| Allgemeines Strafrecht

Verurteilt – was nun? Welche Rechtsmittel Sie gegen ein Strafurteil in Österreich haben

Verurteilt – was nun? Welche Rechtsmittel Sie gegen ein Strafurteil in Österreich haben

Nehmen Sie jetzt
Kontakt auf.

Ein strafgerichtliches Urteil ist nicht zwingend endgültig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dagegen vorzugehen und ein Rechtsmittel zu erheben.

Die wichtigsten Rechtsmittel gegen Strafurteile sind die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung. Welche davon im konkreten Fall zulässig ist, hängt davon ab, welches Gericht entschieden hat und welche Punkte bzw. Bestandteile des Urteils angefochten werden sollen. Bereits im Zeitpunkt der Urteilsverkündung ist jedoch entscheidend, dass ein Rechtsmittel fristgerecht und formal richtig angemeldet wird.

Wird diese Möglichkeit versäumt, tritt Rechtskraft ein und eine Überprüfung des Urteils ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Dieser Beitrag gibt einen Überblick darüber, welche ordentlichen Rechtsmittel gegen ein Urteil im Strafverfahren zur Verfügung stehen, wie sie sich unterscheiden und welche Fristen dabei zu beachten sind.

Achtung: Dieser Beitrag dient als Orientierungshilfe und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Gerade die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln gegen Urteile sind eine hochsensible, formheikle und zeitkritische Angelegenheit. Sollten Sie oder eine Ihnen nahestehende Person gerichtlich verurteilt worden sein, sollten Sie sich deshalb umgehend individuellen, anwaltlichen Rat einholen. MPW Rechtsanwälte bietet Ihnen bei dieser komplexen Thematik maßgeschneiderte Beratung und Vertretung.

Was passiert nach der Verkündung eines Urteils?

Urteile im Strafverfahren werden in der Hauptverhandlung mündlich verkündet, wobei in weiterer Folge eine schriftliche Urteilsausfertigung zugestellt wird.

Nach der mündlichen Verkündung bestehen grundsätzlich folgende drei Möglichkeiten:

  • Annahme des Urteils (Rechtsmittelverzicht)

Der Angeklagte akzeptiert das Urteil. Wird auch von der Staatsanwaltschaft (oder einer sonstigen Verfahrenspartei, wie zB. einem Privatbeteiligten) kein Rechtsmittel erhoben, tritt Rechtskraft ein und die Strafe kann vollzogen werden.

Anmerkung: § 57 Abs 2 StPO lautet: „Ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil, den der Beschuldigte nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, ist jedoch ohne Wirkung.“ Daraus ergibt sich, dass ein Angeklagter, der keinen Verteidiger hat, unmittelbar nach der Urteilsverkündung keinen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgeben kann (RIS-Justiz RS0133227).

  • Anmeldung eines Rechtsmittels

Der Angeklagte meldet selbst oder über seinen Verteidiger unmittelbar nach der mündlichen Verkündung des Urteils direkt ein Rechtsmittel an. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig. Mit Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung beginnt die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels.

  • Inanspruchnahme von Bedenkzeit (keine Rechtsmittelerklärung)

Der Angeklagte kann sich innerhalb von drei Tagen überlegen, ob ein Rechtsmittel angemeldet werden soll. Äußert sich der Angeklagte innerhalb dieser Frist nicht mehr, tritt Rechtskraft des Urteils ein, wenn auch sonst keine Verfahrenspartei ein Rechtsmittel angemeldet hat. Wird jedoch binnen dieser Frist eine den Formvorschriften entsprechende Anmeldung vorgenommen, tritt noch keine Rechtskraft ein und es beginnt anschließend mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels.

Anmerkung: Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel (bzw. deren Anmeldung) an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden.

Achtung: Die Eingabe via E-Mail ist unzulässig. Die Übersendung per E-Mail ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen Urteile eines Einzelrichters?

Gegen Urteile eines Einzelrichters am Bezirksgericht oder am Landesgericht steht im Strafverfahren grundsätzlich nur ein Rechtsmittel zur Verfügung: die Berufung. Diese führt zur Überprüfung der Entscheidung durch ein übergeordnetes Gericht und damit zu einer Entscheidung in der zweiten Instanz.

Die Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts – mit den passenden Rechtsmitteln

Gegen Urteile des Bezirksgerichts, die gegen einen anwesenden Angeklagten ergangen sind, ist nach §§ 463 ff StPO ausschließlich die Berufung zulässig. Diese ist beim Bezirksgericht anzumelden und wird vom zuständigen Landesgericht entschieden, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt. Das Landesgericht wird in diesem Fall als Rechtsmittelgericht in zweiter Instanz tätig.

