Sexualdelikte zählen zu den sensibelsten und zugleich schwerwiegendsten Vorwürfen im österreichischen Strafrecht. Oft genügt eine einzige Anzeige, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen, mit gravierenden Folgen für alle Beteiligten.
Für viele Betroffene bedeutet eine solche Situation enormen Druck, Unsicherheit und die Sorge um den eigenen Ruf, die berufliche Existenz und die persönliche Freiheit. Genau dann ist es entscheidend, sich frühzeitig an eine erfahrene Strafrechtskanzlei wie MPW Rechtsanwälte zu wenden, um professionell, diskret und rechtlich fundiert begleitet zu werden.
Der folgende Beitrag erklärt klar und verständlich,
- wann ein Sexualdelikt vorliegt,
- welche Tatbestände das österreichische Strafrecht unterscheidet,
- welche Strafen drohen,
- wie ein Ermittlungsverfahren abläuft,
- und wie Sie sich als Beschuldigter richtig verhalten.
Damit erhalten Sie eine rechtssichere Orientierung in einer besonders belastenden Situation.
Wann liegt ein Sexualdelikt vor?
Ein Sexualdelikt liegt vor, wenn in die sexuelle Selbstbestimmung einer Person eingegriffen wird. Das österreichische Strafgesetzbuch stellt dieses höchstpersönliche Recht unter besonderen Schutz.
Strafbar sind insbesondere sexuelle Handlungen,
- die gegen den erkennbaren Willen einer Person erfolgen,
- die unter Gewalt, Drohung oder Zwang gesetzt werden,
- oder bei denen eine wehrlose oder beeinträchtigte Lage ausgenutzt wird.
Dabei ist nicht entscheidend, ob sich das Opfer körperlich gewehrt hat. Maßgeblich ist, ob der fehlende Konsens für den Täter erkennbar war.
Welche Arten von Sexualdelikten gibt es?
Das Strafgesetzbuch unterscheidet mehrere Tatbestände, die sich nach Art, Intensität und Umständen der sexuellen Handlung unterscheiden.
1. Vergewaltigung (§ 201 StGB)
Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn jemand eine andere Person durch
- Gewalt,
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, oder
- Entziehung der persönlichen Freiheit
zum Beischlaf oder zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung nötigt.
Nicht erforderlich ist ein körperlicher Widerstand des Opfers. Entscheidend ist der erkennbare entgegenstehende Wille.
Strafrahmen:
Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren, in besonders schweren Fällen (z. B. Verletzungen, Demütigung, Schwangerschaft) von fünf bis zu 15 Jahren und beim Tod der vergewaltigten Person von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslang.
2. Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB)
Liegt keine Vergewaltigung im engeren Sinn vor, kann das Verhalten eine geschlechtliche Nötigung darstellen.
Dieser Tatbestand erfasst sexuelle Handlungen,
- die nicht beischlafgleich sind,
- aber unter Gewalt oder Drohung erzwungen werden.
Dazu zählen etwa erzwungene Berührungen im Intimbereich, sexuelles Anfassen oder ähnliche Handlungen gegen den Willen des Opfers. Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist nicht erforderlich, sondern reicht auch die Drohung mit einem anderen Nachteil (etwa Vermögensnachteil) aus.
Strafrahmen:
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in qualifizierten Fällen deutlich höher.
3. Sexueller Missbrauch wehrloser oder psychisch beeinträchtigter Personen (§ 205 StGB)
Besonders geschützt sind Personen, die nicht in der Lage sind, die Bedeutung des Geschehens zu erfassen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Strafbar ist, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die etwa
- bewusstlos,
- schlafend,
- stark alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss,
- oder psychisch beeinträchtigt ist,
und diesen Zustand ausnutzt.
In diesen Fällen ist keine Gewaltanwendung erforderlich.
Strafrahmen:
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in schweren Fällen von fünf bis zu 15 Jahren bzw. zehn bis 20 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe.
4. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB)
Dieser Tatbestand erfasst Fälle, in denen sexuelle Handlungen
- unter Ausnützung einer Zwangslage,
- nach vorheriger Einschüchterung,
- oder aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses
vorgenommen werden.
