| Allgemeines Strafrecht

Sachbeschädigung in Österreich: Ein Überblick über den Straftatbestand und dessen Folgen

Sachbeschädigung in Österreich: Ein Überblick über den Straftatbestand und dessen Folgen

Nehmen Sie jetzt
Kontakt auf.

Das österreichische Strafgesetzbuch schützt fremdes Vermögen nicht nur vor Wegnahme, Täuschung oder gewaltsamem Zugriff, sondern auch vor dessen Beschädigung. Die Unversehrtheit von fremden Vermögen wird insbesondere durch den Straftatbestand der Sachbeschädigung in Österreich gemäß §§ 125 und 126 StGB geschützt. Während § 125 StGB den Grundtatbestand der Sachbeschädigung regelt, betrifft § 126 StGB jene Fallkonstellationen, in denen wegen des besonderen Schutzes der betroffenen Sache oder wegen der Schadenshöhe deutlich strengere Strafdrohungen vorgesehen sind.

Im Vermögensstrafrecht spielt daher nicht nur die Wegnahme oder Entziehung fremder Sachen eine bedeutende Rolle, sondern ist auch schon die Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung mit Strafe bedroht.

Bedeutung der Beeinträchtigung der Sache als zentrales Abgrenzungskriterium

Gerade bei Vorwürfen wegen Sachbeschädigung wird häufig unterschätzt, dass das Gesetz nicht nur die völlige Zerstörung einer Sache erfasst. Strafbar kann bereits sein, wenn eine fremde Sache beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht wird. Damit zeigt sich schon auf Tatbestandsebene, dass es für § 125 StGB nicht darauf ankommt, ob eine Sache endgültig vernichtet wurde. Es genügt bereits eine tatbestandsmäßige Beeinträchtigung ihres Zustands, ihres Erscheinungsbildes oder ihrer Verwendbarkeit.

Gerade deshalb fallen unter Sachbeschädigung typischerweise nicht nur das Einschlagen einer Scheibe oder das Zerstören eines Gegenstands, sondern etwa auch das Zerkratzen eines Autos oder das Besprühen einer fremden Fassade. Umgekehrt erfüllt nicht jede unbefugte Einwirkung auf eine fremde Sache automatisch § 125 StGB. Wird eine Sache bloß weggenommen, verlagert oder benützt, ohne dass sie dadurch zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht wird, ist regelmäßig nicht der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.

Einfache Sachbeschädigung in Österreich gemäß § 125 StGB

§ 125 StGB bildet den Grundtatbestand der Sachbeschädigung. Strafbar ist, wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Eine bestimmte Mindestschadenshöhe verlangt der Grundtatbestand nicht. Auch vergleichsweise geringwertige Sachen können daher Gegenstand einer strafbaren Sachbeschädigung sein.

Beispiel: Jemand zerkratzt mit einem Schlüssel die Lackierung eines fremden Autos. In diesem Fall begeht man typischerweise eine Sachbeschädigung, da man die fremde Sache zumindest beschädigt. Für den Grundtatbestand ist es nicht erforderlich, dass das Fahrzeug unbrauchbar wird.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist zudem, dass Sachbeschädigung ein Vorsatzdelikt ist. Nach § 7 StGB ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar. Vorsatz liegt nach § 5 StGB bereits dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbilds ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Eine bloß fahrlässige (etwa versehentliche) Beschädigung erfüllt § 125 StGB daher nicht. Wer etwa beim Einparken aus Unachtsamkeit ein fremdes Fahrzeug streift, verwirklicht damit nicht automatisch den Tatbestand der Sachbeschädigung, da es am Vorsatz mangelt.

Schwere Sachbeschädigung in Österreich gemäß § 126 StGB

§ 126 StGB regelt die schwere Sachbeschädigung.

Diese Qualifikation knüpft nicht nur an eine bestimmte Schadenshöhe an, sondern ist bereits dann erfüllt, wenn sich die Tat gegen besonders geschützte Sachen richtet. Dazu zählen etwa Sachen, die dem Gottesdienst oder der Infrastruktur gewidmet sind, Gräber, sonstige Beisetzungsstätten, Grabmäler oder Totengedenkstätten in Friedhöfen oder religiösen Räumen, öffentliche Denkmäler, unter Denkmalschutz stehende Gegenstände, Sachen von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert in allgemein zugänglichen Sammlungen oder öffentlichen Gebäuden sowie wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur. Unabhängig von der Schadenshöhe beträgt in diesen Fällen die Strafdrohung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Anmerkung: Gerade Beschädigungen kritischer Infrastruktur kommen in der Praxis häufig vor und führen dazu, dass unabhängig von der Schadenshöhe eine schwere Sachbeschädigung angenommen wird. Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere Einrichtungen, die für die öffentliche Sicherheit, den Gesundheitsdienst, die Energie- und Wasserversorgung sowie zentrale Informations- und Kommunikationssysteme von wesentlicher Bedeutung sind. Auch Verkehrsampeln, Schneestangen, Straßenverkehrszeichen, Leitplanken udgl, sind Teil der kritischen Infrastruktur.