Die Berufung ist im bezirksgerichtlichen Verfahren als sogenannte „volle Berufung“ ausgestaltet. Das bedeutet, dass sie sich gegen verschiedene Punkte des Urteils richten kann, nämlich wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, wegen des Ausspruchs über die Schuld, wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche oder vermögensrechtliche Anordnungen (vgl. § 464 StPO). Sohin sind prinzipiell Berufung wegen Nichtigkeit, Berufung wegen Schuld, Berufung wegen Strafe und Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche möglich. Gegen die Entscheidung des Landesgerichts über eine solche Berufung ist nach § 479 StPO kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig, sodass diese Entscheidung endgültig ist.

Die Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichts als Einzelrichter  

Auch gegen Urteile des Landesgerichts als Einzelrichter steht gemäß § 489 Abs 1 StPO ausschließlich die Berufung zur Verfügung. Diese ist beim Landesgericht anzumelden. Das örtlich zuständige Oberlandesgericht entscheidet als Rechtsmittelgericht in zweiter Instanz.

Die Berufung ist auch im landesgerichtlichen Einzelrichterverfahren als sogenannte „volle Berufung“ ausgestaltet. Das bedeutet, dass sie sich die Berufung auch hier gegen verschiedene Punkte des Urteils richten kann, nämlich wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, wegen des Ausspruchs über die Schuld, wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche bzw. vermögensrechtliche Anordnungen (vgl. § 464 StPO). Sohin sind prinzipiell Berufung wegen Nichtigkeit, Berufung wegen Schuld, Berufung wegen Strafe und Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche bzw. vermögensrechtliche Anordnungen möglich.

Gegen die Entscheidung des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts über eine solche Berufung ist nach § 479 StPO kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig, sodass diese Entscheidung endgültig ist.

Abwesenheitsurteile

Unter bestimmten Voraussetzungen können Strafurteile des Bezirksgerichtes oder des Einzelrichters des Landesgerichts auch in Abwesenheit des Angeklagten gefällt werden. In einem solchen Fall kommen häufig weitere, besondere Regelungen zur Anwendung. Unter Umständen ist es durchaus möglich, Abwesenheitsurteile zu beseitigen. Auch hier ist es allerdings dringend geboten, professionelle strafrechtliche Beratung raschestmöglich in Anspruch zu nehmen, um die Chancen zu maximieren, ein Abwesenheitsurteil zu beseitigen.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen Urteile von Schöffen- und Geschworenengerichten?

Bei Urteilen von Schöffen- und Geschworenengerichten unterscheidet sich die Rechtsmittelsystematik wesentlich von jenen einzelrichterlicher Verfahren. In Schöffen- und Geschworenenverfahren (in der sogenannten „Kollegialgerichtsbarkeit“) ist zwischen der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zu unterscheiden (vgl. §§ 280 ff StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist im Verfahren vor Schöffen- und Geschworenengerichten das zentrale Rechtsmittel, wenn es um die Überprüfung von Rechtsfehlern und schweren Verfahrensmängeln geht. Zuständig für die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ist der Oberste Gerichtshof.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist allerdings nur dann zulässig, wenn einer der im Gesetz abschließend geregelten Nichtigkeitsgründe vorliegt. Beim Schöffengericht ergeben sich diese aus § 281 StPO, beim Geschworenengericht aus § 345 StPO, wobei die Bestimmung betreffend den materiellen Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Geschworenengerichts (teilweise) auf die Regelung für den materiellen Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Schöffengerichts verweist.

Typische Fälle für Nichtigkeiten sind etwa fehlerhafte Gerichtsbesetzungen, Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften, fehlende oder unzureichende oder widersprüchliche Aussprüche über entscheidende Tatsachen, keine oder unzureichende Urteilsbegründungen oder Fehler bei der Anwendung des Strafgesetzes bzw. das Fehlen entscheidender Feststellungen.

Im Geschworenenverfahren stehen manche jener Nichtigkeitsgründe nicht zu Verfügung, jedoch stehen aufgrund der Systematik hinter dem geschworenengerichtlichen Verfahren wiederum andere, eigene Nichtigkeitsgründe zur Verfügung. Dazu gehören zB. Fehler bei der Fragestellung an die Geschworenen, unrichtige Rechtsbelehrungen durch den Vorsitzenden oder ein undeutlicher oder widersprüchlicher Wahrspruch der Geschworenen. Die Nichtigkeitsgründe von Urteilen in Schwurverfahren sind in § 345 StPO erfasst und können mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.

