder bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben tatsächlich eingesetzt oder zumindest erkennbar zur Unterstützung dieses Nötigungsmittels bereitgehalten wird. Ebenso folgt aus der Rechtsprechung, dass eine Waffenattrappe oder das Vortäuschen, eine Waffe bei sich zu führen, die Qualifikation des § 143 StGB nicht erfüllt.
Zusammenfassung
§ 142 StGB – Raub: Strafbar ist, wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache mit Bereicherungsvorsatz wegnimmt oder abnötigt. Als Strafrahmen sieht das Gesetz im Grundtatbestand eine Strafdrohung von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
§ 142 Abs 2 StGB – minderschwerer Raub: Liegt keine erhebliche Gewalt vor, betrifft die Tat eine Sache geringen Wertes, hat sie nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen und handelt es sich um keinen schweren Raub nach § 143 StGB, reduziert sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre.
§ 143 StGB – schwerer Raub: Schwerer Raub liegt nach § 143 Abs 1 StGB vor, wenn die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds begangen wird oder wenn bei dem Raub eine Waffe verwendet wird. Der Strafrahmen beläuft sich in diesen Fällen auf ein bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Schwere Folgen der Gewaltanwendung: Führt die beim Raub ausgeübte Gewalt zu einer schweren Verletzung, schweren Dauerfolgen oder zum Tod eines Menschen, steigen die Strafdrohungen gemäß § 143 Abs 2 StGB auf fünf bis fünfzehn Jahre, zehn bis zwanzig Jahre oder zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafen.
Bedeutung der Verteidigung: Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Raub, ein minderschwerer Raub oder ein schwerer Raub vorliegt, hängt regelmäßig von einer präzisen rechtlichen Einordnung des vermeintlichen Gewalt- oder Drohungsgeschehens, der Verletzungsfolgen und einer allfälligen Waffenverwendung ab. Gerade deshalb ist eine frühzeitige strafrechtliche Beratung im Sinne der für den Angeklagten vorteilhaftesten Verantwortung von erheblicher Bedeutung.
Vorwürfe wegen Raubes oder schweren Raubes zählen zu den gravierendsten Delikten des Vermögensstrafrechts. Zudem gehen sie regelmäßig mit erheblichen strafrechtlichen Risiken einher. Ob im konkreten Fall tatsächlich sämtliche Voraussetzungen der §§ 142 oder 143 StGB vorliegen, ob Qualifikationsmerkmale tragfähig begründet sind und welche Verteidigungsstrategie zweckmäßig ist, lässt sich nur anhand des konkreten Tatvorwurfs und der Verfahrenslage seriös beurteilen. Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung kann entscheidend dazu beitragen, unnötige oder gravierende rechtliche Nachteile bzw hohe Freiheitsstrafen zu vermeiden.
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Vorwürfe nach §§ 142 und 143 StGB sind Verbrechensvorwürfe und sollten bereits als solche keinesfalls unterschätzt werden. Sie gehen oft – bereits bei erstmaliger Täterschaft – mit Festnahmen, Untersuchungshaft und langen Haftstrafen einher. Keinesfalls sollten Beschuldigte unüberlegte oder unvorbereitete Aussagen machen. Unsere strafrechtliche Beratung kann entscheidend dazu beitragen, unnötige bzw. gravierende strafrechtliche Konsequenzen für Sie oder Ihnen nahestehende Personen zu vermeiden. Sollten Sie oder eine Ihnen nahestehende Person sich mit derartigen Vorwürfen konfrontiert sehen, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.
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