Beispiel: Jemand zerstört ein Grabmal auf einem Friedhof oder beschädigt ein öffentliches Denkmal. Solche Konstellationen bewegen sich regelmäßig nicht mehr bloß im Bereich des § 125 StGB, sondern können bereits als schwere Sachbeschädigung nach § 126 StGB zu beurteilen sein.

Sofern die Tat keine besonders geschützten Sachen betrifft, bestimmt die Schadenshöhe, ob eine schwere Sachbeschädigung vorliegt. Verursacht der Täter einen Schaden von über 5.000 Euro, droht ihm ein Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Übersteigt der Schaden hingegen 300.000, ist die Tat sogar mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sanktioniert.

Verteidigung in Strafverfahren wegen Sachbeschädigung

Die Verteidigungspraxis zeigt, dass bei Vorwürfen nach §§ 125 und 126 StGB die rechtliche Einordnung oftmals von Sachverhaltsdetails abhängt. Von zentraler Bedeutung ist insbesondere, ob tatsächlich eine fremde Sache betroffen war, ob eine tatbestandsmäßige Beeinträchtigung vorliegt oder bloß eine unerlaubte Benützung bzw. Ortsveränderung behauptet wird, wie hoch der tatsächliche Schaden ist und ob qualifizierende Umstände des § 126 StGB gegeben sind. Gerade bei Fassaden, Fahrzeugen, Denkmälern, Grabstätten oder infrastrukturell bedeutsamen Einrichtungen bedarf die genaue rechtliche Einordnung einer professionellen Prüfung des jeweiligen Einzelfalles.

Darüber hinaus ist die Frage des Vorsatzes für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung. Nicht jeder verursachte Schaden ist strafrechtlich automatisch eine Sachbeschädigung. Ob jemand eine Sache absichtlich beschädigt, eine Beschädigung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat oder ob bloß ein Missgeschick bzw. eine unachtsame Handlung vorliegt, ist für die strafrechtliche Beurteilung ein zentraler Aspekt. Gerade deshalb sollten Angaben zum genauen Ablauf, zur Intensität der Einwirkung und zum Zustand der Sache nicht unüberlegt und ohne Beratung sowie Beiziehung eines Strafverteidigers gemacht werden.

Kontaktieren Sie uns, um sich Ihre maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu sichern

Vorwürfe nach §§ 125f StGB sollten keinesfalls unterschätzt werden und können zu beachtlichen Strafen sowie nachteiligen Folgen für Betroffene führen. Unsere strafrechtliche Beratung kann entscheidend dazu beitragen, unnötige bzw. gravierende strafrechtliche Konsequenzen für Sie oder Ihnen nahestehende Personen zu vermeiden. Sollten Sie oder eine Ihnen nahestehende Person sich mit derartigen Vorwürfen konfrontiert sehen, zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Kontaktieren Sie uns

Zusammenfassung zur Sachbeschädigung in Österreich

§ 125 StGB – Sachbeschädigung: Sachbeschädigung in Österreich liegt vor, wenn eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht wird. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Kein Mindestschaden im Grundtatbestand: Für § 125 StGB ist keine bestimmte Mindestschadenshöhe erforderlich. Auch an sich geringwertige Sachen können daher Tatobjekt einer strafbaren Sachbeschädigung sein.

Vorsatz erforderlich: Sachbeschädigung ist grundsätzlich nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar. Eine bloß fahrlässige Beschädigung erfüllt § 125 StGB daher nicht.

§ 126 StGB – Schwere Sachbeschädigung: Eine schwere Sachbeschädigung kommt bei besonders geschützten Sachen oder bei einem 5.000 Euro übersteigenden Schaden in Betracht. Ab einem 300.000 Euro übersteigenden Schaden steigt die Strafdrohung auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Bedeutung der Verteidigung: Ob im konkreten Fall tatsächlich Sachbeschädigung, schwere Sachbeschädigung oder überhaupt kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, hängt häufig von den Details des Einzelfalles (etwa der Fremdheit der Sache, Schadenseintritt, Schadenshöhe und Vorsatz ab).

Weitere Beiträge

Strafverfahren wegen Diebstahl in Österreich

Das österreichische Strafgesetzbuch schützt Vermögen nicht nur vor betrügerischen oder gewaltsamen Angriffen, sondern auch vor der eigenmächtigen Wegnahme fremder Sachen. ...

Festnahme in Österreich: Voraussetzungen, Ablauf und warum anwaltlicher Beistand entscheidend ist

Die Festnahme ist im österreichischen Strafverfahren als kurzfristige Freiheitsentziehung ausgestaltet. Sie erfolgt durch staatliche Organe und darf höchstens bis zur ...

Hausdurchsuchung: Ihre Rechte und das richtige Verhalten

Ein unerwartetes Klingeln, fremde Personen in Ihrer Wohnung, gezielte Fragen, Durchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen – eine Hausdurchsuchung erfolgt für Betroffene ...