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Die Neuregelung der bedingten Entlassung in Österreich – was gilt seit 01.01.2026?

Die Neuregelung der bedingten Entlassung in Österreich – was gilt seit 01.01.2026?

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Je nach Ausgangslage, lässt sich in Strafverfahren eine Verurteilung oftmals nicht vermeiden. In diesen Fällen endet für eine umfassende und professionelle Strafverteidigung das Mandat nicht mit der rechtskräftigen Verurteilung. Vielmehr betreuen wir unsere Klienten auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (sogenannter Strafvollzug) weiter und ergreifen sämtliche rechtliche Möglichkeiten, um eine möglichst frühzeitige Entlassung unserer Mandanten aus der Haft zu erzielen. Dieser Beitrag zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen eine bedingte Entlassung möglich ist, wer darüber entscheidet und worauf es im Verfahren besonders ankommt.

Bedingte Entlassung: Muss durch eine rechtskräftige Verurteilung die komplette Haftdauer vollzogen werden?

Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Haftstrafe bedeutet nicht automatisch, dass die gesamte Freiheitsstrafe vollzogen wird. Denn im Strafvollzug gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, womit Sie eine vorzeitige Entlassung erreichen können. Entscheidend ist hierfür, dass die erforderlichen Schritte frühzeitig geplant, sorgfältig vorbereitet und rechtlich fundiert begründet werden. Auch der richtige Zeitpunkt muss berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang ist zunächst eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von einer „bedingten Haftstrafe“ zu unterscheiden. Während bei der bedingten Haftstrafe die Freiheitsstrafe von vornherein ganz oder teilweise bedingt – dh unter Festsetzung einer Probezeit – nachgesehen wird (Bewährung), hat die bedingte Entlassung die vorzeitige Entlassung aus dem laufenden Strafvollzug (nach bereits verbüßter Haft) zum Gegenstand.

Seit 1. Jänner 2026 gilt in Österreich eine Neuregelung der bedingten Entlassung, die gezielt darauf ausgerichtet ist, den Strafvollzug zu entlasten und Entscheidungen stärker an der individuellen Entwicklung des Verurteilten auszurichten.

Welche Voraussetzungen gelten seit dem 01.01.2026 für eine bedingte Entlassung?

Mit 1. Jänner 2026 hat die Regierung die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ab der Hälfte der verbüßten Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 1 StGB) gelockert. Dabei ist weiterhin der wesentliche Gesichtspunkt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Strafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Entscheidend ist damit eine positive Prognose, die sich an der sogenannten Spezialprävention orientiert. Maßgebliche Beurteilungskriterien sind insbesondere das Verhalten im Strafvollzug, die persönliche Entwicklung, die Einsicht in das begangene Unrecht sowie die Perspektiven für ein straffreies Leben nach der Entlassung.

Bei einer bedingten Entlassung wird grundsätzlich der verbleibende Strafrest unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen. Während dieser Probezeit können Weisungen und Auflagen angeordnet werden, um die Wiedereingliederung zu unterstützen und weitere Straftaten zu verhindern.

Die wesentliche Neuerung ist, dass generalpräventive Überlegungen bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung seit 1. Jänner 2026 keine Rolle mehr spielen. Im Mittelpunkt der Entscheidung über die bedingte Entlassung stehen damit in erster Linie die Resozialisierung und die individuelle Prognose. Die Stichtage für die bedingte Entlassung sind frühestens nach der Hälfte (sogenannter Häftestichtag) und nach zwei Drittel (sogenannter Drittelstichtag) der zu vollziehenden Freiheitsstrafe.

Spezialprävention und Generalprävention einfach erklärt

Unter Spezialprävention versteht man die auf den einzelnen Verurteilten bezogene Betrachtung. Es geht darum, ob gerade diese Person durch die bedingte Entlassung und die damit verbundenen Auflagen von weiteren Straftaten abgehalten werden kann. Entscheidend ist also die individuelle Prognose.

Generalprävention hingegen betrifft die Wirkung einer Entscheidung auf die Allgemeinheit, etwa Fragen der Abschreckung oder der Signalwirkung gegenüber anderen. Solche generalpräventiven Überlegungen spielen bei der bedingten Entlassung seit 1. Jänner 2026 keine Rolle mehr.

Wer entscheidet über die bedingte Entlassung?

Über die bedingte Entlassung entscheidet weiterhin das zuständige Vollzugsgericht. Das ist jenes in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Seit 1. Jänner 2026 ist jedoch bei Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sowie bei lebenslangen Freiheitsstrafen eine Senatsentscheidung vorgesehen.

Der zuständige Dreiersenat setzt sich aus einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen. Die Laienrichter müssen über eine praktische Erfahrung im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe (etwa als Justizanstaltsleiter, erfahrene Strafvollzugsbedienstete oder Mitarbeitende der Bewährungshilfe) verfügen. Sie sind unabhängig und in ihrer Entscheidungsfindung den Richtern gleichgestellt.

In formalen Fällen, etwa wenn ein Antrag schon mangels Erreichens des Hälftestichtags zurückzuweisen ist, kann der Vorsitzende allein entscheiden.

Welche Bedeutung hat der elektronische Hausarrest (Fußfessel)?

Der elektronisch überwachte Hausarrest – umgangssprachlich Fußfessel – ist eine besondere Form des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Damit ist er von einer bedingten Entlassung zu unterscheiden. Denn er stellt keine Haftentlassung dar, sondern ist eine andere Art, wie eine Haftstrafe vollzogen wird.