Beispielhaft sind Konstellationen im beruflichen Umfeld oder bei Machtgefällen.
Strafrahmen:
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
5. Sexuelle Belästigung (§ 218 StGB)
Die sexuelle Belästigung bildet den niedrigeren, aber dennoch strafbaren Bereich der Sexualdelikte.
Strafbar sind geschlechtliche Handlungen,
- die geeignet sind, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
- etwa unerwünschte Berührungen, aufdringliches Küssen,
- oder das Zusenden pornografischer Inhalte.
Strafrahmen:
Freiheitsstrafe im Grundtatbestand von bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Ermächtigungsdelikt).
6. Sexueller Missbrauch von Minderjährigen (§§ 206–207b StGB)
Minderjährige stehen unter besonderem strafrechtlichem Schutz.
- Beischlafs- oder beischlafähnliche Handlungen mit Personen unter 14 Jahren sind grundsätzlich strafbar, auch bei vermeintlicher Zustimmung. Ausnahmen können für Sexualpartner im gleichen oder ähnlichen Alter bestehen.
- Bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren kommt es auf Alter, Reife und Ausnützung an.
- Auch sexuelle Handlungen gegen Entgelt mit unter 18-Jährigen sind strafbar.
Die Strafrahmen reichen – je nach Tatbestand – bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Welche Strafen drohen bei Sexualdelikten?
Die Strafdrohungen sind erheblich und hängen vom jeweiligen Tatbestand ab:
Vergewaltigung (§ 201 StGB):
Im Grundtatbestand 2 bis 10 Jahre, in schweren Fällen bis lebenslang
Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB):
Im Grundtatbestand 6 Monate bis 5 Jahre, in schweren Fällen bis lebenslang
Sexueller Missbrauch (§ 205 StGB):
Im Grundtatbestand 1 bis 10 Jahre, in schweren Fällen bis lebenslang
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 205a StGB):
bis 2 Jahre
Sexuelle Belästigung (§ 218 StGB):
Im Grundtatbestand bis 6 Monate oder Geldstrafe
Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB):
Im Grundtatbestand 1 bis 10 Jahre, in schweren Fällen bis lebenslang
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts ab?
Das Verfahren folgt grundsätzlich einem festen Ablauf, wird von Betroffenen jedoch häufig als extrem belastend erlebt.
1. Anzeige
Oft reicht eine Anzeige aus, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
2. Ermittlungen
Etwa Einvernahmen, Sicherung von Nachrichten, Spurensicherung, medizinische Gutachten, Zeugenaussagen und kontradiktorische Vernehmung.
3. Beschuldigtenvernehmung
Sie haben insbesondere das Recht,
- zu schweigen,
- einen Rechtsanwalt beizuziehen,
- keine Fragen zu beantworten,
- ordnungsgemäß belehrt zu werden.
4. Beweiswürdigung
Häufig steht Aussage gegen Aussage. Details und Widersprüche sind für den Verfahrensausgang entscheidend.
5. Enderledigung der Staatsanwaltschaft
Mögliche Ausgänge:
- Einstellung
- Diversion
- Strafverfügung
- Anklage
Was tun, wenn man eines Sexualdelikts beschuldigt wird?
- Ruhe bewahren: unüberlegte Aussagen sind oft fatal.
- Keine Aussagen ohne Anwalt: insbesondere nicht „zur Klarstellung“.
- Schweigerecht nutzen: ein zentrales Schutzrecht.
- Sofort rechtliche Unterstützung beiziehen: je früher, desto besser.
- Keine informellen Gespräche: auch beiläufige Aussagen können verwertet werden.
Die Rolle des Strafverteidigers
Verfahren wegen Sexualdelikten erfordern insbesondere juristische Präzision, Erfahrung und Sensibilität.
Ein spezialisierter Strafverteidiger:
- analysiert die Aktenlage,
- prüft Glaubwürdigkeit und Widersprüche,
- bewertet medizinische und psychologische Gutachten,
- entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie,
- schreitet im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung ein
- und schützt die Rechte des Mandanten von Beginn an.