Wichtig ist außerdem, dass jede Nichtigkeitsbeschwerde klar und präzise begründet werden muss. Es genügt nicht, allgemein zu behaupten, ein Urteil sei falsch bzw. nichtig. Vielmehr muss genau angegeben werden, welcher gesetzliche Nichtigkeitsgrund vorliegt und worin der konkrete Fehler besteht. Zudem muss bei zahlreichen Nichtigkeitsgründen substantiiert vorgebracht werden, weshalb und inwieweit sich die behauptete Nichtigkeit zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Wird die Nichtigkeitsbeschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, kann sie bereits aus formalen Gründen zurückgewiesen werden.

Rechtsmittel: Die Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren

Neben der Nichtigkeitsbeschwerde kann im Verfahren vor Schöffen- und Geschworenengerichten auch die Berufung erhoben werden. Diese hat jedoch eine eingeschränktere Funktion als im Einzelrichterverfahren.

Zum einen richtet sich die Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht gegen Nichtigkeiten (welche bereits durch die Nichtigkeitsbeschwerde geltenden gemacht werden), zum Anderen steht im kollegialgerichtlichen Verfahren keine Berufung wegen Schuld zur Verfügung. Die Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren ist nur gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche bzw. vermögensrechtliche Anordnungen zulässig (§ 283 StPO). Wer also geltend machen will, dass die Strafe zu hoch oder eine Entscheidung über den Privatbeteiligtenanspruch (zB. bezüglich Schadenersatz) unzutreffend ist, kann dies mit Berufung bekämpfen.

Kritik an der Beweiswürdigung, wie sie sonst bei einer Berufung wegen Schuld im bezirks- bzw. einzelrichterlichen Verfahren offen stünde, ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Zuständig für die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ist der Oberste Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof kann auch über die Berufung entscheiden. Häufig wird jedoch bei der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde die Berufung zur Entscheidung an das Oberlandesgericht weitergeleitet.

Welche Fristen gelten für Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde?

Bei Rechtsmitteln gegen Strafurteile gelten strenge und nicht erstreckbare Fristen. Diese Fristen müssen unbedingt eingehalten werden. Versäumt eine Partei die Frist, weist das Gericht das Rechtsmittel zurück.

Anmeldefrist

Die wichtigste erste Frist ist die Anmeldefrist. Grundsätzlich müssen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen angemeldet werden. Diese Frist läuft ab der mündlichen Verkündung des Urteils, wenn der Angeklagte anwesend war. Der Tag der Verkündung zählt dabei gemäß § 84 Abs 1 Z 3 StPO nicht mit. Die Frist beginnt erst mit 0:00 Uhr des folgenden Tages. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag haben auf Beginn und Lauf dieser Frist grundsätzlich keinen Einfluss. Endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.

Die Anmeldung muss grundsätzlich beim erkennenden Gericht eingebracht werden. Eine rechtzeitige Einbringung beim Rechtsmittelgericht kann aber ebenfalls fristwahrend sein.

Ausführungsfrist

Mit Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung beginnt grundsätzlich die Ausführungsfrist. Sowohl bei der Nichtigkeitsbeschwerde als auch bei der Berufung beträgt diese grundsätzlich vier Wochen.

Für den Beginn der Frist ist entscheidend, wann dem Angeklagten (bzw. seinem Verteidiger) die schriftliche Urteilsausfertigung zugestellt wird. Denn erst mit Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe ist eine fundierte Begründung überhaupt möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde?

Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur im kollegialgerichtlichen Verfahren (Schöffen- oder Geschworenengericht) erhoben werden. Sie richtet sich gegen Nichtigkeiten im Urteil bzw. gegen schwere Verfahrensfehler. Insbesondere an die Nichtigkeitsbeschwerde sind strenge und komplexe Voraussetzungen für deren Ausführung geknüpft. Im kollegialgerichtlichen Verfahren kann zur Nichtigkeitsbeschwerde ergänzend eine Berufung erhoben werden, welche sich jedoch im kollegialgerichtlichen Verfahren nur gegen die Strafe und den Privatbeteiligtenzuspruch bzw. vermögensrechtliche Anordnungen richten kann.

Im Verfahren vor dem Bezirksgericht und dem Einzelrichter des Landesgerichts steht nur das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht und dem Einzelrichter des Landesgerichts kann die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe, privatrechtlicher Ansprüche oder vermögensrechtlicher Anordnungen erhoben werden („volle Berufung“).