Die Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest sind in §§ 156b ff StVG geregelt. Der Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest ist dabei insbesondere mit dem Nachgehen einer geeigneten Beschäftigung verbunden (etwa einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Kinderbetreuung oder gemeinnützigen Tätigkeit). Dadurch entsteht ein strukturierter Tagesablauf, der die soziale Wiedereingliederung unterstützt und bestehende soziale Bindungen aufrechterhält.

Der Aufenthalt ist grundsätzlich auf die festzulegende Unterkunft beschränkt. Das Verlassen der Unterkunft ist nur in den festgelegten Fällen erlaubt, etwa zur Ausübung der oben genannten Beschäftigung, für notwendige Besorgungen oder medizinische Hilfe. Zusätzlich bestehen Lockerungen hinsichtlich des Aufenthalts im Freien.

Strafgefangene im elektronisch überwachten Hausarrest haben Anspruch auf täglich eine Stunde Bewegung im Freien. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist eine Verlängerung auf bis zu drei Stunden möglich. Allerdings unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt im Freien nicht missbraucht wird.

Bedingte Entlassung: Wann kommt eine Fußfessel in Betracht?

Seit dem 01.09.2025 kommt der elektronisch überwachte Hausarrest bereits in Betracht, wenn die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe – oder unter Berücksichtigung einer möglichen bedingten Entlassung die voraussichtlich verbleibende Strafzeit – 24 Monate nicht übersteigt. Diese Form des Strafvollzugs kann sowohl vor Strafantritt als auch während des laufenden Strafvollzugs beantragt werden.

Eine Antragstellung vor Antritt einer Freiheitsstrafe führt in der Regel zu einer vorläufigen Hemmung des Strafvollzugs. Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Fußfesselantrag nicht angetreten werden muss (§ 156d Abs. 4 StVG. Zu beachten ist, dass für bestimmte Delikte weitreichende Einschränkungen in Bezug auf den Vollzug im Wege des elektronisch überwachten Hausarrests bestehen (siehe dazu § 156c Abs 1 Z 1 StVG).

Da die gesetzlichen Grundlagen für den elektronisch überwachten Hausarrest komplex und je nach Verurteilung oft unterschiedlich sind, empfehlen wir jedenfalls eine rechtzeitige Beiziehung eines Strafverteidigers.

Was passiert nach einer bedingten Entlassung?

Bei einer bedingten Entlassung setzt das Gericht eine Probezeit fest. Diese beträgt:

  • mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre,
  • bei längeren und bedingt erlassenen Strafresten bis zu fünf Jahre,
  • bei lebenslangen Freiheitsstrafen zehn Jahre.

Während der Probezeit können Auflagen und Weisungen (etwa Bewährungshilfe) erteilt werden, um weitere Straftaten zu verhindern und die Wiedereingliederung zu unterstützen.

Für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr bestehen zusätzliche Möglichkeiten. Etwa eine Entlassungskonferenz, bei der zusätzliche Maßnahmen zur Stabilisierung nach der Haft festgelegt werden können.

Warum sollte man bei der bedingten Entlassung einen Anwalt heranziehen?

Damit das zuständige Vollzugsgericht einen Antrag auf bedingte Entlassung genehmigt, ist neben einer genauen Kenntnis der Rechtslage, eine sorgfältige Vorbereitung entscheidend. In der Praxis spielt dabei nicht nur der richtige Zeitpunkt der Antragstellung eine Rolle. Vielmehr kommt es insbesondere darauf an, ob die vorgelegten Unterlagen und Argumente eine positive Prognose nachvollziehbar und überzeugend darstellen.

Unsere Strafrechtskanzlei unterstützt Sie in Strafvollzugssachen insbesondere bei der

  • rechtlichen Beurteilung Ihrer Ausgangslage,
  • sorgfältigen Vorbereitung Ihres Antrags,
  • Zusammenstellung und Prüfung aller relevanten Unterlagen,
  • Darlegung einer positiven Prognose und Wesensbesserung,
  • Vertretung vor dem zuständigen Vollzugsgericht sowie
  • Einbringung einer Beschwerde bei abgelehnter bedingter Entlassung.

Gerne stehen wir Ihnen für eine individuelle rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zur Verfügung. Außerdem sind wir im Rahmen des Strafvollzugs stets für Sie da.

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FAQ – Häufig gestellte Fragen zur bedingten Entlassung

Seit 01.01.2026 steht bei der bedingten Entlassung im Mittelpunkt, ob Sie voraussichtlich keine weiteren strafbaren Handlungen begehen (Spezialprävention).

Seit 01.01.2026 dürfen Gerichte eine Ablehnung der bedingten Entlassung nicht mehr mit Generalprävention begründen. Sie müssen sich auf die individuelle Prognose in Ihrem Fall stützen.

Sie können eine bedingte Entlassung grundsätzlich frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe anstreben. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung, insbesondere eine günstige Zukunftsprognose, vorliegen.

Bei einer bedingten Entlassung setzt das Gericht eine Probezeit fest, in der Sie sich bewähren müssen. Wenn Sie in dieser Zeit Auflagen missachten oder erneut straffällig werden, riskieren Sie den Widerruf der bedingten Nachsicht.

Das Gericht kann Ihnen konkrete Weisungen erteilen, um Rückfälle zu vermeiden und Sie bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Sie müssen diese Vorgaben einhalten, weil das Gericht sonst die bedingte Entlassung widerrufen kann.

Das Gericht kann eine Bewährungshilfe anordnen, damit Sie Unterstützung und Kontrolle in der Probezeit erhalten. Sie profitieren davon, weil Sie Probleme frühzeitig klären können und Rückfallrisiken gesenkt werden.

Auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist eine bedingte Entlassung grundsätzlich möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Seit 01.01.2026 werden hierbei seitens des Gerichts keine generalpräventiven Erwägungen mehr herangezogen.

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