Fazit: Sexualdelikt? Jetzt rechtliche Unterstützung sichern
Sexualstrafverfahren zählen zu den belastendsten und anspruchsvollsten Verfahren im Strafrecht. Die Folgen einer Verurteilung sind gravierend – rechtlich, beruflich und gesellschaftlich.
Gerade deshalb gilt: Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung.
MPW Rechtsanwälte stehen Ihnen vom ersten Verdacht bis zum Abschluss des Verfahrens mit Diskretion, Erfahrung und Entschlossenheit zur Seite.
Kontaktieren Sie unsFAQ – Häufig gestellte Fragen zu Sexualdelikten
Zu den Sexualdelikten zählen strafbare Handlungen, die die sexuelle Selbstbestimmung einer Person verletzen. Dazu gehören insbesondere Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, sexueller Missbrauch wehrloser oder psychisch beeinträchtigter Personen, sexuelle Belästigung sowie sexuelle Handlungen an Unmündigen. Die maßgeblichen Tatbestände finden sich vor allem in den §§ 201 bis 206 sowie § 218 StGB.
Eine Vergewaltigung (§ 201 StGB) setzt voraus, dass eine Person mit Gewalt, durch Freiheitsentziehung oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung gezwungen wird. Bei der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB) liegt zwar ebenfalls Zwang vor, die erzwungene Handlung muss jedoch nicht dem Beischlaf gleichzusetzen sein. Beide Delikte unterscheiden sich vor allem im Unrechtsgehalt und im Strafrahmen.
Entscheidend ist, ob eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wurde. Der fehlende Konsens muss für den Täter wahrnehmbar gewesen sein. Ein körperlicher Widerstand des Opfers ist rechtlich nicht erforderlich, bloße innere Ablehnung ohne erkennbare äußere Anzeichen reicht jedoch nicht aus.
Von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation spricht man, wenn keine objektiven Beweise vorliegen und sich die Aussagen von Anzeiger und Beschuldigtem widersprechen. Solche Fälle sind im Sexualstrafrecht häufig und stellen besonders hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung durch die Gerichte.
Ein solcher Missbrauch (§ 205 StGB) liegt vor, wenn der Täter den Zustand einer Person ausnutzt, die aufgrund von Schlaf, Bewusstlosigkeit, Krankheit, Alkohol, Drogen oder psychischer Störung nicht in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite der Handlung zu erkennen oder danach zu handeln.
Sexuelle Belästigung (§ 218 StGB) liegt vor, wenn eine Person durch geschlechtliche Handlungen an ihr oder vor ihr in einer Weise belästigt wird, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Dazu zählen etwa unerwünschte Berührungen im Intimbereich, aufdringliches Küssen oder das unaufgeforderte Zusenden pornografischer Inhalte.
Die Strafrahmen sind je nach Tatbestand sehr unterschiedlich und reichen von Geldstrafen oder kurzen Freiheitsstrafen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen oder lebenslangem Freiheitsentzug. Maßgeblich sind unter anderem Art der Handlung, eingesetzte Gewalt, Folgen für das Opfer und allfällige Erschwerungsgründe.
Die Verjährung richtet sich nach der Höhe der angedrohten Strafe. Je schwerer das Delikt, desto länger ist die Verjährungsfrist. Bei schweren Sexualdelikten, insbesondere bei Taten an Unmündigen, gelten lange Verjährungsfristen, die teilweise erst mit Erreichen der Volljährigkeit des Opfers zu laufen beginnen oder in bestimmten Fällen überhaupt nicht eintreten. Die konkrete Verjährungsfrist hängt stets vom jeweiligen Tatbestand ab.
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Gerade bei Sexualdelikten ist eine frühzeitige rechtliche Beratung besonders wichtig, da Aussagen weitreichende Folgen haben können. Eine Aussage sollte daher erst nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger erfolgen.
Sexualdelikte sind rechtlich komplex, beweisrechtlich anspruchsvoll und mit hohen Strafdrohungen verbunden. Eine spezialisierte Verteidigung ist erforderlich, um Aussagen rechtlich einzuordnen, Beweisfragen sorgfältig zu prüfen und die Interessen des Beschuldigten wirksam zu vertreten.