Kann sich die Strafe im Rechtsmittelverfahren bzw. wegen des Rechtmittelverfahrens ändern?

Gerade die Berufung wegen Strafe hat eine Reduktion der in der ersten Instanz verhängten Strafe zum Ziel. Führt die Berufung des Angeklagten zum Erfolg, verringert das Gericht das Strafmaß. Unter Umständen kann z.B. auch eine unbedingte Freiheitsstrafe in eine bedingte Freiheitsstrafe umgewandelt werden.

Ergreift die Staatsanwaltschaft bspw. Berufung zum Nachteil des Angeklagten (indem sie eine höhere Strafe fordert, als sie das Erstgericht verhängt hat) kann sich die verhängte Strafe aber erhöhen bzw. kann eine bedingte Freiheitsstrafe in eine unbedingte Freiheitsstrafe umgewandelt werden.

Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erhält der Gegner die Möglichkeit, sich zum gegnerischen Vorbringen zu äußern („Gegenäußerung“). In dieser Gegenäußerung bringt er Argumente vor, warum das Rechtsmittelgericht der Berufung nicht folgen sollte.

Das Gericht darf die Strafe grundsätzlich nicht verschärfen, wenn eine Partei das Rechtsmittel ausschließlich zugunsten des Angeklagten einlegt. Dafür sorgt das Verbot der reformatio in peius.. Dieses Verbot gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das erstinstanzliche Verfahren aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels wiederholt werden muss.

Dieses sogenannte Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht, wenn ein Rechtsmittel zum Nachteil des Angeklagten erhoben worden war (zB. durch die Staatsanwaltschaft). In diesem Fall ist auch eine höhere Strafe möglich.

Warum ist anwaltliche Unterstützung bei Rechtsmitteln sinnvoll?

Die Einbringung eines Rechtsmittels unterliegt strengen formalen Anforderungen. Bereits bei der Anmeldung muss eindeutig festgelegt werden, welches Rechtsmittel erhoben wird. Die Begründung muss darüber hinaus präzise und rechtlich fundiert ausgearbeitet sein. Fehler können dazu führen, dass das Gericht ein Rechtsmittel gar nicht erst prüft.

Insbesondere die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof unterliegt hohen Anforderungen und muss der Angeklagte hierbei von einem Verteidiger vertreten sein („notwendige Verteidigung“).

Wenn Sie ein Urteil erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren und umgehend klären, welche Schritte jetzt sinnvoll und erforderlich sind. Als auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie dabei, Ihre Möglichkeiten realistisch einzuschätzen und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

Rechtsmittel: Das Wichtigste auf einen Blick

Ein Strafurteil lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen überprüfen und muss nicht endgültig sein. Ein erfolgreiches Rechtmittel kann zu einer Aufhebung des Urteils, einer Neudurchführung des Verfahrens und/oder einer milderen Strafbemessung führen.

Welche Rechtsmittel zur Verfügung stehen, hängt davon ab, welches Gericht entschieden hat: Im einzelrichterlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht bzw. Landesgericht ist die (volle) Berufung möglich, während bei Schöffen- und Geschworenengerichten zwischen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu unterscheiden ist.

Für alle Rechtsmittel gelten strenge Fristen: Die Anmeldung muss binnen drei Tagen ab mündlicher Urteilsverkündung erfolgen, die Ausführung grundsätzlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung. Da es entscheidend auf das richtige Rechtsmittel und dessen Begründung ankommt, sollten Sie die nächsten Schritte frühzeitig mit einem erfahrenen Anwalt klären.

Kontaktieren Sie uns

Weitere Beiträge

Raub in Österreich

Das österreichische Strafgesetzbuch schützt fremdes Vermögen nicht nur vor heimlicher Entziehung oder betrügerischem Herauslocken, sondern auch vor Zugriffen, die mit ...

Sachbeschädigung in Österreich: Ein Überblick über den Straftatbestand und dessen Folgen

Das österreichische Strafgesetzbuch schützt fremdes Vermögen nicht nur vor Wegnahme, Täuschung oder gewaltsamem Zugriff, sondern auch vor dessen Beschädigung. Die ...

Strafverfahren wegen Diebstahl in Österreich

Das österreichische Strafgesetzbuch schützt Vermögen nicht nur vor betrügerischen oder gewaltsamen Angriffen, sondern auch vor der eigenmächtigen Wegnahme fremder Sachen. ...